Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1094 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4333) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen: a) der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603; b) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MIR604 × NK603 × DP4114; c) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6× MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × NK603 × DP4114; d) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × MIR604 × DP4114; e) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × MIR604 × NK603; f) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte NK603 × DP4114; g) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MIR604 × DP4114; h) der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MIR604 × NK603; i) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × DP4114; j) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × MIR604.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; b) Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten von Erzeugnissen erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 7 Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.
Article 8 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 9 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana, 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions