Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4469) (Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
1 Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen; ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben; b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG; c) die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten, in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.
2 Die in Absatz 1 genannten Gegenstände können auch in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat als dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit werden, sofern die Gegenstände von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.
3 Gegenstände können nur dann von einem Mitgliedstaat an den anderen weitergegeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.
4 Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung gewährt, dürfen Organisationen, denen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nach Absatz 1 an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an andere Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.
5 Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit.
Article 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände. Bis spätestens 31. März 2023 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen: a) Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen; b) konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden; c) Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.
Article 3
Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 nach Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Rumänien, in die Slowakei, nach Slowenien, Tschechien und nach Ungarn.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland gerichtet. Er gilt ab dem 24. Februar 2022.
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