Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur öffentlichen Gesundheit und zur Aufhebung des Beschlusses der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 471/08
Text
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Article 1 Gegenstand
Die Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit (im Folgenden „Gruppe“) wird eingerichtet.
Article 2 Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung politischer und legislativer Initiativen sowie von Initiativen betreffend große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit, darunter sowohl nicht übertragbare als auch übertragbare Krankheiten. b) Beratung der Kommission hinsichtlich nützlicher Initiativen zur Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Organisation des Austauschs von bewährten, vielversprechenden und innovativen Verfahren sowie umsetzbaren Forschungsergebnissen im Bereich öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme zur Übertragung auf andere Mitgliedstaaten. c) Beratung, im Auftrag der Kommission, zu einschlägigen politischen oder anderen Maßnahmen im Bereich übertragbare Krankheiten. Diesbezüglich kann der Gesundheitssicherheitsausschuss der Kommission die Bereiche angeben, in denen die Beratung durch die Gruppe erforderlich ist, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaten, die Festlegung von Prioritäten und Schaffung von Synergien zwischen den Politikbereichen zu fördern, die die öffentliche Gesundheit betreffen; auch relevante EU-Agenturen können dazu aufgefordert werden, zu Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich Beratung und Informationen zu geben.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Fragen konsultieren.
Article 4 Zusammensetzung
Die Gruppe setzt sich aus den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, die ständige Vertreter der Expertengruppe oder Untergruppe benennen oder Vertreter auf Ad-hoc-Basis ernennen, je nach Tagesordnung der Gruppe. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an der für die Arbeiten der Gruppe erforderlichen Fachkenntnis verfügen, und zwar zum Thema öffentliche Gesundheit.
Article 5 Vorsitz
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Generaldirektion „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ (GD SANTE) der Kommission.
Article 6 Arbeitsweise
1 Die Gruppe wird nach Aufforderung durch die GD SANTE und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig, die die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen und die Einrichtung eines öffentlichen Registers dieser Gruppen regeln .
2 Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.
3 Die GD SANTE nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
4 Im Einvernehmen mit der GD SANTE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.
5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
6 Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die mit Nein gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Article 7 Untergruppen
1 Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD SANTE Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
2 Untergruppen zu Krebs, nicht übertragbaren Krankheiten und Protontherapiezentren, die im Rahmen der „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ eingerichtet wurden und bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch tätig sind, sollten auch im Rahmen der „Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit“ als Untergruppen fortbestehen.
Article 8 Geladene Experten
Die GD SANTE kann Experten aus anderen GD und EU-Einrichtungen sowie Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.
Article 9 Beobachter
1 Öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.
2 Öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus ernennen ihre Vertreter in der relevanten Expertengruppe oder Untergruppe.
3 Beobachter und ihre jeweiligen Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.
Article 10 Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD SANTE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.
Article 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten und die Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt. Sie unterliegen ferner den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Article 12 Transparenz
1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.
2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und ihrer Untergruppen werden im Register der Expertengruppen folgende Angaben veröffentlicht: a) die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten; b) die Bezeichnung anderer öffentlicher Einrichtungen; c) die Bezeichnung der öffentlichen Einrichtung, der Beobachterstatus gewährt wurde.
3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden über einen Link im Register der Expertengruppen zu einer einschlägigen Website, die die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; anschließend werden die Protokolle zeitnah veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.
Article 13 Sitzungskosten
1 Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Article 14 Aufhebung
Der Beschluss der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung wird aufgehoben.
Article 15 Anwendbarkeit
Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme fünf Jahre lang.
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