Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1244 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D1244
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-13
In force since
2022-07-14
End of validity
2030-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ umfasst Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kultursubstrat“: ein Produkt, das kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen, einschließlich Algen, oder Pilze darin wachsen zu lassen; 2. „Bodenverbesserungsmittel“: ein Produkt, einschließlich Mulch, dessen Funktion es ist, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen; 3. „Mulch“: eine als Schutzabdeckung verwendete Art von Bodenverbesserungsmittel, der auf dem Oberboden um die Pflanzen herum aufgebracht wird und den Verlust von Feuchtigkeit verhindern, das Unkrautwachstum hemmen, zur Regulierung der Bodentemperatur beitragen und die Bodenerosion mindern soll.

Article 3

Damit ein Produkt das EU-Umweltzeichen für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten kann, muss es in die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Article 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2030.

Article 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ den Produktgruppenschlüssel „048“.

Article 6

Der Beschluss (EU) 2015/2099 wird aufgehoben.

Article 7

1 Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ fallende Produkte gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2099, die vor dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses gestellt werden, werden entsprechend den im Beschluss (EU) 2015/2099 festgelegten Bedingungen beurteilt.

2 Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ im Sinne des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses, die am Tag des Geltungsbeginns oder innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.

3 EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses verwendet werden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Er gilt ab dem 20. Juli 2022.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions