Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1245 der Kommission vom 15. Juli 2022 zur Festlegung von Regeln und Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente, die Einrichtung der SST-Partnerschaft und die Erarbeitung der ersten wesentlichen Leistungsindikatoren
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Article 1 Gegenstand
1 Dieser Beschluss enthält nähere Bestimmungen zu den Verfahren für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Partnerschaft für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696.
2 In diesem Beschluss werden die für die Mitgliedstaaten erforderlichen Elemente festgelegt, um die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Voraussetzungen für die Einrichtung der SST-Partnerschaft gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 zu erfüllen.
3 Mit diesem Beschluss werden die ersten wesentlichen Leistungsindikatoren und Regeln für die Funktionsweise der SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die in Anhang IV festgelegten sowie die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „SST-Konsortium“ bezeichnet das Konsortium der benannten nationalen Einrichtungen, das gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebildet wurde; 2. „Vorschlag“ bezeichnet den Entwurf der SST-Partnerschaftsvereinbarung und alle in Anhang III aufgeführten Unterlagen, die die antragstellenden Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen ihres Vorschlags übermitteln; 3. „antragstellende Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten, die einen gemeinsamen Vorschlag für die Beteiligung an der SST-Partnerschaft vorgelegt haben; 4. „jährliche Betriebsüberprüfungen“ (Yearly Operation Reviews, YOR); die Betriebstätigkeiten, einschließlich des Betriebs der Funktion zur Bereitstellung von Diensten, des Betriebs der Verarbeitungsfunktion und des Betriebs der Sensorfunktion, werden in einer jährlichen Betriebsprüfung überprüft, in deren Rahmen das Gesamtverhalten des EU-SST-Systems überprüft wird, um seine Gesamtleistung und Verfügbarkeit zu steuern; 5. „beteiligte Mitgliedstaaten“ bezeichnet die an der SST-Partnerschaft beteiligten Mitgliedstaaten.
Article 3 Verschlusssachen
1 Enthält der Vorschlag Verschlusssachen, so gelten der Beschluss 2013/488/EU des Rates sowie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission . Diese Verschlusssachen werden höchstens mit dem Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft.
2 Enthält der Vorschlag Verschlusssachen, so muss er eine Zusammenfassung enthalten, die keine Verschlusssachen enthält.
Article 4 Verfahren zur Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696
1 Die antragstellenden Mitgliedstaaten arbeiten einen gemeinsamen Vorschlag aus und legen ihn der Kommission vor. Der Vorschlag muss die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, wie in Artikel 7 dieses Beschlusses dargelegt.
2 Die Kommission bewertet den Vorschlag. Die Kommission kann mit den antragstellenden Mitgliedstaaten kommunizieren, indem sie Fragen und Anmerkungen zu dem Vorschlag an die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Kontaktstelle des Mitgliedstaats übermittelt. Die antragstellenden Mitgliedstaaten antworten innerhalb von vier Wochen und aktualisieren den Vorschlag gegebenenfalls. Die Antworten werden von dem Mitgliedstaat übermittelt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Kontaktstelle für den Austausch mit der Kommission benannt wurde.
3 Die antragstellenden Mitgliedstaaten werden über das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Analyse sowohl per Einschreiben als auch in elektronischer Form informiert.
4 Der in Absatz 1 genannte Vorschlag ist innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2021/696 vorzulegen. Auf Antrag der Mitgliedstaaten oder der Kommission kann diese Frist um 3 Monate verlängert werden.
Article 5 Verfahrensschritte für die Vorlage eines Vorschlags gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696
Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Voraussetzungen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 nicht erfüllt, wird eine zweite Phase eingeleitet. Diese Phase umfasst die folgenden Schritte: 1. Mindestens fünf antragstellende Mitgliedstaaten arbeiten einen oder mehrere Vorschläge aus und legen sie der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat darf nur an einem Vorschlag beteiligt sein. Der Vorschlag/die Vorschläge muss/müssen die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, wie in Artikel 7 dieses Beschlusses dargelegt. 2. Die Kommission bewertet den Vorschlag/die Vorschläge. Die Kommission kann mit den antragstellenden Mitgliedstaaten kommunizieren, indem sie Fragen und Anmerkungen zu dem Vorschlag an die in Artikel 7 genannten Kontaktstellen der Mitgliedstaaten übermittelt. Die antragstellenden Mitgliedstaaten antworten innerhalb von vier Wochen und aktualisieren den Vorschlag gegebenenfalls. Die Antworten werden von dem Mitgliedstaat übermittelt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Kontaktstelle für den Austausch mit der Kommission benannt wurde. 3. Im Falle eines einzigen Vorschlags bewertet die Kommission, ob die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Voraussetzungen, wie in diesem Beschluss dargelegt, erfüllt sind. 4. Im Falle mehrerer Vorschläge wählt die Kommission das Angebot aus, das unter Berücksichtigung der Erfüllung der Auswahlkriterien die beste Leistung gewährleistet. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Voraussetzungen, wie in diesem Beschluss dargelegt. Die Kommission berücksichtigt die folgenden qualitativen Elemente: a) die beste funktionelle und technische Architektur, b) Grundsatz der Vermeidung unnötiger Doppelarbeit, c) Nachweis der Leistung des vorgeschlagenen SST-Systems. 5. Der/Die in Absatz 1 genannte/n Vorschlag/Vorschläge ist/sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696, einen gemeinsamen Vorschlag abzulehnen, bzw. zwei Monate nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Frist vorzulegen, wenn kein gemeinsamer Vorschlag gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 vorgelegt wurde.
Article 6 Unterzeichnung, Veröffentlichung der Informationen und sonstige Vereinbarungen
1 Die Konstituierenden Nationalen Stellen unterzeichnen die SST-Partnerschaftsvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission. Wird keine solche Vereinbarung unterzeichnet, wird das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696 eingeleitet.
2 Die SST-Partnerschaftsvereinbarung wird der Kommission per Einschreiben oder auf eine andere Weise übermittelt, durch welche der Tag der tatsächlichen Zustellung und die Gültigkeit des Dokuments bescheinigt wird, einschließlich durch elektronische Signatur.
3 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der beteiligten Mitgliedstaaten.
4 Die SST-Partnerschaft nimmt in Bezug auf die Tätigkeiten der zentralen SST-Kontaktstelle direkten Kontakt mit der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) auf, um die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/696 zu schließen.
Article 7 Detaillierte Bedingungen für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696
1 Die antragstellenden Mitgliedstaaten benennen aus ihren Reihen einen Mitgliedstaat, der als Kontaktstelle für die Zwecke der Kommunikation mit der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 dient.
2 Der Vorschlag enthält Folgendes: a) den Entwurf der SST-Partnerschaftsvereinbarung und alle in Anhang III aufgeführten Unterlagen; b) den Namen und die Kontaktdaten des antragstellenden Mitgliedstaats, der gemäß Absatz 1 benannt wurde.
3 Der Vorschlag und die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen müssen den in Anhang I festgelegten Bedingungen entsprechen.
Article 8 Sonstige Bedingungen
Der Vorschlag ist an die folgende Adresse zu senden: SST — Referat B1 Europäische Kommission GD DEFIS BREYDEL Avenue d’Auderghem 45 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
Article 9 Funktionsweise des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST
Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der organisatorische Rahmen für ihre Beteiligung den in Anhang I festgelegten Bedingungen entspricht.
Article 10 Wesentliche Leistungsindikatoren
1 Die beteiligten Mitgliedstaaten entwickeln die erforderlichen Mechanismen, um die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Leistungsindikatoren festzulegen und zu überwachen.
2 Die SST-Partnerschaft erstattet der Kommission alljährlich im Rahmen der jährlichen operativen Überprüfung über die Ergebnisse der wesentlichen Leistungsindikatoren Bericht.
Article 11 Übergang vom SST-Konsortium zur SST-Partnerschaft
1 Die SST-Partnerschaft beginnt unmittelbar nach der Unterzeichnung der SST-Partnerschaftsvereinbarung mit der Aufnahme ihrer Tätigkeiten.
2 Die SST-Partnerschaft nimmt Kontakt zu dem in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU genannten SST-Konsortium auf, um eine reibungslose Übertragung der Tätigkeiten zu gewährleisten.
3 Die Kontaktstelle gilt als betriebsbereit, sobald ihr alle Tätigkeiten übertragen wurden und die Durchführungsvereinbarungen zwischen den Konstituierenden Nationalen Stellen und der Kontaktstelle unterzeichnet wurden.
4 Die SST-Partnerschaft muss drei Monate nach der Unterzeichnung der SST-Partnerschaftsvereinbarung mit der Bereitstellung von SST-Diensten beginnen können.
Article 12 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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