Beschluss (EU) 2022/1328 der Kommission vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Laziomar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Laziomar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 14. Januar 2024 in Bündelung mit dem Geschäftsbetrieb von Laziomar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs an Laziomar stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 3
Die im Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden, wurde von Laziomar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 4
Die im Gesetz von 2010 festgelegten Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Laziomar stellen keine staatliche Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 5
Die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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