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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D1414
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-04
In force since
2020-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilferegelung mit dem Titel „Zona Franca da Madeira (ZFM) — Regime III“ (Zona Franca da Madeira (ZFM) — Regelung III) wurde, soweit sie von Portugal unter Verstoß gegen die Entscheidung K(2007) 3037 endg. der Kommission und den Beschluss C(2013) 4043 final der Kommission durchgeführt wurde, von Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig in Kraft gesetzt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Article 3

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen der in Artikel 1 genannten Beschlüsse oder die Voraussetzungen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 4

1 Portugal fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Portugal hebt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung in dem in Artikel 1 genannten Umfang auf und stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein.

Article 5

1 Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von acht Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Portugal übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, b) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.

2 Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Begünstigten von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden.

Relations

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