Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1462 der Kommission vom 2. September 2022 über die Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel für die Befragung gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel, auch in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit
Die Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel — auch in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit — für die Befragung von Antragstellern gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind in diesem Beschluss und im Anhang festgelegt.
Article 2 Erprobung geeigneter Tools
1 Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) analysiert Beschreibungen der auf dem Markt verfügbaren Tools für Audio- und Videokommunikation, vergleicht sie mit den im Anhang festgelegten Anforderungen und trifft eine Vorauswahl von Tools, deren Beschreibungen den Anforderungen entsprechen.
2 eu-LISA erprobt die vorausgewählten Tools für Audio- und Videokommunikation in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden. Bei den Erprobungen werden die im Anhang genannten Anforderungen so weit wie möglich berücksichtigt.
3 eu-LISA analysiert die Ergebnisse der Erprobungen und stellt den Mitgliedstaaten eine Liste geeigneter Tools zur Verfügung, die empfohlen werden.
4 Auf Ersuchen der Kommission analysiert eu-LISA die Beschreibung der auf dem Markt verfügbaren Tools erneut, vergleicht diese mit den im Anhang festgelegten Anforderungen und erprobt erforderlichenfalls vorausgewählte Tools, um den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste geeigneter Tools zu empfehlen.
Article 3 Auswahl geeigneter Tools und deren Einsatz
1 Die nationalen ETIAS-Stellen verwenden a) ein Tool, das aus der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Liste geeigneter Tools ausgewählt wurde b) oder ein anderes Tool, das den im Anhang genannten Anforderungen entspricht. Die Mitgliedstaaten sind für die Analyse, ob die Tools gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die im Anhang genannten Anforderungen erfüllen, und die Erprobung dieser Tools zuständig.
2 Die nationalen ETIAS-Stellen sind dafür zuständig, den Einsatz der Tools zu überwachen und sicherzustellen, dass die Tools die im Anhang dieses Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen und der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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