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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1511 der Kommission vom 7. September 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6284) (Nur der deutsche, der französische, der lettische, der portugiesische, der slowenische und der niederländische Text sind verbindlich)

CELEX
32022D1511
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-07
In force since
2022-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind; ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben; b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG; c) die Gegenstände werden nach Belgien, Lettland, Österreich, Portugal oder Slowenien („die ersuchenden Mitgliedstaaten“) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

2 Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Article 2

1 Die ersuchenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Monate am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände.

2 Bis spätestens 31. März 2023 übermittelt jeder der ersuchenden Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen: a) eine Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten, von den zuständigen Behörden im jeweiligen ersuchenden Mitgliedstaat anerkannten Organisationen; b) die folgenden konsolidierten Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden: i) Nummer der Zollanmeldung, ii) Datum der Annahme, iii) Code der Kombinierten Nomenklatur, iv) Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), v) Eigenmasse, vi) besondere Maßeinheit (falls zutreffend), vii) Wert der Güter, viii) Zollsatz, ix) MwSt.-Satz, x) Betrag der nicht vereinnahmten Zölle und Mehrwertsteuer, xi) Warenursprung, xii) Name der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Organisationen, die die Gegenstände erworben haben, die Personen, die von COVID-19 betroffen oder bedroht sind oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; c) Maßnahmen, die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden; d) gegebenenfalls die Risikomanagement- und Kontrollmaßnahmen des ersuchenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände.

Article 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Article 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Lettland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet. Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Relations

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