Delegierter Beschluss (EU) 2022/1612 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung von Inhalt und Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Inhalt und Format der vorgegebenen Liste festgelegt, die die nationalen ETIAS-Stellen zur Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen von Antragstellern gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 verwenden.
Article 2 Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen
1 Der Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen, die von den nationalen ETIAS-Stellen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen zu verwenden ist, ist im Anhang enthalten.
2 eu-LISA sorgt im Rahmen der technischen Entwicklung des ETIAS-Informationssystems dafür, dass die nationalen ETIAS-Stellen der gemäß Absatz 1 gewählten Option beziehungsweise den gemäß Absatz 1 gewählten Optionen eine Beschreibung hinzufügen können.
3 Der Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen muss den Antragstellern die Möglichkeit geben, alle Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, die sie infolge eines Ersuchens um zusätzliche Angaben oder Informationen im Zusammenhang mit ihrem Antrag für erforderlich halten.
Article 3 Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen
Die vorgegebene Liste von Optionen, die von den nationalen ETIAS-Stellen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen zu verwenden ist, hat das Format einer Liste, aus der einer oder mehrere Einträge ausgewählt werden können.
Article 4 Daten, die den Antragstellern zusammen mit dem Ersuchen um zusätzliche Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit im Einreise-/Ausreisesystem gemeldeten Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer zu übermitteln sind
1 Wenn die nationalen ETIAS-Stellen von Antragstellern zusätzliche Angaben anfordern, um ihre frühere(n) Überschreitung(en) der zulässigen Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erläutern, stellen sie den Antragstellern über den durch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichteten Dienst für sichere Konten die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten zur Verfügung.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 haben die gebührend ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen direkten Zugang zu den in jenem Absatz genannten Daten und können diese in einem schreibgeschützten Format im Einreise-/Ausreisesystem abfragen. Die abgefragten Daten werden nicht im Antragsdatensatz gespeichert.
3 Die Daten aus dem Einreise-/Ausreisesystem stehen nur während des Zeitraums zur Verfügung, in dem Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 übermitteln können.
4 Nachdem die nationale ETIAS-Stelle über den Antrag entschieden hat, werden die Daten aus dem Einreise-/Ausreisesystem aus dem Dienst für sichere Konten gelöscht.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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