Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
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Article 1 Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
1 Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 5000000000 EUR (im Folgenden „außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu unterstützen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen gewährt. Mit ihr wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.
2 Zur Finanzierung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. Die nach Absatz 1des vorliegenden Artikels und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährten Darlehen haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren.
3 Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung und während des darin festgelegten Bereitstellungszeitraums zur Verfügung gestellt, selbst wenn die Garantien nach Kapitel II Abschnitt 1 dieses Beschlusses noch nicht bereitgestellt worden sind.
4 Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission den Betrag der Hilfe kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
Article 2 Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe
1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — sowie das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
2 Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere vor Auszahlungen, wobei sie auch den Gegebenheiten in der Ukraine und den Folgen der dort stattfindenden Anwendung des Kriegsrechts Rechnung trägt.
3 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.
Article 3 Grundsatzvereinbarung
1 Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die politischen Auflagen werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 angenommen. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgehalten.
2 Die Berichtspflichten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 angenommen wurden, werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.
3 Die finanziellen Bedingungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
4 Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.
Article 4 Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe
1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen wird die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt, die jeweils aus einem Darlehen bestehen. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
2 Die Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit der Grundsatzvereinbarung.
3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: a) der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorbedingung; b) einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten; c) für die zweite und die nachfolgenden Tranchen zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen. Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe der Union ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.
4 Sind die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder unterlassen. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Unterlassung mit.
5 Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden.
Article 5 Anleihe- und Darlehenstransaktionen
1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission für die Rückzahlung der im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen erforderlichenfalls erneut Kredite aufnehmen.
Article 6 Zinszuschuss
1 Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung kann die Union für das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.
2 Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.
3 Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung wird zur Deckung der Kosten von Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union im Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 als Zinszuschuss verwendet.
Article 7 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
Article 8 Bewertung der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
Während der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung erneut, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind. Diese operative Bewertung kann zusammen mit der im Beschluss (EU) 2022/1201 vorgesehenen operativen Bewertung durchgeführt werden.
Article 9 Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten können die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gehaltene Dotierung ergänzen, indem sie Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 3660000000 EUR für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“) bereitstellen.
2 Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 10 geleistet.
3 Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union, wie er sich aus dem Titel „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2022, Teil A („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) Tabelle 4 Spalte 1 des im Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 in der am 24. November 2021 angenommenen endgültigen Fassung ergibt .
4 Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 10 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.
Article 10 Garantievereinbarungen
Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 9 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen a) über die Einführung der Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die gedeckten Makrofinanzhilfen nachzukommen, sobald die Gesamtbeträge der im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltenen ursprünglichen oder später wieder aufgestockten Dotierung für die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen; b) mit denen sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig unter Anwendung des in Artikel 9 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen; c) nach denen die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, falls es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen ein Zeitplan für Zahlungen aus welchem Grund auch immer geändert wurde, sowie auch erwartete Zahlungsausfälle; d) mit denen gewährleistet wird, dass Abrufe von Garantien genutzt werden können, um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder aufzustocken, wenn Dotierungen für die gedeckten Makrofinanzhilfen in Anspruch genommen worden sind; e) die dafür sorgen, dass ein Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, verpflichtet bleibt, diesem nachzukommen; f) in Bezug auf die Zahlungsbedingungen.
Article 11 Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen
1 Für die gedeckten Makrofinanzhilfen gilt eine Dotierungsquote von 70 %, und nicht die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte allgemeine Regel. Das Niveau der in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlten Dotierungen wird unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses jedoch bei 9 % der aus den gedeckten Makrofinanzhilfen erwachsenden ausstehenden Verbindlichkeiten gehalten und nach Inanspruchnahme wieder auf diese Höhe aufgestockt, bis die in Artikel 9 genannten Garantien gänzlich in Anspruch genommen worden sind.
2 Beträge, die sich aus dem Abruf der Garantien nach Artikel 9 ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen zur Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten aus den gedeckten Makrofinanzhilfen und Zahlungen für den gemeinsamen Dotierungsfonds im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.
3 Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag der Garantien nach Artikel 9 Absatz 1 in den Betrag der genehmigten finanziellen Verbindlichkeit eingeschlossen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung werden die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dotierungsbeträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote für die gedeckten Makrofinanzhilfen ergebenden Dotierung berücksichtigt.
4 Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die im Zusammenhang mit den gedeckten Makrofinanzhilfen von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Abrufe von Garantien, denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses nachgekommen sind, nicht in die Dotierung einfließen. Diese Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten erstattet.
Article 12 Aufstockung der Dotierung für bestimmte nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten in der Ukraine
1 Abweichend von Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 gilt der Dotierungssatz von 70 % für Darlehensbeträge, die nach dem 15. Juli 2022 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in der Ukraine ausgezahlt werden, die von der EIB vor dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet und von der Union im Einklang mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantiert wurden (im Folgenden: „gedeckte finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine“), und die Artikel 211, 212 und 213 der Haushaltsordnung finden vorbehaltlich der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses Anwendung.
2 Für die Zwecke von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erreicht die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 das Niveau, das der Dotierungsquote entspricht, die auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten aus gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine angewandt wird.
Article 13 Bewertung der Angemessenheit der Dotierungsquote und Überprüfungsverfahren
1 Ab dem 30. Juni 2023 bewertet die Kommission alle sechs Monate und immer dann, wenn sie es aufgrund anderer Gründe oder Ereignisse für erforderlich hält, ob es neue Entwicklungen gibt, die sich dauerhaft und auf nennenswerte Weise auf die Angemessenheit der in den Artikeln 11 und 12 genannten Dotierungsquote, einschließlich der Quote der eingezahlten Dotierung, auswirken könnten. Anhand von Daten aus einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren stellt die Kommission insbesondere fest, ob sich das Kreditrisikoprofil dieser Risikopositionen auf nachhaltige Weise erheblich verändert hat.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 zur Änderung der Artikel 11 und 12 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote anzupassen, insbesondere um den in Absatz 1 genannten Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Article 14 Im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltene Dotierung
1 Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen verwendet. Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen verwendet.
2 Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die gedeckten Makrofinanzhilfen und die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine.
3 Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten alle in Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Dotierungsüberschüsse als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung für das Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine förderfähig ist.
Article 15 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. September 2022 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Jahresbericht
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni im Rahmen ihres Jahresberichts eine Bewertung der Durchführung von Kapitel I dieses Beschlusses im Vorjahr. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 genannten Pflichten und Auflagen; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Article 18 Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
Der Beschluss (EU) 2022/1201 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Darlehen nach Absatz 1 und nach dem Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren. 2. Artikel 7 wird aufgehoben.
Article 19 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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