Beschluss (EU) 2022/1850 des Rates vom 20. September 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anlage 3 zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel zu vertreten ist, lautet wie folgt: Die Union billigt die vom Vereinigten Königreich eingebrachten Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 8.2 der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens aufgeführt sind und die folgenden fünf Arten betreffen: Graugans — Anser anser, Kolbenente — Netta rufina, Kiebitzregenpfeifer — Pluvialis squatarola squatarola, Austernfischer — Haematopus ostralegus longipes und Waldsaatgans — Anser fabalis fabalis.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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