Beschluss (EU) 2022/1932 des Rates vom 29. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) auf seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-CTC, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Der Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-CTC kann geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs zustimmen.
Article 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-CTC im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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