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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/1965 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

CELEX
32022D1965
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-17
In force since
2022-10-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu unterstützen, die internationale, regionale und nationale Sicherheit zu stärken, zur Verwirklichung der menschlichen Sicherheit beizutragen und durch die Kontrolle von SALW eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

2 Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss folgende Ziele verfolgt: a) die Unterstützung zukunftsorientierter globaler politischer Entwicklungen im Zusammenhang mit der vierten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms im Jahr 2024; b) die Stärkung der wirksamen nationalen und regionalen Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments; c) die Unterstützung geschlechtergerechter Strategien und Programme zur Kontrolle von SALW.

3 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).

3 UNODA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 4524465,05 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit UNODA. In dieser Finanzierungsvereinbarung wird festgelegt, dass UNODA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Berichte des UNODA über die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die vom Rat vorzunehmende Bewertung.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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