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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1975 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits gegründeten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32022D1975
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-13
In force since
2022-10-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der gemäß Anhang I dieses Beschlusses geänderten oder ersetzten Fassung.

Article 2

Die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens werden wie folgt geändert: (1) Aufnahme der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-A Teil A des Abkommens; (2) Aufnahme der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens; (3) Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-B Teil A Abschnitte 1 und 2 des Abkommens; (4) Aufnahme der in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-B Teil B des Abkommens; (5) Streichung der geografischen Angaben „Pacharán“ (Spanien), „Polska Wiśniówka / Polish Cherry“ (Polen) und „Scotch Whisky“ (Vereinigtes Königreich) aus der Liste der geografischen Angaben in Anhang 10-B Teil A Abschnitt 2 des Abkommens; (6) Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“, „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“, „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens und (7) Ersetzung der geografischen Angaben, bei denen in der Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats in Anhang 10-A Teil A des Abkommens eine Namensänderung erfolgt ist, durch die entsprechenden in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.

Relations

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