Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33)

CELEX
32022D1981
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-10
In force since
2022-11-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB); 2. „nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden; 3. „Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; 4. „anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält.

Article 2 Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden

1 Zuständige Behörden müssen die in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.

2 Zuständige Behörden können die in Anhang II aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.

3 Zuständige Behörden, die sich für die Nutzung der in Anhang II genannten Dienste des ESZB entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 3 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen.

4 Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, haben den Rechtsrahmen, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einzuhalten, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können direkte Vertragsbeziehungen zwischen den anbietenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden begründen.

5 Bei der Nutzung der in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB müssen die zuständigen Behörden die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.

Article 3 Finanzregelungen

Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions