Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB); 2. „nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden; 3. „teilnehmende zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre Aufgaben innerhalb des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen; 4. „kooperierende Behörde“ eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet; 5. „Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in Anhang I aufgeführt sind; 6. „anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält; 7. „Systemeigentümer-Ausschuss“ ein ESZB-Ausschuss, der einen Dienst des ESZB lenkt.
Article 2 Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden
1 Zuständige Behörden können die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder untereinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
2 Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB nutzen, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 4 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates, dass zuständige Behörden zur Nutzung der Dienste des ESZB verpflichtet sind, den in Anhang II festgelegten Anforderungen unterliegen.
3 Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, haben den Rechtsrahmen, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einzuhalten, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können direkte Vertragsbeziehungen zwischen den anbietenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden begründen.
4 NCAs, die Dienste des ESZB nutzen, können in beratender Funktion als Beobachter an den Verfahren des jeweiligen Systemeigentümer-Ausschusses teilnehmen. Der Systemeigentümer-Ausschuss stellt sicher, dass die Positionen der NCAs in den Entscheidungsprozessen hinreichend berücksichtigt werden.
Article 3 Nutzung von Diensten des ESZB durch kooperierende Behörden
1 Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und der Aufgaben der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
2 Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der in Anhang II festgelegten damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 4 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen.
3 Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, haben den Rechtsrahmen einzuhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Zentralbanken und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den anbietenden Zentralbanken und den kooperierenden Behörden begründen. Kooperierende Behörden dürfen nicht an den Verfahren des jeweiligen Systemeigentümer-Ausschusses teilnehmen.
Article 4 Finanzregelungen
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen gegebenenfalls nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten des jeweiligen Dienstes des ESZB bei.
Article 9a Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen durch kooperierende Behörden
1 Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde die ESZB-PKI-Dienstleistungen für den Zugriff auf und die Nutzung der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM nutzen und zu diesem Zweck als Registrierungsstelle für ihre internen Nutzer fungieren.
2 Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie die Nutzung der Dienstleistungen durch sie und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen.
3 Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, haben den geltenden Rechtsrahmen einzuhalten, einschließlich der Level 2 — Level 3-Vereinbarung.“
Article 14 Finanzregelungen
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI-Dienstleistungen nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten bei.“
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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