Beschluss (EU) 2022/2078 des Rates vom 24. Oktober 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 106. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses und auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Hinblick auf die Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 und der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu vertreten ist
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Article 1
Der im Namen der Union auf der 106. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (im Folgenden „MSC 106“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungen des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 106/3 und des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011) gemäß Anhang 5 des IMO-Dokuments MSC 106/3) zuzustimmen.
Article 2
Der im Namen der Union auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC 79) zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der Änderungen der Regel 14 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und des Anhangs VII der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen gemäß dem Anhang zu dem IMO-Dokument MEPC 79/3/2 sowie der Annahme der Änderung des Anhangs IX der Anlage VI MARPOL-Übereinkommen gemäß dem Anhang zu dem IMO-Dokument MEPC 79/3/3 zuzustimmen.
Article 3
1 Die in diesem Beschluss genannten Standpunkte, die im Namen der Union zu vertreten sind, decken die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können. Diese Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
2 Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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