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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2082 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D2082
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-25
In force since
2022-11-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 632970000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Zypern und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

Article 3

Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020‘, wie verlängert; b) die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 130/148/151/187/212/213/238/243/271/273/2020‘, wie verlängert; c) die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 131/188/239/2020‘, zuletzt geändert durch das ‚Gesetz 120(I)/2021‘ und die ‚Verwaltungsvorschrift 370/2021‘; d) die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/237/322/2020‘, wie verlängert; e) die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 269/317/393/418/498/533/631/2020‘, zuletzt geändert durch das ‚Gesetz 120(I)/2021‘ und die ‚Verwaltungsvorschrift 431/2021‘; f) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 270/318/394/419/499/534/632/2020‘, zuletzt geändert durch das ‚Gesetz 120(I)/2021‘ und die ‚Verwaltungsvorschrift 432/2021‘; g) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 272/320/396/420/500/535/633/2020‘, zuletzt geändert durch das ‚Gesetz 120(I)/2021‘ und die ‚Verwaltungsvorschrift 433/2021‘; h) die Zuschussregelung für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige gemäß dem „Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wie verlängert und geändert; i) die Krankengeldregelung gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 128/185/236/539/637/2020‘, zuletzt geändert durch das ‚Gesetz 120(I)/2021‘ und die ‚Verwaltungsvorschrift 273/2021‘.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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