Beschluss (EU) 2022/2128 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (EZB/2022/37)
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Article 5 Zinsen
1 Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingungen wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, ii) der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. c) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III; d) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
2 Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c. c) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. d) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
3 Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. c) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode und der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. d) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.
3a Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: a) In der Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet. b) In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet. c) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. d) In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. e) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
3b Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingungen wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: a) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. c) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum.
3c Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. b) In der Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III. c) In der letzten Zinsperiode des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum.
4 Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.
5 Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.
6 Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) in der Zinsperiode vor der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Hauptzinsperiode des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt. Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“
7 Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2022 in Kraft.
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