Beschluss (GASP) 2022/2241 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
Text
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Article 1
„(3 Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten unterrichten die Mitgliedstaaten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo oder jede Verbringung von folgenden Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo: a) alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,5 mm und zugehörige Munition; b) Mörser mit einem Kaliber bis zu 82 mm und zugehörige Munition; c) Granaten und Raketenwerfer mit einem Kaliber bis zu 107 mm und zugehörige Munition; d) tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS); e) Panzerabwehr-Lenkflugkörpersysteme. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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