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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/2245 des Rates vom 14. November 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden

CELEX
32022D2245
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-14
In force since
2022-11-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, den Kapazitätsaufbau der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu unterstützen, damit die ukrainischen Streitkräfte die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen können.

3 Zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Mitgliedstaaten Folgendes finanziert: a) Munition, militärische Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, soweit erforderlich, um die operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine zu erfüllen, und b) Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten Elemente, die von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine zur Verfügung gestellt werden.

4 Nach Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung der EUMAM Ukraine wird die Verwahrung der Munition, der militärischen Ausrüstung und der Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, an den Begünstigten zurückübertragen.

5 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der ursprünglich als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 16000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung von Einnahmen und Ausgaben für im Rahmen der EFF finanzierten Operationen verwaltet.

3 Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Operationen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 16000000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Operationen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem entsprechenden Berichtigungshaushaltsplan für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.

4 Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem Zeitpunkt des Starts der EUMAM Ukraine förderfähig.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ukrainischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; und d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen in Absatz 1 benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstattung und Überwachung von Munition, militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, werden von der EUMAM Ukraine durchgeführt.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird dazu genutzt, für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen, und trägt zur Prävention solcher Nichteinhaltungen bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen statt.

3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beitrug.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sowie rechtzeitig vor der vollständigen Bindung des ursprünglichen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags einen Bericht vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben und übermittelt dabei auch die verfügbaren Informationen über die gelieferte Ausrüstung.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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