Beschluss (GASP) 2022/2269 des Rates vom 18. November 2022 zur Unionsunterstützung für die Durchführung eines Projekts mit dem Titel „Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“
Text
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Article 1
1 Zur Umsetzung der „Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, unter Berücksichtigung der Strategie der Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ sowie unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Künstliche Intelligenz für Europa“ unterstützt die Union die Durchführung eines Projekts mit dem Titel „Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“.
2 Mit den von der Union unterstützenden Projekttätigkeiten wird das spezifische Ziel verfolgt, die zivile Gemeinschaft im Bereich künstliche Intelligenz (KI) dabei zu unterstützen, sich verstärkt für eine Minderung der Gefahren einzusetzen, die für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit von der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler Forschung und Innovation im Bereich der KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, indem ein besseres Verständnis dafür geschaffen wird, wie Entscheidungen bezüglich der Entwicklung und der Verbreitung von Forschung und Innovation im Bereich der KI das Risiko der Umlenkung und des Missbrauchs beeinflussen und wiederum Gefahren oder Chancen für Frieden und Sicherheit schaffen können, verantwortungsvolle Innovationsprozesse, -methoden und -instrumente gefördert werden, die dazu beitragen können, eine friedliche Anwendung ziviler Innovationen und eine verantwortungsvolle Verbreitung von Kenntnissen auf dem Gebiet der KI zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Projekts Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, Forschungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Einbeziehung unterstützt, durch die die globale zivile KI-Gemeinschaft besser befähigt wird, durch verantwortungsvolle Innovationsprozesse die Risiken für Frieden und Sicherheit, die von der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, mitzubedenken und zu mindern, und die Bemühungen um Risikominderung durch verantwortungsvolle KI im zivilen Bereich stärker mit den bereits in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung auf einer zwischenstaatlichen Ebene laufenden Bemühungen verknüpft werden.
3 Das Projekt und die genannten Projektmaßnahmen nach Absatz 1 bzw. 2 zielen nicht darauf ab, neue Standards, Grundsätze oder Regelungen festzulegen oder anderweitig in Bereiche einzudringen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Stattdessen soll erreicht werden, dass im zivilen Bereich verstärkt verantwortungsvolle Innovationsanstrengungen unternommen werden, bei denen die Gefahren für Frieden und Sicherheit berücksichtigt werden, die von der Umlenkung und dem Missbrauch ziviler KI durch verantwortungslose Akteure ausgehen, und dass zu den bestehenden einschlägigen zwischenstaatlichen Bemühungen Schulungen bereitgestellt werden.
4 Eine detaillierte Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) mit Unterstützung des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts (SIPRI).
3 Das UNODA nimmt diese Aufgaben mit der Unterstützung des SIPRI unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODA und dem SIPRI.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 1782285,71 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgabe des in Absatz 1 genannten Betrags. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNODA. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang sicherstellt.
4 Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage gemeinsamer vierteljährlicher Berichte des UNODA und des SIPRI über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung. Dieser Beschluss tritt jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen wurde.
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