Beschluss (GASP) 2022/2275 des Rates vom 18. November 2022 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) zur Verhinderung der unerlaubten Verbreitung
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Zwecks Umsetzung der SALW-Strategie der EU wird mit diesem Beschluss das Ziel verfolgt, die Bemühungen um die Sicherstellung einer sicheren Verwaltung von SALW und Munition zu unterstützen, indem die Entscheidungsprozesse der Akteure, die im Bereich der Ausfuhrkontrolle und der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung tätig sind, verbessert werden.
2 Gemäß Absatz 1 werden mit diesem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt: a) die Schaffung eines operativen AAMVS und b) die Unterstützung der Bemühungen regionaler Organisationen und ihrer Mitgliedstaaten, ein eigenes AAMVS zu entwickeln.
3 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD) und seine Sonderorganisation, das Beratungsteam für Munitionsverwaltung (AMAT).
3 Das GICHD und das AMAT nehmen ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 1792690,84 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem GICHD. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das GICHD zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage ausführlicher Berichte, die das GICHD regelmäßig erstellt. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions