Beschluss (GASP) 2022/2320 des Rates vom 25. November 2022 zur Unterstützung der Union bei der Durchführung eines Projekts zur „Freisetzung von Innovationen im Bereich Grundlagentechnologien und internationale Sicherheit“
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Article 1
1 Zur Umsetzung der „Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ und unter Berücksichtigung der Strategie der Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ sowie unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Künstliche Intelligenz für Europa“ unterstützt die Union die Umsetzung eines Projektes „Freisetzung von Innovationen im Bereich Grundlagentechnologien und internationale Sicherheit“.
2 Mit den von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen wird das spezifische Ziel verfolgt, die Arbeiten, die das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research — UNIDIR) im Rahmen seines „Sicherheits- und Technologieprogramms“ (Security and Technology Programme — SECTEC) ausführt, um die Kenntnisse und das Verständnis neuer und neu entstehender Technologien, die für die internationale Sicherheit von Bedeutung sind, zu unterstützen.
3 Die Projektmaßnahmen werden insbesondere Folgendes bezwecken: a) Überwachung, Ermittlung und Verbesserung des Verständnisses neuer und neu entstehender Technologien sowie neuartiger Anwendungen bereits etablierter Technologien, um Politikgestaltern und Entscheidungsträgern auf der Grundlage technisch und wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse zugängliches Wissen über die zu prüfenden Technologiebereiche zur Verfügung zu stellen. b) Bemühung um ein besseres Verständnis dafür, wie neue Grundlagentechnologien im Sicherheitskontext eingesetzt werden könnten und welche Auswirkungen sie erzielen könnten. Die Arbeiten im Rahmen dieser Säule konzentrieren sich auch auf die zunehmende Konvergenz verschiedener Technologien und deren bereichsübergreifenden Anwendungen sowie insbesondere darauf, wie Fortschritte bei Grundlagentechnologien die Zukunft von Konflikten und Kampfgebieten prägen werden; c) Untersuchung, ob neuartige Grundlagentechnologien neue Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung mit sich bringen, und wenn ja, wie das traditionelle Instrumentarium für die Rüstungskontrolle modernisiert werden kann, um derartige Herausforderungen anzugehen. Darüber hinaus wird im Rahmen des Projekts auch untersucht, ob traditionelle Rüstungskontrollmaßnahmen durch umfassendere Maßnahmen zur Steuerung von Technologien, die dazu beitragen können, dieselben Ziele in den Bereichen Sicherheit, Stabilität, Gefahrenabwehr, Risikominderung und Nichtverbreitung zu erreichen, ergänzt werden können.
4 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das UNIDIR.
3 Das UNIDIR nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNIDIR.
Article 3
1 Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 1234011 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der finanzierten Ausgabe des in Absatz 1 genannten Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit UNIDIR. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgelegt, dass das UNIDIR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage gemeinsam mit dem UNIDIR verfasster Quartalsberichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung. Dieser Beschluss tritt jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.
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