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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/2321 des Rates vom 25. November 2022 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa

CELEX
32022D2321
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-25
In force since
2022-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union unterstützt ihre Partner im Westbalkan bei der Umsetzung des „Regionalen Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“. Die Ziele des Fahrplans bestehen darin, a) bis 2023 sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Waffenkontrolle bestehen und diese vollständig an den Regelungsrahmen der EU und andere damit zusammenhängende internationale Verpflichtungen angeglichen und in der gesamten Region vereinheitlicht sind, b) bis 2024 sicherzustellen, dass die Waffenkontrollmaßnahmen und -verfahren in den Westbalkanländern fakten- und erkenntnisgestützt sind, c) bis 2024 die illegalen Ströme von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen in den Westbalkan, im Westbalkan und über den Westbalkan hinaus deutlich zu verringern, d) bis 2024 das Angebot von Feuerwaffen, die Nachfrage danach und der Missbrauch solcher Waffen durch verstärkte Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen sowie Öffentlichkeits- und Überzeugungsarbeit deutlich zu verringern, e) bis 2024 die geschätzte Zahl von Feuerwaffen, die sich im Westbalkan in illegalem Besitz befinden, wesentlich zu verringern, f) überschüssige Bestände systematisch zu verringern und beschlagnahmte Kleinwaffen und leichte Waffen und Munition systematisch zu vernichten, g) das Risiko der Verbreitung und Umlenkung von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen deutlich zu verringern.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen sollte dieses Vorgehen der Union die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels in der Republik Moldau und der Ukraine unterstützen.

3 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 und 2 genannten Ziele unternimmt die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses das Folgende: a) die Koordinierung und Überwachung der Umsetzung des Fahrplans für eine dauerhafte Lösung für den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan zu unterstützen, b) die Behörden im Westbalkan bei der vollständigen Angleichung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Waffenkontrolle an den Regelungsrahmen der Union und andere damit zusammenhängende internationale Verpflichtungen zu unterstützen und c) die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels im Westbalkan, in der Republik Moldau und in der Ukraine durch Kapazitätsbewertungen und durch technische Unterstützung der Strafverfolgungs- und Grenzpolizeibehörden zu unterstützen.

4 Der geografische Geltungsbereich des Projekts erstreckt sich auf die Westbalkanländer, wobei Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo , Montenegro, Serbien und Nordmazedonien die unmittelbar Begünstigten sind. Gemäß den in Absatz 2 genannten Zielen werden durch dieses Projekt auch die Republik Moldau und die Ukraine unterstützt.

5 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technisch-fachliche Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die SEESAC, die sich erforderlichenfalls mit dem Vorreiter der Projektgruppe „Feuerwaffen“ der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) abstimmt.

3 Die SEESAC nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten, von der Union finanzierten Projekts beträgt 4006955,58 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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