Beschluss (EU) 2022/2353 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der AFBiH durch die Verbesserung und die Modernisierung der Ausrüstung ihrer taktischen Unterstützungsbrigade zu stärken. Durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung wird diese Unterstützungsmaßnahme dazu beitragen, den Beitrag der AFBiH zu militärischen GSVP-Missionen und -Operationen sowie Friedenssicherungseinsätzen der VN auszubauen, während gleichzeitig die euro-atlantische Zusammenarbeit gestärkt wird und Zivilisten besser geschützt werden.
3 Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende, nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt konzipierte Ausrüstung finanziert: a) Feldausrüstung, b) wichtige Werkzeuge für Pionieraufgaben, c) CBRN-Material.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stelle im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
5 Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens geschlossen, nachdem der Fazilitätsausschuss eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF angenommen hat.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten der AFBiH; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch die Zentrale Projektleitungsagentur (CPMA).
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird genutzt, um für das Bewusstsein für Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sorgen, sowie um zur Prävention derartiger Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der AFBiH, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, beizutragen.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung erfolgt wie folgt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte über diejenigen Tätigkeiten, die mit Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, ausgeführt wurden, jährlich Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.
3 Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung zwölf Monate nach der Auslieferung der Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Kontrolle der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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