Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2366 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

CELEX
32022D2366
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-02
In force since
2022-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten für die Erstellung der Statistiken

1 eu-LISA entwickelt die in Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte technische Lösung und passt sie entsprechend den in Artikel 2 dieses Beschlusses dargelegten Spezifikationen an.

2 eu-LISA stellt die technische Lösung den in Artikel 22l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten zentralen Zugangsstellen und der in Artikel 22m der genannten Verordnung genannten, mit dazu ermächtigten Europol-Beamten ausgestatteten Fachstelle zur Verfügung.

3 Die Nutzung der technischen Lösung durch die Mitgliedstaaten und Europol ist fakultativ.

Article 2 Spezifikationen der technischen Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten für die Erstellung der Statistiken

1 Wird die in Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte technische Lösung genutzt, so sind die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol für ihre Einführung verantwortlich.

2 Die Mitgliedstaaten und Europol sind für das technische und operative Management der technischen Lösung verantwortlich.

3 Die technische Lösung darf nur befugten Nutzern Zugang zu ihren Daten ermöglichen.

4 Die technische Lösung muss für jeden Antrag auf Zugang zu im VIS gespeicherten Daten die Erhebung folgender Daten ermöglichen: a) die benannte Behörde, die zentrale Zugangsstelle und die in Artikel 22l Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte operative Stelle, die den Antrag stellt, sowie Europol im Falle eines Antrags gemäß Artikel 22r der genannten Verordnung; b) den genauen Zweck der Abfrage (einschließlich der Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat im Sinne von Artikel 4 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die zu der Abfrage geführt hat) durch Auswahl eines Wertes aus einer Codetabelle; c) hinreichende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass der bzw. die Verdächtige, der Täter bzw. die Täterin oder das Opfer unter die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 fällt; d) die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und auf Zugriff auf die Daten zu Kindern unter 14 Jahren; e) die Zahl und die Art der Fälle, in denen Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angewandt wurden, einschließlich der Fälle, die bei der nachträglichen Prüfung durch die zentrale Zugangsstelle für nicht dringlich befunden wurden; f) die Zahl und die Art der Fälle, in denen die Identifizierung erfolgreich war.

5 Um die Erhebung von Daten in Fällen zu erleichtern, in denen das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Anwendung gelangt, werden die in Absatz 4 Buchstabe e genannten Fälle, die mit diesem Verfahren verbunden sind, gekennzeichnet.

6 Die in Absatz 4 aufgeführten Informationen werden von der bzw. den zentralen Zugangsstelle(n) oder Europol lokal gespeichert und zur Generierung der Statistiken gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 verwendet.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 gelten: a) Artikel 1, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht; b) Artikel 2, soweit er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions