Beschluss (GASP) 2022/2377 des Rates vom 5. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„2 Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, die a) eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern; b) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen; c) verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo; d) den unter Buchstabe c genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Unterstützung liefern; e) im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, c und d genannten Handlungen zu Gewalt aufstacheln; f) den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo ausnutzen, unter anderem durch die unerlaubte Ausbeutung natürlicher Ressourcen und wild lebender Tiere und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit; g) mit den in den Buchstaben a, b, c, d, e oder f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen; entsprechend den Angaben in Anhang II.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions