Beschluss (EU) 2022/2409 des Rates vom 5. Dezember 2022 zur Überarbeitung der Finanzvorschriften für die Verkehrsgemeinschaft
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft hinsichtlich der Überarbeitung der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article Artikel
Die überarbeiten Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren der Verkehrsgemeinschaft, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden angenommen.
Article 1
Mit diesen Vorschriften wird das Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung gemäß Artikel 35 des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) festgelegt .
Article 2
1 Die Vertragsparteien überweisen bis spätestens 31. März eines jeden Jahres 75 % ihrer Finanzbeiträge an die Verkehrsgemeinschaft. Die Vertragsparteien überweisen die verbleibenden 25 % ihrer Beiträge bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres.
2 Die Finanzbeiträge der Vertragsparteien zur Verkehrsgemeinschaft müssen in Euro geleistet werden.
3 Die Verkehrsgemeinschaft und die Vertragsparteien tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Transaktionskosten.
Article 3
Für die Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Haushaltsplan“) gelten nach Maßgabe der vorliegenden Vorschriften die Grundsätze der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erfordert, und der Transparenz.
Article 4
Ausgaben dürfen nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
Article 5
Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.
Article 6
1 Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben verwendet werden.
2 Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.
3 Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
4 Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und in der Rechnungslegung ausgewiesen.
5 Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht gemäß Absatz 4 übertragen werden.
6 Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Bezüge und Vergütungen für Personal, das dem Personalstatut unterliegt.
7 Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht verwendet und nicht gebunden worden sind, verfallen und werden den Vertragsparteien gemäß den in Anhang V des Vertrags festgesetzten Prozentsätzen und den von den Vertragsparteien tatsächlich entrichteten Beiträgen erstattet.
Article 7
Die Verkehrsgemeinschaft darf keine Darlehen aufnehmen.
Article 8
Der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung darf das Ständige Sekretariat jedoch Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.
Article 9
1 Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden, die dann nettosaldiert werden: a) einem Vertragspartner oder Auftragnehmer auferlegte Vertragsstrafen; b) rechtsgrundlos gezahlte Beträge; in diesem Fall kann eine Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, bei denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, erfolgen;
2 Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden, werden nicht als Einnahmen der Verkehrsgemeinschaft verbucht.
3 Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.
Article 10
1 Der Direktor kann beschließen, innerhalb des Haushaltsplans Mittel (ausgenommen Mittel aus der Haushaltslinie „Humanressourcen“) zu übertragen, und zwar bis zu einer Höhe von 15 % der Mittel, die für das betreffende Jahr in die Haushaltslinie eingestellt sind, aus der die Übertragung erfolgt.
2 Der Direktor unterrichtet den Vorsitz des Haushaltsausschusses und den regionalen Lenkungsausschuss innerhalb von 7 Tagen nach einem Beschluss gemäß Absatz 1.
3 Andere als die in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen bedürfen der vorläufigen Zustimmung des regionalen Lenkungsausschusses.
4 Mittel, die zur Erfüllung der am Ende des betreffenden Jahres unterzeichneten rechtlichen Verpflichtungen übertragen wurden, kommen für eine Verwendung gemäß Absatz 1 nicht in Betracht. Sie werden für die Berechnung des Höchstbetrags, der der in jenem Absatz genannten Obergrenze von 15 % entspricht, nicht berücksichtigt.
Article 11
1 Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit umfasst, zu verwenden.
2 Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der Verkehrsgemeinschaft für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.
3 Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.
4 Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden. Diese Ergebnisse sind zu bewerten.
Article 12
1 Für den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
2 Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne wird auf der Website des Ständigen Sekretariats veröffentlicht.
Article 13
1 Der Haushalt der Verkehrsgemeinschaft wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.
2 Für die Zwecke der Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft ist interne Kontrolle definiert als ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt wird und darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) eine zuverlässige Berichterstattung; c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.
3 Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die in Artikel 36 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Merkmale auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der Verkehrsgemeinschaft, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.
Article 14
1 Es wird ein Haushaltsausschuss eingesetzt.
2 Der Haushaltsausschuss berät den Direktor bei der Haushaltsführung der Verkehrsgemeinschaft. Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden dem Haushaltsausschuss alle erforderlichen Informationen oder Erläuterungen zu Haushaltsangelegenheiten und Angelegenheiten mit potenziellen Auswirkungen auf den Haushalt zur Verfügung gestellt.
3 Der Haushaltsausschuss kann dem regionalen Lenkungsausschuss Bericht erstatten und Empfehlungen zu Haushaltsangelegenheiten sowie zu allen Angelegenheiten abgeben, die Auswirkungen auf den Haushalt haben könnten.
Article 15
1 Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied pro südosteuropäischer Partei und zwei Mitgliedern der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zusammen.
2 Den Vorsitz in den Sitzungen des Haushaltsausschusses führt die Europäische Kommission. Der Vorsitzende kann einen Ko-Vorsitzenden ernennen.
3 Der Haushaltsausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
4 Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Empfehlungen können im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Der Haushaltsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, einschließlich der Zustimmung der Europäischen Union. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Europäische Union.
5 Das Ständige Sekretariat leistet dem Haushaltsausschuss administrative Unterstützung.
6 Das Ständige Sekretariat ist in den Sitzungen des Haushaltsausschusses ohne Stimmrecht vertreten.
Article 16
Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.
Article 17
Der Direktor kann Haushaltsvollzugsbefugnisse an Bedienstete des Ständigen Sekretariats übertragen. Die so Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden und diese Vorschriften sind für sie bindend. Der Direktor übermittelt dem regionalen Lenkungsausschuss eine Kopie jedes nach diesem Artikel gefassten Übertragungsbeschlusses.
Article 18
1 Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Verkehrsgemeinschaft in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Akteur von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
2 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für den Haushaltsvollzug zuständigen Akteurs oder eines Prüfers aus familiären oder privaten Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten oder Auftragnehmer beruhen, beeinträchtigt wird.
3 Die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des betreffenden Bediensteten. Ist der Bedienstete der Direktor, so ist die zuständige Stelle der regionale Lenkungsausschuss.
Article 19
Sofern es sich als unerlässlich erweist, können externen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben im Bereich der technischen Beratung und Aufgaben administrativer, vorbereitender oder untergeordneter Art übertragen werden, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.
Article 20
Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.
Article 21
1 Der Anweisungsbefugte ist für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben zuständig.
2 Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Vorschriften und vollzieht die Mittelausführung.
3 Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.
4 Der/die Anweisungsbefugte stellt sicher, dass alle Belege für Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
Article 22
1 Der Anweisungsbefugte richtet unter gebührender Berücksichtigung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur, die interne Verwaltung, die Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Anweisungsbefugten geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen.
2 Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten als denen, die den Vorgang einleiten, überprüft. Die Einleitung und die Durchführung einer Ex-ante- bzw. Ex-post-Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.
3 Die mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragten Bediensteten dürfen nicht mit denen, die die Vorgänge einleiten, identisch oder ihnen unterstellt sein.
Article 23
Der Direktor legt als Anweisungsbefugter dem regionalen Lenkungsausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor.
Article 24
Bedienstete, die mit der finanziellen Abwicklung und Kontrolle von Vorgängen betraut sind, unterrichten den Direktor schriftlich, wenn ein Beschluss, dem sie auf Anweisung ihres Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen sollen, ihrer Auffassung nach gegen die vorliegenden Vorschriften oder gegen die für die Bediensteten geltenden Berufsregeln verstößt. Der Direktor wird innerhalb einer angemessenen Frist tätig. Wird er nicht tätig, so unterrichtet der Bedienstete den regionalen Lenkungsausschuss darüber.
Article 25
Werden Haushaltsvollzugsbefugnisse übertragen, so gilt Artikel 21 entsprechend für den bevollmächtigten Bediensteten.
Article 26
1 Auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernennt der Direktor gemäß der geltenden Geschäftsordnung, die die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und das geografische Gleichgewicht des Personals des Ständigen Sekretariats regelt, einen Rechnungsführer, der im Ständigen Sekretariat für Folgendes zuständig ist: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel V; c) Rechnungsführung gemäß Titel V; d) Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und -methoden sowie des Kontenplans nach Titel V; e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; f) Kassenführung.
2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist nur der Rechnungsführer befugt, Gelder und andere Vermögenswerte zu verwalten, und ist für deren Verwahrung verantwortlich.
3 Unbeschadet des Grundsatzes der Aufgabentrennung kann der Rechnungsführer erforderlichenfalls bestimmte Aufgaben übertragen.
Article 27
1 Die Haftung gemäß diesen Vorschriften ist persönlich.
2 Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, von Betrug, von Korruption oder einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft unterrichtet der betroffene Finanzakteur unverzüglich den Direktor oder, wenn er dies für zweckmäßig hält, den regionalen Lenkungsausschuss oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). „Finanzielle Interessen der Verkehrsgemeinschaft“ sind alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft erfasst, erworben oder ihm geschuldet werden.
3 Ist eine Tätigkeit Gegenstand von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte das Verfahren aus und kann jegliche erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich der Aufhebung von Beschlüssen, die im Rahmen dieser Tätigkeit getroffen wurden. Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet unverzüglich alle zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich des OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)‚ über mutmaßliche Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten.
Article 28
1 Der Anweisungsbefugte kann jede Befugnisübertragung jederzeit vorübergehend oder endgültig widerrufen. Der regionale Lenkungsausschuss und der Vorsitzende des Haushaltsausschusses werden unverzüglich mit angemessener Begründung über eine solche Maßnahme unterrichtet.
2 Der Rechnungsführer kann vom Direktor mit vorheriger Zustimmung der Europäischen Kommission jederzeit vorübergehend oder endgültig seines Amtes enthoben werden. Auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernennt der Direktor einen vorläufigen Rechnungsführer und in der Folge einen ständigen Rechnungsführer gemäß den Einstellungsvorschriften der Verkehrsgemeinschaft.
Article 29
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung des Anweisungsbefugten und der in diesem Kapitel genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht des Sitzstaats und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Bedienstete der Verkehrsgemeinschaft oder der Vertragsparteien beteiligt sind.
2 Im Falle des Nachweises einer rechtswidrigen Tätigkeit, von Betrug oder Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft, werden die zuständigen Behörden und Stellen mit der Angelegenheit befasst.
Article 30
1 Der Anweisungsbefugte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Verkehrsgemeinschaft durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei die Bestimmungen dieser Vorschriften zu beachten. Gleiches gilt, wenn der Anweisungsbefugte durch schwerwiegendes Fehlverhalten a) es unterlassen hat, ein Dokument zu erstellen, in dem eine Forderung festgestellt wird; b) eine Einziehungsanordnung nicht oder ohne Angabe von Gründen verspätet erteilt hat; c) eine Auszahlungsanordnung nicht oder verspätet erteilt hat und dadurch die Verkehrsgemeinschaft von Dritten zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann.
2 Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Beschlüsse, die er zu fassen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Gibt die Befugnis erteilende Stelle dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anweisung, den genannten Beschluss auszuführen, so muss der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Beschluss ausführen und ist von seiner Verantwortung entbunden.
3 Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt die Befugnis erteilende Stelle verantwortlich für die Wirksamkeit der festgelegten Verwaltungsvorschriften sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.
4 Der Anweisungsbefugte haftet nicht für Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses, sofern sie strikt befolgt werden. Ist der Anweisungsbefugte mit einem dieser Beschlüsse nicht einverstanden, so hat er das Recht, die zuständige Behörde schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Der Anweisungsbefugte ist jedoch verpflichtet, den einschlägigen Beschlüssen nachzukommen.
Article 31
Die auf den Konten der Verkehrsgemeinschaft aufgelaufenen Zinserträge sind neben den Beiträgen der Vertragsparteien Teil ihrer Einnahmen.
Article 32
Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Verkehrsgemeinschaft begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.
Article 33
1 Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft.
2 Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.
3 In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden. Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern. Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.
Article 34
Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte nach Feststellung der Höhe einer Forderung den Rechnungsführer durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung anweist, diese Forderung einzuziehen.
Article 35
1 Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
2 Der Rechnungsführer führt die vom Anweisungsbefugten oder vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Einnahmen der Verkehrsgemeinschaft eingehen und ihre Rechte gewahrt werden.
3 Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht. Der Verzicht auf die Einziehung erfolgt durch einen Beschluss des Anweisungsbefugten und ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses nicht delegieren. Der Beschluss über den Verzicht enthält Angaben über die zur Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.
4 Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Diese Annullierung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs der Verkehrsgemeinschaft nach sich zieht. Eine solche Berichtigung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.
6 Wenn der Schuldner gegenüber der Verkehrsgemeinschaft eine bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor. Sofern der Schutz der finanziellen Interessen der Verkehrsgemeinschaft dies erfordert, kann der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Verkehrsgemeinschaft geschuldete Betrag sonst verloren gehen könnte. Der Rechnungsführer kann mit Zustimmung des Schuldners die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist vornehmen.
7 Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 6 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem Anweisungsbefugten und unterrichtet den/die betroffenen Schuldner.
8 Die Verrechnung im Sinne von Absatz 6 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Verkehrsgemeinschaft in Höhe des Betrags der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.
Article 36
1 Bei der effektiven Einziehung des betreffenden Betrags nimmt der Rechnungsführer eine buchmäßige Erfassung vor und unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten.
2 Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.
Article 37
1 Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein.
2 Forderungen der Verkehrsgemeinschaft gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Verkehrsgemeinschaft eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist.
Article 38
Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner nur auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen: a) Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte eingeräumte zusätzliche Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung ursprünglich fällig war, Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz (dem Referenzzinssatz) zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen. Als Referenzzinssatz gilt der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz für den ersten Tag des Monats, in dem die Zahlungsfrist endet; b) der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Verkehrsgemeinschaft eine finanzielle Sicherheit, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.
Article 39
Jede Ausgabe ist Gegenstand einer Mittelbindung und einer Zahlung.
Article 40
1 Bei der Mittelbindung werden die Mittel vorgemerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.
2 Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die eine Belastung des Haushalts zur Folge hat.
Article 41
1 Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.
2 Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres eingegangen.
Article 42
1 Der nicht abgewickelte Teil der Mittelbindungen für das Jahr N wird vom zuständigen Anweisungsbefugten bis zum 31. März des Jahres N + 1 aufgehoben.
2 Für rechtliche Verpflichtungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird. Der Teil dieser Mittelbindungen, der sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht abgewickelt worden ist, wird aufgehoben.
3 Hat eine rechtliche Verpflichtung nicht innerhalb von drei Jahren zu einer Zahlung geführt, hebt der zuständige Anweisungsbefugte die Mittelbindung auf.
Article 43
Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung; b) der Verfügbarkeit der Mittel; c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Vertrag und den Verwaltungsvorschriften der Verkehrsgemeinschaft; d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Article 44
Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft; b) die Fälligkeit der Forderung prüft; c) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft.
Article 45
1 Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.
2 Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („passed for payment“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
Article 46
1 Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine vom zuständigen Anweisungsbefugten festgestellte Ausgabe zu tätigen.
2 Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 21 Absatz 4 aufzubewahren.
3 Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 60 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.
Article 47
1 Die Zahlung der Ausgaben erfolgt gegen Vorlage des Nachweises, dass die betreffende Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge: a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; b) Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten: i) Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen; ii) eine oder mehrere Zwischenzahlung(en); iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrages. Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet.
2 Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.
Article 48
Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
Article 49
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung. Detaillierte Vorschriften für Vergabeverfahren, deren Gesamtwert unter dem in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert liegt, sind Anhang I dieser Finanzvorschriften zu entnehmen.
Article 50
Die Jahresrechnung der Verkehrsgemeinschaft umfassen a) den Jahresabschluss der Verkehrsgemeinschaft und die dazugehörigen Anhänge; b) die Übersicht über die Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft.
Article 51
Die Jahresrechnung muss mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Rechnungsführungsvorschriften im Einklang stehen, wahrheitsgetreu und umfassend sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln: a) des Jahresabschlusses, was die Aktiva, Passiva, den Aufwand und den Ertrag, die nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie den Cashflow betrifft; b) der Übersicht über die Ausführung des Haushaltsplans, was die Einnahmen und Ausgaben betrifft.
Article 52
Die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, sachlich richtig, vergleichbar und verständlich sind. Der Jahresabschluss wird gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen, die in den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dargelegt sind, oder gemäß den auf der Periodenrechnung beruhenden internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) erstellt.
Article 53
1 Gemäß dem Grundsatz der Periodenrechnung werden Ertrag und Aufwand unabhängig vom Zeitpunkt der Ein- oder Auszahlung in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht wurden.
2 Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den Rechnungsführungsmethoden entsprechend dem internationalen Rechnungslegungsstandard oder gegebenenfalls den nationalen Standards des Sitzstaats.
Article 54
1 Der Jahresabschluss wird in Euro erstellt und umfasst a) die Bilanz und die Ergebnisrechnung, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden gemäß den Rechnungsführungsvorschriften in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder den auf der Periodenrechnung beruhenden IPSAS erstellt; b) die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; c) die Eigenkapitalveränderungsrechnung für das Haushaltsjahr.
2 Der Anhang des Jahresabschlusses ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Verkehrsgemeinschaft von Belang sind.
Article 55
1 Das Rechnungsführungssystem der Verkehrsgemeinschaft stützt sich auf manuelle und computergestützte Verfahren und Kontrollen, mit denen relevante Vorgänge oder Ereignisse ermittelt, korrekte Ausgangsdokumente erstellt, Daten korrekt in die Rechnungsführungsunterlagen eingegeben, Transaktionen korrekt verarbeitet, Stammdaten ordnungsgemäß aktualisiert und korrekte Dokumente und Berichte erstellt werden können.
2 Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Beide werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.
3 Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.
4 Der Rechnungsführer wendet Rechnungsführungsvorschriften und -methoden an, die den IPSAS und erforderlichenfalls den von den Behörden des Gastlands angewandten Vorschriften Rechnung tragen.
Article 56
In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Verkehrsgemeinschaft auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
Article 57
1 Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.
2 Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, muss sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege stützen.
3 Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.
Article 58
Der Rechnungsführer der Verkehrsgemeinschaft nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung gemäß diesen Vorschriften erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.
Article 59
1 Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 werden in der Haushaltsbuchführung alle Haushaltsvorgänge in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben erfasst.
3 Das Ständige Sekretariat erstellt bis spätestens 30. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht. Der Jahresbericht umfasst einen Tätigkeitsbericht, in dem die Arbeit des Ständigen Sekretariats und die erzielten Ergebnisse erläutert werden und der einen Überblick über die Fortschritte bei der Verwirklichung der im Jahresarbeitsprogramm des Ständigen Sekretariats festgelegten Ziele gibt; einen Finanzbericht über die Ausführung des Haushaltsplans.
Article 60
Die Verkehrsgemeinschaft führt mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen ihr Vermögen besteht.
Article 61
Jedes Jahr erstellt der Rechnungsführer bis spätestens 31. März den Jahresabschluss des Vorjahres. Diese Jahresabschlüsse werden vom Direktor validiert.
Article 62
Unabhängige externe Rechnungsprüfer, die vom regionalen Lenkungsausschuss zu benennen sind (im Folgenden „externe Rechnungsprüfer“), führen die jährliche Rechnungsprüfung der Verkehrsgemeinschaft durch. Der Zeitraum, für den die externen Rechnungsprüfer bestellt werden, kann jedes Jahr verlängert werden, sofern der regionale Lenkungsausschuss nichts anderes bestimmt.
Article 63
1 Die externen Rechnungsprüfer legen dem regionalen Lenkungsausschuss spätestens acht Monate nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres einen Bericht vor, dem sie eine Aufstellung der Aktiva und Passiva und einen geprüften Abschluss beifügen.
2 Der Direktor legt gegebenenfalls Anmerkungen, die er für zweckmäßig hält, zum Bericht der externen Rechnungsprüfer vor.
3 Die externen Rechnungsprüfer führen die für notwendig erachteten Prüfungen im Einklang mit ihrem festgelegten Mandat durch. Die externen Rechnungsprüfer prüfen insbesondere die Buchführungsunterlagen und -verfahren der Verkehrsgemeinschaft, um deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die externe Prüfung bestimmt die Gesamtgültigkeit des Jahresabschlusses.
4 Die externen Rechnungsprüfer legen dem regionalen Lenkungsausschuss spätestens acht Monate nach Ende des Haushaltsjahres, auf das sich die Rechnungslegung bezieht, einen Prüfbericht und eine Bescheinigung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Auf Ersuchen des regionalen Lenkungsausschusses legt der Haushaltsausschuss gegebenenfalls Bemerkungen zu den von den Rechnungsprüfern vorgelegten Unterlagen vor.
Article 64
1 Der Anweisungsbefugte und der regionale Lenkungsausschuss übermitteln dem OLAF und der Europäischen Kommission unverzüglich alle Informationen, die sie gemäß Artikel 27 erhalten haben.
2 Der regionale Lenkungsausschuss und das Personal der Verkehrsgemeinschaft arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union insbesondere mit der EUStA und dem OLAF uneingeschränkt zusammen und stellen ihnen die einschlägigen Informationen und auf Anfrage jede Unterstützung zur Verfügung, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, einschließlich zur Durchführung von Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , benötigen. Der Anweisungsbefugte stellt ferner sicher, dass alle an der Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft beteiligten Dritten uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirken und der EUStA und dem OLAF gleichwertige Rechte gewähren.
3 OLAF ist befugt, administrative Untersuchungen in den Räumlichkeiten der Verkehrsgemeinschaft durchzuführen, was ein Zugangsrecht für Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 einschließt.
Article 65
Der regionale Lenkungsausschuss ist befugt, alle erforderlichen Informationen oder Erläuterungen zur Ausführung des Haushaltsplans einzuholen.
Article 66
Mit Zustimmung der Europäischen Kommission kann der Direktor erforderlichenfalls Leitlinien für die Durchführung dieser Vorschriften erlassen.
Article 67
Bis zur Ernennung der Mitglieder des Haushaltsausschusses werden seine Aufgaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 von der Europäischen Kommission wahrgenommen.
Article 68
Diese Vorschriften sind für die Vertragsparteien und die durch den Vertrag geschaffenen Einrichtungen in allen ihren Teilen verbindlich.
Article 69
Diese Vorschriften finden ab dem Tag nach ihrer Annahme Anwendung.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions