Beschluss (EU) 2022/2410 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf bestimmte Änderungen von Verwaltungs- und Personalvorschriften sowie die Einführung einer Erziehungszulage und von Regeln für abgeordnete und für vor Ort beauftragte Sachverständige
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union in Bezug auf die Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses Nr. 2019/3 über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft und über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige zu vertretende Standpunkt beruht auf den Beschlussentwürfen des regionalen Lenkungsausschusses, die diesem Beschluss beigefügt sind. Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertreter(inne)n der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article Artikel
Der Beschluss Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Überschrift 3 Nummer 30 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Während des Auswahlverfahrens wird der Direktor von einem Auswahlausschuss unterstützt, dem mindestens folgende vier Mitglieder angehören: ein Vertreter des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft, ein Vertreter des Vorsitzes und zwei Vertreter der Europäischen Kommission.“ 2. Anhang II Überschrift 5 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird geändert und erhält folgende Fassung: „5. ARBEITSZEIT, TEILZEITARBEIT UND TELEARBEIT“ 3. In Anhang II des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird ein neuer Abschnitt 5.3 angefügt: „5.3 Telearbeit Telearbeit ist unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann möglich, wenn dies im eindeutigen Interesse des Sekretariats liegt und mit dessen Prioritäten im Einklang steht. Telearbeit wird vom Direktor oder einem stellvertretenden Direktor gewährt. Die Telearbeit idt in Zeit und Dauer ist begrenzt. Der Direktor erlässt detaillierte Vorschriften für Telearbeit innerhalb der normalen Arbeitswoche.“ 4. Anhang II Überschrift 9 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft erhält folgende Fassung: „9. DIENSTBEZÜGE, REISE- UND UMZUGSKOSTEN UND ERZIEHUNGSZULAGE“ 5. In Anhang II des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird ein neuer Abschnitt 9.4 angefügt: „9.4 Erziehungszulage Die Verkehrsgemeinschaft kann nach den vom Lenkungsausschuss festzulegenden Regelungen zu den Einzelheiten eine Erziehungszulage für unterhaltsberechtigte Kinder von Bediensteten gewähren, die an dem Ort, an dem sich der Sitz des ständigen Sekretariats befindet, eine Bildungseinrichtung besuchen, die Schulgeld erhebt.“
Article Artikel
Die diesem Beschluss beigefügten Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft werden angenommen.
Article Artikel
Die diesem Beschluss beigefügten Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige werden angenommen.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions