Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2413 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen, über angemessene Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der Datenqualität und über die Festlegung von Qualitätsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Anwendungsbereich
1 Mit diesem Beschluss werden die detaillierten Vorschriften für den automatischen Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und über die Einhaltung der Datenqualität gemäß Artikel 29 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegt.
2 Mit diesem Beschluss werden ferner die detaillierten Vorschriften für die Spezifikationen der Datenqualitätsstandards für die Eingabe von Daten bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 29a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegt.
3 Dieser Beschluss findet nicht Anwendung auf a) die Daten in der Datenbank gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, auf die nur Lesezugriff besteht, b) zur Löschung gekennzeichnete Datenfelder.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Nutzer“ ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der Visumbehörden und der Behörden, die für die Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels oder eine Entscheidung darüber zuständig sind; 2. „Eingabedaten“ Daten, die zum Zweck der Speicherung im Zentralsystem des VIS einer Datenqualitätskontrolle unterzogen werden; 3. „Sperrregeln“ Regeln oder Vorschriften, die maßgeblich dafür sind, inwieweit Eingabedaten im Einklang mit den festgelegten Datenanforderungen hinsichtlich ihrer Speicherung oder Verwendung oder beidem stehen, und die auch Regeln für die Datenqualität einschließen, die eingehalten werden müssen, bevor Daten in das Zentralsystem des VIS eingegeben werden dürfen; 4. „unverbindliche Regeln“ (soft rules) Regeln oder Vorschriften, die maßgeblich dafür sind, inwieweit Eingabedaten im Einklang mit den festgelegten Datenanforderungen hinsichtlich ihrer Relevanz oder ihrer optimalen Verwendung oder beidem stehen, und die auch Regeln für die Datenqualität einschließen, die eingehalten werden müssen, bevor Daten in das Zentralsystem des VIS eingegeben werden dürfen.
Article 3 Mechanismus und Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität
1 Der automatische Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität gilt für die Eingabe oder Änderung von Daten bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
2 Um ein hohes Maß an Datenqualität sicherzustellen, richtet eu-LISA einen Mechanismus ein und unterbindet damit a) Syntaxfehler, indem nur die Erfassung oder Speicherung von Daten in korrekt formatierten Datenfeldern gestattet wird; b) semantische Fehler, indem — soweit möglich — die Verwendung von Freitextfeldern eingeschränkt wird.
3 Der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität muss die Anwendung von Sperrregeln ermöglichen. Gelten keine Sperrregeln, so werden auf die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingegebenen oder geänderten Daten gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 9c, 9d, 9e, 9g, 10, 12, 13, 14, 22a, 22c, 22d, 22e, 22f, 24 und 25 der genannten Verordnung unverbindliche Regeln angewandt.
4 Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Datenqualität in Übereinstimmung mit den Sperrregeln beziehungsweise unverbindlichen Regeln steht, muss der in Absatz 3 dieses Artikels genannte Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität den Nummern 1 und 2 des Anhangs entsprechen.
5 Mit dem Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität wird mittels Anwendung der Datenqualitätsstandards der einzelnen Datenqualitätsindikatoren bewertet, inwieweit die Daten mit den einzelnen Indikatoren im Einklang stehen. Nach Maßgabe dieser Bewertung ordnet der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität den Eingabedaten nach dem in Nummer 3 des Anhangs beschriebenen Verfahren eine Datenqualitätsklassifizierung zu.
6 eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Indikator gemäß dem Anhang.
Article 4 Besondere Bestimmungen für Sperrregeln und unverbindliche Regeln
1 Bei nicht mit einer Sperrregel konformen Eingabedaten wird die Erfassung und Speicherung im Zentralsystem des VIS unterbunden. Falls die Eingabedaten gegen eine Sperrregel verstoßen, sendet der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität eine Fehlermeldung zurück und gibt dem Nutzer Orientierungshilfen, wie die Eingabedaten ordnungsgemäß mit der Sperrregel in Einklang gebracht werden können.
2 Eingabedaten, die gegen eine unverbindliche Regel verstoßen, werden im Zentralsystem des VIS mit einer auf das Datenqualitätsproblem hinweisenden Kennzeichnung, Nachricht oder Warnmeldung erfasst. Falls die Eingabedaten gegen eine unverbindliche Regel verstoßen, lässt der Mechanismus zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität die Eingabe zu, sendet eine Warnmeldung zurück und gibt dem Nutzer Orientierungshilfen, wie die Eingabedaten ordnungsgemäß mit der unverbindlichen Regel in Einklang gebracht werden können.
3 Datenfelder, die für das Funktionieren des VIS von wesentlicher Bedeutung sind, müssen einer Sperrregel unterliegen. Die Datenfelder, für die eine Sperrregel oder eine unverbindliche Regel gilt, werden in den technischen Spezifikationen festgelegt. Die technischen Spezifikationen werden von eu-LISA entwickelt.
Article 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität
Die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gewährleisten die Genauigkeit, die Vollständigkeit, die Konsistenz, die Aktualität und die Eindeutigkeit der im Zentralsystem des VIS verarbeiteten Daten.
Article 6 Berichte über die Einhaltung der Datenqualität
Für die Bereitstellung der verschiedenen Berichte nach Artikel 29 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden automatisch aus dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 Informationen generiert, die mindestens Folgendes umfassen: a) für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren: b) Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%); c) Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität“ (%); d) Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität“ (%); e) Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen. Die verschiedenen Berichte nach Artikel 29 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden monatlich erstellt.
Article 7 Pflege des Mechanismus und der Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Datenqualität
eu-LISA kann sich auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Berichte und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mit Fragen der Datenqualität befassen und erforderlichenfalls den Mechanismus und die Verfahren zur Gewährleistung der Datenkonformität entsprechend anpassen.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.
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