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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

CELEX
32022D2435
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-05
In force since
2022-12-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Article 2

1 Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.

2 Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

3 Die Ausübung der in Absatz 1 genannten Zuständigkeit durch die Union bezieht sich nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelt sind.

4 Dieser Beschluss und das Abkommen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Gegenstände.

Article 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Article 4

Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten als Beobachter unterstützt.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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