Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2461 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Mit dem freiwilligen System „KZR INiG“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 23. September 2022 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen: a) Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001; b) Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben. Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden. Alle inhaltlichen Änderungen, die an dem freiwilligen System „KZR INiG“, dessen Anerkennung am 23. September 2022 bei der Kommission beantragt wurde, vorgenommen werden und die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.
Article 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Dezember 2027.
Article 3
Dieser Beschluss wird widerrufen, falls a) eindeutig nachgewiesen wird, dass das freiwillige System „KZR INiG“ Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist; b) der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das freiwillige System „KZR INiG“ nicht vorgelegt werden; c) in dem freiwilligen System „KZR INiG“ Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 29 Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.
Article 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 wird mit Wirkung vom 16. Dezember 2022 aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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