Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Mit diesem Beschluss wird ein Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade aufgestellt und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus für dieses Programm festgelegt, um: a) ein günstiges Umfeld für Innovation und Investitionen durch Festlegung einer klaren Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele auf Unionsebene bis 2030 auf der Grundlage messbarer Indikatoren zu schaffen; b) die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu strukturieren und anzuregen; c) die Kohärenz, Vergleichbarkeit, Transparenz und Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung seitens der Union zu fördern.
2 Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für Mehrländerprojekte festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ oder „DESI“ ist ein jährlich erfasster Satz von Analysen und Messindikatoren, auf deren Grundlage die Kommission die digitale Gesamtleistung der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Politikaspekte überwacht, einschließlich ihrer Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; 2. „Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 finanziert werden; 3. „Statistiken“ sind Statistiken im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Verfahren des gegenseitigen Austauschs“ (Peer-Review) ist ein Mechanismus, bei dem die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 zu bestimmten Aspekten der von einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, insbesondere zu deren Effizienz und Eignung, zur Erreichung eines bestimmten Ziels der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele beizutragen, bewährte Verfahren austauschen; 5. „geplanter Zielpfad“ ist der bis 2030 je Digitalziel geplante Pfad zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; er beruht — soweit verfügbar — auf historischen Daten; 6. „Randknoten“ sind mit dem Netz verbundene verteilte Datenverarbeitungskapazitäten, die sich nahe dem oder am physischen Endpunkt befinden, an dem die Daten erzeugt werden, und die verteilte Rechen- und Speicherkapazitäten für Datenverarbeitung mit geringer Latenzzeit ermöglichen; 7. „digitale Intensität“ ist der aggregierte Wert, der einem Unternehmen zugeschrieben wird, basierend auf der Zahl der Technologien, die von diesem Unternehmen genutzt werden, gemessen an einem Scoreboard verschiedener Technologien, in Übereinstimmung mit dem DESI; 8. „wichtige öffentliche Dienstleistungen“ sind wesentliche Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen, die natürlichen Personen für besonders wichtige Ereignisse ihres Lebens und juristischen Personen für ihr Geschäftsleben erbracht werden; 9. „fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ sind Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, Entwicklung, Verwaltung, Erprobung, Einführung, Nutzung und Instandhaltung der digitalen Technologien, Produkte und Dienste notwendig sind; 10. „digitale Grundkompetenz“ ist die Fähigkeit, mit digitalen Mitteln mindestens eine Tätigkeit im Zusammenhang mit folgenden Bereichen auszuüben: Information, Kommunikation und Zusammenarbeit, Erstellung von Inhalten, Sicherheit und personenbezogene Daten sowie Problemlösung; 11. „Einhorn“ ist entweder a) ein nach dem 31. Dezember 1990 gegründetes Unternehmen mit einer Bewertung von über 1 Mrd. USD beim Börsengang oder Handelsverkauf, oder b) ein Unternehmen, das in seiner letzten Finanzierungsrunde mit privatem Risikokapital mit mehr als 1 Mrd. USD bewertet wurde, auch wenn die Bewertung nicht in einer Sekundärtransaktion bestätigt wurde. 12. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission .
Article 3 Allgemeine Ziele des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade
1 Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden allgemeinen Ziele auf Unionsebene (im Folgenden „allgemeine Ziele“) zu erreichen bzw. ihre Erreichung zu unterstützen: a) Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, auf Grundrechten beruhenden, inklusiven, transparenten und offenen digitalen Umgebung, in der die Grundsätze, Rechte und Werte der Union durch sichere und interoperable digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden, die für alle überall in der Union zugänglich sind; b) Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer geografischen Ausgewogenheit durch die Förderung kontinuierlicher Möglichkeiten für jeden Einzelnen, durch die Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, einschließlich beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie lebensbegleitendem Lernen, und durch die Förderung der Entwicklung hochleistungsfähiger digitaler Kapazitäten innerhalb horizontaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung; c) Sicherung der digitalen Souveränität der Union auf offene Weise, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale und Dateninfrastrukturen, die große Datenmengen effizient speichern, übertragen und verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie und der Wirtschaft in der Union, insbesondere von KMU, und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union dienen und das Ökosystem für Start-ups und das reibungslose Funktionieren der europäischen digitalen Innovationszentren fördern; d) Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die die geografische digitale Kluft verringern und den Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter offenen, barrierefreien und fairen Bedingungen gewähren, um einen hohen Grad an digitaler Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in Start-ups und KMU, zu erreichen; e) Entwicklung eines umfassenden und nachhaltigen Ökosystems interoperabler digitaler Infrastrukturen, in dem Hochleistungsrechnen, Edge-Computing, Cloud Computing, Quanteninformatik, künstliche Intelligenz, Datenmanagement und Netzkonnektivität zusammenwirken, damit die Integration dieser Infrastrukturen in den Unternehmen der Union gefördert und Möglichkeiten für Wachstum und Beschäftigung durch Forschung, Entwicklung und Innovation geschaffen werden und gewährleistet ist“ dass die Union eine wettbewerbsfähige, sichere und nachhaltige Daten-Cloud-Infrastruktur geschaffen hat, die hohe Sicherheits- und Datenschutzstandards erfüllt und den Datenschutzvorschriften der Union entspricht; f) Förderung eines digitalen Regelungsumfelds in der Union, um Unternehmen in der Union, insbesondere KMU, in die Lage zu versetzen, sich auf faire Weise am Wettbewerb in den globalen Wertschöpfungsketten zu beteiligen; g) Gewährleistung, dass die digitale Teilhabe am demokratischen Leben für alle möglich ist, und dass öffentliche Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Pflegedienste ebenfalls für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, und in ländlichen und entlegenen Gebieten, in einem vertrauenswürdigen und sicheren Online-Umfeld zugänglich sind und inklusive, effiziente, interoperable und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten; h) Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien einschließlich ihrer Lieferketten nachhaltiger, resilienter und energie- und ressourceneffizienter werden, um ihre negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen, unter anderem durch die Förderung von Forschung und Innovation, die zu diesem Zweck beitragen, und durch die Entwicklung von Methoden zur Messung der Energie- und Ressourceneffizienz des digitalen Raums; i) Förderung von fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Nutzer während des digitalen Wandels in der gesamten Union, durch Stärkung von Synergien zwischen privaten und öffentlichen Investitionen und der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungs- und Unterstützungsansätze, die auch die regionale und die lokale Ebene einbeziehen; j) Gewährleistung, dass alle Maßnahmen und Programme, die für die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele von Bedeutung sind, in koordinierter und kohärenter Weise berücksichtigt werden, damit sie in vollem Umfang zum grünen und zum digitalen Wandel beitragen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind und der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten ist; k) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Leisten eines Beitrags zur Erhöhung des Risikobewusstseins und des Kenntnisstands über Cybersicherheitsprozesse und Ausbau der Anstrengungen öffentlicher und privater Organisationen, um zumindest ein grundlegendes Niveau der Cybersicherheit zu erreichen.
2 Bei der Zusammenarbeit zur Erreichung der in diesem Artikel genannten allgemeinen Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Digitalgrundsätze und digitalen Rechte, die in der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade dargelegt wurden.
Article 4 Digitalziele
1 Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden Digitalziele in der Union bis 2030 zu erreichen (im Folgenden „Digitalziele“): 1. Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte mit dem Ziel, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen: a) mindestens 80 % aller Personen im Alter von 16–74 Jahren verfügen über grundlegende digitale Kompetenzen; b) in der Union sind mindestens 20 Mio. Fachkräfte im Bereich IKT beschäftigt, wobei der Zugang von Frauen zu diesem Bereich gefördert und die Zahl der IKT-Absolventen erhöht wird; 2. Sichere, widerstandsfähige, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen: a) alle Endnutzer an festen Standorten verfügen über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt und alle besiedelten Gebiete sind — im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität — mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt; b) die Produktion hochmoderner Halbleiter in der Union macht gemäß den Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit wertmäßig mindestens 20 % der weltweiten Produktion aus; c) mindestens 10000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten werden in der Union eingerichtet und so verteilt, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit (d. h. wenige Millisekunden) unabhängig vom Standort der Unternehmen gewährleistet ist; d) bis 2025 hat die Union ihren ersten Quantencomputer, damit die Union bis 2030 eine Spitzenposition bei den Quantenkapazitäten erreichen kann; 3. Digitaler Umbau der Unternehmen: a) mindestens 75 % der Unternehmen in der Union haben je nach Geschäftstätigkeit eine oder mehrere der folgenden Techniken eingeführt: i) Cloud-Computing-Dienste, ii) Massendatenverarbeitung (Big Data), iii) Künstliche Intelligenz; b) mehr als 90 % der KMU der Union erreichen zumindest eine grundlegende digitale Intensität; c) die Union erleichtert den Ausbau ihrer innovativen expandierenden Unternehmen und verbessert deren Zugang zu Finanzmitteln, wodurch sich die Zahl der Einhörner mindestens verdoppeln wird; 4. Digitalisierung öffentlicher Dienste: a) 100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste und gegebenenfalls die Möglichkeit für die Bürger sowie die Unternehmen in der Union, online mit öffentlichen Verwaltungen zu interagieren; b) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten; c) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu einem sicheren digitalen Identitätsnachweis (eID), der in der gesamten Union anerkannt wird und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle über Identitätstransaktionen und übermittelte personenbezogene Daten ermöglicht.
2 Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2026 die Digitalziele und einschlägigen Definitionen unter Berücksichtigung insbesondere der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikeln 7, 8 und 9 übermittelten Informationen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Digitalziele vor, falls sie dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen für erforderlich hält, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Union zu erreichen.
Article 5 Überwachung der Fortschritte
1 Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union hinsichtlich der allgemeinen Ziele und der Digitalziele. Dabei stützt sich die Kommission auf den DESI und legt für jedes Digitalziel KPI durch einen Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels und des Grads der Erreichung der Digitalziele erforderlich sind. Diese Daten werden möglichst nach Geschlecht und nach Region aufgeschlüsselt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht. Falls keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen, auch um sicherzustellen, dass die regionale Ebene ordnungsgemäß dokumentiert wird. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben der Kommission (Eurostat) gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission unberührt.
3 Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf Unionsebene geplante Zielpfade für jedes einzelne Digitalziel fest. Diese geplanten Zielpfade sollen als Grundlage für die in Absatz 1genannte Überwachung der Kommission und für die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade der Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Fahrpläne“) dienen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser geplanten Zielpfade. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig Bericht über die geplanten Zielpfade auf Unionsebene und deren Aktualisierungen.
Article 6 Bericht über den Fortschritt der digitalen Dekade
1 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade (im Folgenden „Bericht zur digitalen Dekade“) und stellt ihn vor. Der Bericht zur digitalen Dekade umfasst den Fortschritt beim digitalen Wandel in der Union und DESI. Die Kommission übermittelt den ersten Bericht zur digitalen Dekade bis zum 9. Januar 2024.
2 Im Bericht zur digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union zur Verwirklichung der Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der allgemeinen Ziele vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den KPI im DESI im Vergleich zu den geplanten Zielpfaden auf Unionsebene und zu den nationalen geplanten Zielpfaden, wobei — gegebenenfalls und nach Möglichkeit — eine Analyse der regionalen Dimension berücksichtigt wird. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht außerdem, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten.
3 Im Bericht zur digitalen Dekade identifiziert die Kommission erhebliche Lücken und Mängel und empfiehlt Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele unzureichend waren. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen: a) das Ambitionsniveau der Beiträge und Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, um die allgemeinen Ziele und die Digitalziele zu erreichen; b) Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Dimension, falls diese von Bedeutung ist, sowie andere Strategien und Maßnahmen mit potenziell grenzübergreifender Bedeutung; c) zusätzliche Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die zur Anpassung nationaler Fahrpläneerforderlich sein können; d) Wechselwirkungen und Kohärenz bestehender und geplanter Strategien, Maßnahmen und Aktionen.
4 In dem Bericht zur digitalen Dekade werden die in Artikel 8 Absatz 4 genannten gemeinsamen Verpflichtungen sowie deren Umsetzung berücksichtigt.
5 Der Bericht zur digitalen Dekade enthält Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen und die gemäß Artikel 8 Absatz 7 einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen und deren Umsetzung.
6 Dieser Bericht zur digitalen Dekade geht auf die Notwendigkeit zusätzlicher, auf Unionsebene erforderlicher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen ein.
Article 7 Nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade
1 Bis zum 9. Oktober 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seinen nationalen Fahrplan. Die nationalen Fahrpläne stehen mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen im Einklang und tragen dazu bei, diese Ziele auf Unionsebene zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die einschlägigen sektoralen Initiativen und fördern die Kohärenz mit diesen.
2 Jeder nationale Fahrplan umfasst Folgendes: a) die wichtigsten geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beitragen; b) nationale geplante Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und die auf nationaler Ebene messbar sind, wobei die regionale Dimension nach Möglichkeit in den nationalen Fahrplänen berücksichtigt wird; c) die Zeitplanung und die erwarteten Auswirkungen der geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen nach Buchstabe a auf die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele;
3 Die unter Absatz 2 genannten Strategien, Maßnahmen und Aktionen geben einen oder mehrere der folgenden Punkte an: a) das einschlägige unmittelbar geltende Unionsrecht oder nationales Recht; b) eine oder mehrere eingegangene Verpflichtungen zur Annahme dieser Strategien, Maßnahmen oder Aktionen; c) zugewiesene öffentliche Finanzmittel; d) bereitgestellte Humanressourcen; e) sonstige entscheidende Voraussetzungen für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele; die sie darstellen.
4 In ihren nationalen Fahrplänen legen die Mitgliedstaaten eine Schätzung der Investitionen und Ressourcen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beizutragen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Herkunft dieser — entweder privaten oder öffentlichen — Investitionen, gegebenenfalls einschließlich der geplanten Verwendung von Mitteln aus Programmen und Instrumenten der Union. Die nationalen Fahrpläne können Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten.
5 Die Mitgliedstaaten können regionale Fahrpläne festlegen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, diese regionalen Fahrpläne an ihre nationalen Fahrpläne anzugleichen und können sie in die nationalen Fahrpläne integrieren, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Ziele und die Digitalziele in ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfolgt werden.
6 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters in ihren nationalen Fahrplänen berücksichtigt werden. Bei Anpassungen der nationalen Fahrpläne werden die gemäß Artikel 6 Absatz 3 empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen weitestgehend berücksichtigt.
7 Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne, auch, soweit möglich, hinsichtlich der Frage, wie auf nationaler Ebene, soweit möglich, unter Berücksichtigung der regionalen Dimension geeignete nationale geplante Zielpfade festgelegt werden können, die wirksam zur Erreichung der auf Unionsebene geplanten Zielpfade beitragen können.
Article 8 Mechanismus zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte, um eines oder mehrere der Digitalziele zu erreichen, nach Ansicht der Kommission und der Mitgliedstaaten nicht ausreichen oder in denen auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts zur digitalen Dekade erhebliche Lücken und Mängel festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zur Erreichung einiger der Digitalziele beizutragen, und dem Risiko Rechnung getragen, dass Verzögerungen bei der Erreichung bestimmter dieser Ziele negative Auswirkungen auf die Erreichung anderer Digitalziele haben könnten.
2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts zur digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu erörtern, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen.
3 Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des zweiten Berichts zur digitalen Dekade und anschließend jedes zweite Jahr übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und in den betroffenen Bereichen der Digitalzielen gefördert werden. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler Fahrplan nicht aktualisiert werden muss, so übermittelt er hierfür eine Begründung an die Kommission.
4 Im Zuge der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel können die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Mitgliedstaaten jederzeit gemeinsame Verpflichtungen eingehen, andere Mitgliedstaaten zu Strategien, Maßnahmen oder Aktionen konsultieren oder Mehrländerprojekte einrichten. Solche gemeinsamen Verpflichtungen können von der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von mindestens zwei Mitgliedstaaten eingegangen werden. An solchen Mehrländerprojekten nehmen gemäß Artikel 10 mindestens drei Mitgliedstaaten teil. Die Mitgliedstaaten können auch beantragen, dass zu bestimmten Aspekten ihrer Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, insbesondere bezüglich der Eignung solcher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen zur Erreichung eines bestimmten Digitalziels beizutragen, sowie zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen und zur Wahrnehmung der in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben ein Verfahren des gegenseitigen Austauschs eingeleitet wird. Die Ergebnisse des Verfahrens des gegenseitigen Austauschs können in den jeweils folgenden Bericht zur digitalen Dekade aufgenommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat damit einverstanden ist.
5 Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten vor Veröffentlichung des Berichts über die empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie in den Bericht zur digitalen Dekade aufzunehmen gedenkt.
6 Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und die in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Dazu kann jeder Mitgliedstaat mit der Kommission oder mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Dialog über alle Fragen aufnehmen, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele von Belang sind. Die Kommission leistet jede geeignete technische Unterstützung, stellt Sachkenntnis zur Verfügung, organisiert einen strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und erleichtert die Koordinierung.
7 Im Falle einer erheblichen oder anhaltenden Abweichung von den nationalen geplanten Zielpfaden kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat einen strukturierten Dialog einleiten. Der strukturierte Dialog stützt sich auf eine spezifische Analyse hinsichtlich der Frage, wie sich diese Abweichung auf die gemeinsame Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele in Bezug auf die Nachweise und Daten im Bericht zur digitalen Dekade auswirken könnte. Ziel des strukturierten Dialogs ist es, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung geeigneter Anpassungen seines nationalen Fahrplans oder sonstiger erforderlicher Maßnahmen Orientierungshilfen und Unterstützung bereitzustellen. Der strukturierte Dialog führt zu einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen, die bei den von dem betreffenden Mitgliedstaat zu ergreifenden Folgemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über das Verfahren des strukturierten Dialogs und legt diesen die einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen vor.
Article 9 Konsultation der Interessenträger
1 Die Kommission konsultiert rechtzeitig, transparent und regelmäßig private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen.
2 Die Mitgliedstaaten konsultieren rechtzeitig und im Einklang mit ihrem nationalen Recht private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Vertreter, wenn sie ihre nationalen Fahrpläne und deren Anpassungen beschließen.
Article 10 Mehrländerprojekte
1 Mehrländerprojekte erleichtern die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele.
2 Mehrländerprojekte dienen der Erreichung eines oder mehrerer der folgenden konkreten Ziele: a) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der allgemeinen Ziele; b) Stärkung der technologischen Exzellenz, der Führungsrolle, Innovation und industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien und komplementären Technologiekombinationen sowie digitalen Produkten, Infrastruktur und Diensten, die für die wirtschaftliche Erholung und das Wachstum sowie für die Sicherheit des Einzelnen entscheidend sind; c) Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten, um deren Resilienz zu erhöhen; d) Erhöhung der Verfügbarkeit und Förderung der bestmöglichen Nutzung sicherer digitaler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und im Privatsektor unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität; e) Beitrag zu einem inklusiven und nachhaltigen digitalen Wandel der Wirtschaft und der Gesellschaft, der allen Bürgern und Unternehmen, insbesondere den KMU, in der gesamten Union zugutekommt. f) Förderung der digitalen Kompetenzen der Bürger durch allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen mit einem Schwerpunkt auf der Förderung einer geschlechtergerechten Teilhabe an Bildungs- und Karrieremöglichkeiten; Eine indikative Aufstellung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte zur Erreichung solcher spezifischen Ziele eingerichtet werden könnten wird im Anhang aufgenommen.
3 An einem Mehrländerprojekt nehmen mindestens drei Mitgliedstaaten teil.
4 Sofern angemessen, kann ein Mitgliedstaat, der an einem Mehrländerprojekt teilnimmt, die Durchführung seines Teils des Projekts im Einklang mit seinem nationalen Fahrplan an eine Region delegieren.
5 Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Umsetzung der betreffenden nationalen Fahrpläne kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 empfehlen, dass Mitgliedstaaten ein Mehrländerprojekt vorschlagen oder an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, das die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vereinbaren, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder daran teilzunehmen.
Article 11 Auswahl und Durchführung von Mehrländerprojekten
1 Unter Berücksichtigung der Vorschläge für Mehrländerprojekte in den nationalen Fahrplänen und der gemeinsamen Verpflichtungen erstellt und veröffentlicht die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als Anhang zum Bericht zur digitalen Dekade die strategischen Grundsätze und Prioritäten für die Durchführung von Mehrländerprojekten und veröffentlicht gleichzeitig mit dem Bericht zur digitalen Dekade einen Fortschrittsbericht über die zur Durchführung ausgewählten Mehrländerprojekte.
2 Alle Programme und Investitionsprogramme der Union können, sofern dies nach den Rechtsakten über ihre Einrichtung zulässig ist, zu einem Mehrländerprojekt beitragen.
3 Ein Drittland kann an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, wenn dieses Land mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert ist, das den digitalen Wandel der Union unterstützt, und wenn diese Teilnahme erforderlich ist, um die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele der Union und der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Ein solches assoziiertes Drittland muss, auch hinsichtlich seiner Finanzbeiträge, die Regeln einhalten, die sich aus den zum Mehrländerprojekt beitragenden Programmen und Investitionsregelungen der Union ergeben.
4 Andere öffentliche oder private Einrichtungen können, sofern angemessen, ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen. Ergänzende private Beiträge tragen zur Erreichung des Zwecks und der Ziele gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 bei und unterstützen gegebenenfalls den offenen Zugang zu Ergebnissen und deren Weiterverwendung im Interesse von Bürgern und Unternehmen in der Union.
5 Mehrländerprojekte können mithilfe einer der folgenden Mechanismen durchgeführt werden: a) Gemeinsame Unternehmen, b) Konsortien für europäische Forschungsinfrastrukturen, c) Agenturen/Einrichtungen der Union, d) unabhängig durch die betroffenen Mitgliedstaaten, e) zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, f) Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen gemäß Artikel 13 bis 21, g) sonstige geeignete Durchführungsmechanismen.
Article 12 Beschleuniger für Mehrländerprojekte
1 Auf Antrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative koordiniert die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Durchführung eines Mehrländerprojekts gemäß den Absätzen 2 bis 5 und fungiert dabei als Beschleuniger des Mehrländerprojekts.
2 Im ersten Schritt der Koordinierung richtet die Kommission an alle Mitgliedstaaten eine Aufforderung zur Interessenbekundung. Mit der Aufforderung zur Interessenbekundung soll festgestellt werden, welche Mitgliedstaaten beabsichtigen, an dem Mehrländerprojekt teilzunehmen, und welche finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträge sie dazu zu leisten gedenken.
3 Im zweiten Schritt der Koordinierung gibt die Kommission, falls mindestens drei Mitgliedstaaten Interesse an einem Mehrländerprojekt bekunden und gleichzeitig finanzielle oder nichtfinanzielle Zusagen für dieses Projekt anbieten, nach Konsultation aller Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Wahl des geeigneten Durchführungsmechanismus, die Finanzierungsquellen und deren Kombination innerhalb des Projekts sowie für andere strategische Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts.
4 Die Kommission kann Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gründung eines EDIC gemäß Artikel 14 Orientierungshilfen bereitstellen.
5 Die Kommission unterstützt die Durchführung von Mehrländerprojekten, indem sie, sofern angemessen, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Dienste und Ressourcen bereitstellt.
Article 13 Ziel und Rechtsstatus eines EDIC
1 Mitgliedstaaten können ein Mehrländerprojekt mittels eines EDIC durchführen.
2 Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des EDIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.
3 Ein EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten einschlägigen Beschlusses der Kommission.
4 Ein EDIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
5 Ein EDIC hat einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der als teilnehmendes Mitglied einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 leistet.
Article 14 Gründung des EDIC
1 Die Mitgliedstaaten, die die Gründung eines EDIC beantragen, stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag. Der Antrag enthält Folgendes: a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des EDIC, b) den Entwurf der Satzung des EDIC, c) eine technische Beschreibung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts, d) eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, ob er das EDIC ab dem Tag seiner Gründung als eine internationale Einrichtung gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG anerkennt. Die Grenzen und Bedingungen für die in diese in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des EDIC festgelegt.
2 Die Kommission prüft den Antrag auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen. Sie berücksichtigt die allgemeinen Ziele sowie die Zwecke und die Ziele der Mehrländerprojekte gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und praktische Erwägungen im Zusammenhang mit der Durchführung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts.
3 Gestützt auf die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten einen der folgenden Beschlüsse: a) einen Beschluss zur Gründung des EDIC, nachdem sie festgestellt hat, dass die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 erfüllt sind; oder b) einen Beschluss zur Ablehnung des Antrags, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 nicht erfüllt sind, auch mangels der in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung. Im Fall eines Beschlusses zur Ablehnung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten ein Konsortium mittels einer Vereinbarung bilden. Ein solches Konsortium darf jedoch weder die Bezeichnung EDIC tragen noch die in den Artikeln 13 bis 21 festgelegte Durchführungsstruktur in Anspruch nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen.
4 Die in Absatz 3 Buchstabe a oder b genannten Beschlüsse werden den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so wird diese Entscheidung klar und deutlich erläutert.
5 Die Kommission fügt dem Beschluss zur Gründung eines EDIC die wesentlichen Elemente der Satzung des EDIC gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i bei. Die Beschlüsse zur Gründung des EDIC wer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission erstellt eine öffentlich zugängliche Liste aller EDIC und aktualisiert diese Liste zeitnah und regelmäßig.
Article 15 Mitgliedschaft eines EDIC
1 Dem EDIC gehören mindestens drei Mitgliedstaaten an. Nur Mitgliedstaaten, die einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten, sind zu einer Mitgliedschaft des EDIC berechtigt. Solche Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.
2 Nach dem Erlass des Beschlusses zur Gründung eines EDIC können andere Mitgliedstaaten jederzeit zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung des EDIC festgelegt sind, als Mitglieder beitreten.
3 Mitgliedstaaten, die weder einen finanziellen noch einen nichtfinanziellen Beitrag leisten, können einem EDIC als Beobachter durch Mitteilung an den EDIC beitreten. Solche Mitgliedstaaten haben kein Stimmrecht.
4 Die Mitgliedschaft in einem EDIC kann gemäß der Satzung des EDIC auch anderen Rechtspersonen als den Mitgliedstaaten offenstehen; dies können Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 3, internationale Organisationen von europäischem Interesse sowie öffentliche oder private Einrichtungen sein. Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung, ungeachtet der Höhe der Beiträge, die von Einrichtungen, die keine Mitgliedstaaten sind, geleistet werden.
Article 16 Governance des EDIC
1 Ein EDIC hat zumindest die beiden folgenden Leitungsgremien: a) eine Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 und der Kommission; die Versammlung ist das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans; b) einen von der Mitgliederversammlung ernannten Direktor, als ausführendes Organ und rechtlichen Vertreter des EDIC.
2 Die Kommission nimmt an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil, ohne selbst Stimmrecht zu besitzen. Soweit jedoch ein zentral verwaltetes Unionsprogramm einen finanziellen Beitrag zu einem Mehrländerprojekt leistet, hat die Kommission ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, allerdings nur in Bezug auf Aktionen, die im Rahmen von zentral verwalteten Unionsprogrammen finanziert werden. Die Beschlüsse der Versammlung werden innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme öffentlich zugänglich gemacht.
3 Die Satzung eines EDIC enthält besondere Bestimmungen über die Governance im Einklang mit den Absätzen 1 und 2.
Article 17 Satzung eines EDIC
1 Die Satzung eines EDIC enthält zumindest Folgendes: a) eine Liste der Mitglieder und Beobachter und das Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und Vertretung, das das Recht nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, einem EDIC beizutreten, vorsieht; b) eine ausführliche Beschreibung des Mehrländerprojekts und der Aufgaben der Mitglieder sowie gegebenenfalls eine indikative Zeitplanung; c) den satzungsmäßigen Sitz und den Namen des EDIC; d) die Dauer des Bestehens des EDIC und das Verfahren zur Auflösung gemäß Artikel 20; e) die Haftungsregelung des EDIC gemäß Artikel 18; f) die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zum Haushalt zu leisten; g) die Stimmrechte der Mitglieder; h) Vorschriften über das Eigentum an Infrastrukturen, über das geistige Eigentum sowie das Eigentum an Gewinnen und anderen Vermögenswerten, soweit zutreffend. i) Angaben zur Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Änderungen wesentlicher Elemente der Satzung eines EDIC gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i des vorliegenden Artikels unterliegen dem in Artikel 14 genannten Verfahren.
3 Andere als die in Absatz 2 genannten Änderungen der Satzung eines EDIC werden der Kommission vom EDIC innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Annahme vorgelegt.
4 Die Kommission kann gegen Änderungen innerhalb von 60 Tagen nach deren Vorlage gemäß Absatz 3 Einwand erheben. Die Kommission gibt Gründe für einen solchen Einwand an und erklärt, weshalb die Änderungen die Anforderungen dieses Beschlusses nicht erfüllen.
5 Die Änderungen werden erst wirksam, wenn die in Absatz 4 genannte Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist, die Frist von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände der Kommission zurückgezogen wurden.
6 Der Antrag auf eine Änderung enthält Folgendes: a) den Wortlaut der vorgeschlagenen oder beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens; b) die aktualisierte, konsolidierte Fassung der Satzung des EDIC.
Article 18 Haftung des EDIC
1 Ein EDIC haftet für seine Schulden.
2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC beschränkt. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.
3 Die Union haftet nicht für die Schulden eines EDIC.
Article 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1 Die Gründung und interne Funktionsweise eines EDIC unterliegen a) dem Unionsrecht, insbesondere diesem Beschluss; b) dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, in Angelegenheiten, die in den genannten Unionsrechtsakten, insbesondere diesem Beschluss, nicht oder nur teilweise geregelt sind; c) der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.
2 Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich der zuständige Gerichtsstand für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern eines EDIC, zwischen den Mitgliedern und dem EDIC sowie zwischen dem EDIC und Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
Article 20 Auflösung eines EDIC
1 Das Verfahren für die Auflösung auf dahingehenden Beschluss der Mitgliederversammlung wird in der Satzung eines EDIC festgelegt. Die Auflösung eines EDIC kann die Übertragung seiner Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.
2 Falls ein EDIC nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, gelten die Insolvenzvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
Article 21 Berichterstattung durch und Kontrolle des EDIC
1 Ein EDIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung seiner Tätigkeiten und einen Finanzbericht enthält. Die Berichte werden von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission übermittelt. Die Berichte werden veröffentlicht.
2 Die Kommission kann Orientierungshilfen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht behandelten Angelegenheiten bereitstellen.
Article 22 Bereitstellung von Informationen durch Mitgliedstaaten
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses benötigt, insbesondere die für die Durchführung der Artikel 7 und 8 erforderlichen Informationen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Enthalten die bereitzustellenden Informationen Daten, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet, bevor die Mitgliedstaaten die Daten der Kommission zur Verfügung stellen.
Article 23 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 24 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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