Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen a) durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, b) durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden (im Folgenden „Kraftfahrer“), die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Union Beförderungen durchführen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist, Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Bezugnahmen auf Führerscheinklassen, die ein Pluszeichen („+“) enthalten, gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III dieser Richtlinie zu lesen.
Article 2 Ausnahmen
1 Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen a) deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; b) die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird; c) die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind; d) für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurückgefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt; e) die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; f) die beim Fahrunterricht und bei der Prüfung zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden; g) die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden; h) zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt. Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt diese Richtlinie nicht für Personen, die einen Führerschein oder einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 erlangen möchten, wenn diese Personen im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz eine zusätzliche Fahrausbildung erhalten und dabei von einer anderen Person, die einen Befähigungsnachweis für die zu dem unter jenem Buchstaben genannten Zweck verwendete Fahrzeugklasse besitzt, oder von einem Fahrlehrer für die zu dem unter jenem Buchstaben genannten Zweck verwendete Fahrzeugklasse begleitet werden.
2 Diese Richtlinie gilt nicht, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) wenn Fahrer von Fahrzeugen im ländlichen Raum zur Versorgung ihres eigenen Unternehmens aktiv sind; b) Fahrer keine Beförderungsleistungen anbieten; c) der Mitgliedstaat die Beförderung als gelegentlich und für die Straßenverkehrssicherheit unbedenklich einstuft.
3 Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.
Article 3 Qualifikation und Ausbildung
1 Das Führen von Fahrzeugen nach Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für a) ein System für die Grundqualifikation Die Mitgliedstaaten wählen zwischen den beiden folgenden Optionen: i) eine Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation eine obligatorische Teilnahme an Unterricht während einer bestimmten Dauer. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt; ii) eine Option mit Beschränkung auf Prüfungen Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation keine obligatorische Teilnahme an Unterricht, sondern lediglich eine theoretische und eine praktische Prüfung. Bei erfolgreicher Ablegung der Prüfungen wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt. Ein Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser innerstaatlichen Berufsausbildung können die Prüfungen im Sinne der Ziffern i und ii in Etappen abgelegt werden; b) ein System für die Weiterbildung Gemäß Anhang I Abschnitt 4 beinhaltet die Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.
2 Die Mitgliedstaaten können auch ein System für eine beschleunigte Grundqualifikation vorsehen, damit ermöglicht wird, dass der Kraftfahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ein Fahrzeug führt. Gemäß Anhang I Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.
3 Die Mitgliedstaaten können einen Kraftfahrer, der die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten hat, in den Kenntnisbereichen, die von der Prüfung gemäß der genannten Verordnung erfasst sind, von den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Prüfungen und gegebenenfalls von der Anwesenheit an jenem Teil der Kurse, der diese Kenntnisbereiche betrifft, befreien.
Article 4 Erworbene Rechte
Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die a) einen Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2008 ausgestellt worden ist; b) einen Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2009 ausgestellt worden ist.
Article 5 Grundqualifikation
1 Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.
2 Dem Kraftfahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet: a) ab 18 Jahren: i) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt; ii) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1 + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt; b) ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.
3 Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet: a) ab 21 Jahren: i) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km, sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt. Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt; ii) von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Das Alter darf auf 18 Jahre herabgesetzt werden, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt; b) ab 23 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.
4 Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 dieses Artikels brauchen Kraftfahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fahrer der in Absatz 3 genannten Fahrzeugklassen, die im Personenverkehr tätig sind.
5 Kraftfahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt) und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.
Article 6 Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation
1 Ein Befähigungsnachweis kann unter den folgenden Umständen zur Bescheinigung einer Grundqualifikation ausgestellt werden: a) Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer Ausbildungsstätte folgt, die von den zuständigen Behörden gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassen ist (im Folgenden „zugelassene Ausbildungsstätte“). Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in der Liste in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind. Diese Ausbildung wird mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus. b) Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.
2 Ein Befähigungsnachweis kann zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation ausgestellt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind. Diese Ausbildung wird mit der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.
Article 7 Weiterbildung
Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden. Diese Weiterbildung wird von einer gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassenen Ausbildungsstätte organisiert. Die Weiterbildung besteht aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und — sofern verfügbar — Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der IKT oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen. Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang I Abschnitt 1 zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.
Article 8 Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung
1 Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Kraftfahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung aus.
2 Der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 hat binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung eine erste Weiterbildung zu durchlaufen. Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Frist verkürzen oder verlängern, insbesondere damit sie mit der Gültigkeitsdauer des Führerscheins übereinstimmt. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein.
3 Der Kraftfahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 oder gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.
4 Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.
5 Kraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr, die eine Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesen Absätzen genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.
Article 9 Ausbildungsort
Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Kraftfahrer erlangen die Grundqualifikation nach Artikel 5 dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG haben. Die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Kraftfahrer erhalten diese Grundqualifikation in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, oder in dem Mitgliedstaat, der ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat. Die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Kraftfahrer durchlaufen die Weiterbildung gemäß Artikel 7 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten.
Article 10 Unionscode
1 Ausgehend von dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation und dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie von Artikel 8 dieser Richtlinie den in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Unionscode „95“ neben den entsprechenden Führerscheinklassen auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis, der nach dem in Anhang II dieser Richtlinie abgebildeten Standardmodell erstellt wird. Können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Befähigungsnachweis erlangt wurde, den harmonisierten Unionscode nicht auf dem Führerschein vermerken, so stellen sie dem Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise werden gegenseitig anerkannt. Bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass der Führerschein für die betreffende Fahrzeugklasse gültig ist.
2 Dem in Artikel 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Kraftfahrer, der Fahrzeuge zur Güterbeförderung führt, ist es außerdem gestattet, den Nachweis über die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Fahrerbescheinigung zu erbringen, sofern auf dieser Bescheinigung der Unionscode, „95“, vermerkt ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie trägt der ausstellende Mitgliedstaat den Unionscode, „95“, im Feld „Bemerkungen“ der Bescheinigung ein, wenn der betreffende Fahrer die Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt hat.
3 Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode, „95“, nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Absatz 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach dieser Richtlinie ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Qualifizierungsnachweis anerkannt.
Article 11 Durchsetzungsnetz
1 Zum Zweck der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise aus. Hierzu errichten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches Netz oder befassen sich mit der Erweiterung eines bestehenden Netzes, wobei sie eine Bewertung der kosteneffizientesten Option durch die Kommission berücksichtigen.
2 Das Netz kann in den Befähigungsnachweisen enthaltene Informationen und Angaben zu den Verwaltungsverfahren für Befähigungsnachweise umfassen.
3 Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und insbesondere der in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsanforderungen verarbeitet werden.
4 Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden gewähren.
Article 12 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Article 13 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 14 Aufhebung
Die Richtlinie 2003/59/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 16 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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