Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1)
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Article 1 Änderungen
„(2 Die NZBen können Ausnahmen von den statistischen Berichtspflichten in Bezug auf Zinssätze und Geschäftsvolumina besicherter oder garantierter Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften für die nachfolgend aufgeführten Meldepositionen gewähren: a) die in Anhang I Anlage 2 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) aufgeführten Meldepositionen 62 bis 79 und b) die in Anhang I Anlage 2 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) aufgeführten Meldepositionen 81, 83 und 85, sofern das aggregierte Geschäftsvolumen aller Kredite in der entsprechenden Kreditvolumenkategorie und der entsprechenden anfänglichen Zinsbindungskategorie gemäß den in Anhang I Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Meldepositionen 37 bis 54 auf nationaler Ebene i) weniger als 10 % des aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite in derselben Volumenkategorie auf nationaler Ebene und ii) weniger als 2 % des aggregierten Geschäftsvolumens in derselben Volumenkategorie und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets ausmacht. Die von den NZBen gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).“
„(1 Repräsentieren die von den NZBen bezogenen statistischen MIR-Daten aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren nicht den Referenzkreis der Berichtspflichtigen, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die statistischen Daten zum Neugeschäftsvolumen hoch, um zu gewährleisten, dass der Referenzkreis der Berichtspflichtigen gemäß Anhang III Teil 2 dieser Leitlinie zu 100 % repräsentiert wird.“
„(6 Der EZB-Rat kann die in Absatz 2 vorgesehene Befugnis zur Erteilung bzw. zum Widerruf der Erlaubnis zur Anwendung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Schwellenwerts auf das Direktorium übertragen. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnis hat das Direktorium zu berücksichtigten, ob der Meldeaufwand für die betreffende NZB durch die Nichtanwendung des Schwellenwerts unverhältnismäßig stark betroffen wäre.“
Article 2 Wirksamwerden
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB haben diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022 zu erfüllen.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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