Leitlinie (EU) 2022/508 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)
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Article 6 Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen
Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den Anhängen. a) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. b) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. c) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind, soweit diese Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sind, unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung und in Anhang I dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I dieser Leitlinie unterliegen. d) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten und in Anhang II dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. e) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang – bzw. im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung bis zum zulässigen Höchstbetrag – von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. f) Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten eine Bewertung, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im jeweiligen Anhang dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Eine NCA kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die Kreditinstitute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang bezeichneten Unterlagen auffordern. g) Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.
Article 7a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsdeckungsquote – Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland
Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anerkannt werden können, haben die NCAs die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes anzusehen: i) die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission genannten Indizes; ii) alle wichtigen Aktienindizes – sofern diese nicht unter Ziffer i fallen – in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieser Ziffer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden; iii) alle wichtigen Aktienindizes – sofern diese nicht unter Ziffer i oder ii fallen –, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.
Article 7b Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsdeckungsquote – Aktiva der Stufe 2B
1 Die NCAs haben weniger bedeutenden Instituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, zu gestatten, unter den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B zu berücksichtigen.
2 Die NCAs können die in Absatz 1 festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewähren, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Article 7c Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) – Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen
Soweit die NCA für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden.
Article 7d Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates getrennt wurden , und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten, diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.
Article 7e Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen
Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, denen die Erlaubnis erteilt wurde, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, dem in Artikel 7c festgelegten Ansatz zu folgen.
Article 7f Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, denen die Erlaubnis zur Berechnung der vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, dem in Artikel 7d festgelegten Ansatz zu folgen.
Article 2 SchlussbestimmungenWirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Die NCAs haben diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2022 zu erfüllen.
Relations
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