Leitlinie (EU) 2022/971 der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2022 über die zentralisierte Wertpapierdatenbank und die Erstellung von Statistiken über Wertpapieremissionen und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/21 und der Leitlinie (EU) 2021/834 (EZB/2022/25)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database)“ oder „CSDB“: die vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) eingerichtete zentralisierte Wertpapierdatenbank; 2. „Inputdaten (input data)“: Daten, die der CSDB von einer oder mehreren der folgenden Datenquellen geliefert werden: a) sowohl nationale Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), als auch nationale Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“); b) interne Quellen der Europäischen Zentralbank; c) kommerzielle Datenanbieter; d) Verwaltungen; e) öffentlich zugängliche Quellen; 3. „Inputzeitspanne (input provision bracket)“: ein von der Europäischen Zentralbank (ECB) festgelegter Zeitraum von Arbeitstagen pro Kalendermonat, in dem die NZBen der CSDB Inputdaten liefern können; 4. „Outputdaten (output data)“: Daten auf Einzelpositionsbasis, die in der CSDB durch automatische Zusammenführung der Inputdaten zu vollständigen und qualitativ hochwertigen einheitlichen Datensätzen erzeugt werden; 5. „Outputfeed-Daten (output feed data)“: Gruppe der in Anhang III dieser Leitlinie aufgeführten Outputdaten auf Einzelpositionsbasis und Attribute, welche die Erstellung von Statistiken unterstützen oder der Verwendung zu anderen Zwecke dienen; 6. „aggregierte CSEC-Statistik“: aggregierte Statistik über Wertpapieremissionen, die Bestands- und Stromgrößenaggregate von Wertpapieremissionen umfasst, die gemäß Anhang IV dieser Leitlinie aus den in der CSDB enthaltenen Outputdaten auf Einzelpositionsbasis erstellt werden; 7. „Datenqualitätsmanagement“ (data quality management) oder „DQM“: Tätigkeit der Gewährleistung, Überprüfung und Aufrechterhaltung der Qualität der Outputfeed-Daten und der aggregierten CSEC-Statistik durch Nutzung und Anwendung der DQM-Ziele, DQM-Messziffern, DQM-Schwellenwerte und spezifischer DQM-Workflows; 8. „Datenquellenmanagement“ (data source management) oder „DSM“: Tätigkeit der Erkennung und Korrektur wiederkehrender und/oder struktureller Fehler in den Inputdaten in direkter Zusammenarbeit mit dem Datenanbieter; 9. „anfängliches DQM“ (initial DQM): das DQM der Outputfeed-Daten auf Einzelpositionsbasis und der aggregierten CSEC-Statistik, das die Vorablieferung von Monatsdaten für den letzten Monat abdeckt und auf Monatsbasis durchgeführt wird; 10. „regelmäßiges DQM“ (regular DQM): das DQM der Outputfeed-Daten auf Einzelpositionsbasis und der aggregierten CSEC-Statistik, welches die Referenzmonate vor dem Monat abdeckt, der vom anfänglichen DQM erfasst wird, und auf Monatsbasis unter Berücksichtigung von nicht aus der CSDB, sondern aus verschiedenen Datenquellen stammenden Vergleichsdaten durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die Qualität der CSDB-Outputdaten den für die CSDB-Feeddaten geltenden Anforderungen entspricht; 11. „DQM-Ziel“ (DQM-target): ein Richtwert für die Beurteilung der Qualität der Outputfeed-Daten gemäß Anhang II dieser Leitlinie; 12. „DQM-Messziffer“ (DQM-metric): ein statistischer Indikator zur Messung, inwieweit ein bestimmtes DQM-Ziel gemäß Anhang II dieser Leitlinie erreicht wurde; 13. „DQM-Schwellenwert“ (DQM-threshold): Mindestumfang der Überprüfung, die durchzuführen ist, um den Anforderungen des DQM-Rahmenwerks bezüglich eines DQM-Ziels zu entsprechen; 14. „DQM-Ausnahme“ (DQM-exception): ein mögliches Datenqualitätsproblem, das durch eine bestimmte Regel erkannt wird und erfordert, dass die Daten bestätigt oder korrigiert werden müssen, um den jeweiligen DQM-Schwellenwert zu erreichen; 15. „DQM-Workflow“: (DQM-workflow) technischer Prozess zur Korrektur der Inputdaten, um den DQM-Schwellenwert einzuhalten; 16. „Vorablieferung von Monatsdaten“ (end-month preview): tägliche Aktualisierung der Outputdaten und DQM-Messziffern, durch die vorläufige Outputdaten für den nächsten Monatsendstand erstellt werden; 17. „anfängliche aggregierte CSEC-Statistik“: aggregierte CSEC-Statistik, die den letzten Referenzmonat abdeckt; 18. „regelmäßige aggregierte CSEC-Statistik“: aggregierte CSEC-Statistik, welche die Referenzmonate vor dem Monat abdeckt, der von der anfänglichen aggregierten CSEC-Statistik erfasst wird; 19. „CSEC-Prioritätsreihe“: aggregierte CSEC-Statistik der niedrigsten Ebene, die den DQM-Anforderungen gemäß Anhang II und Anhang IV dieser Leitlinie unterliegt; 20. „Referenzmonat“: Kalendermonat, auf den sich die einschlägigen Daten oder Statistiken beziehen; 21. „Arbeitstag“: ein ganzer Tag, der gemäß der Bekanntmachung auf der EZB-Website kein EZB-Feiertag ist; 22. „Überprüfung“: der Vorgang, bei dem mithilfe des DQM-Workflows die CSDB-Outputfeed-Daten und die aggregierte CSEC-Statistik geprüft und erforderlichenfalls die CSDB-Inputdaten korrigiert werden; 23. „gebietsansässig“: hat die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 24. „ISIN-Code“: die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) in der ISO-Norm 6166 definierte Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer; 25. „verknüpfende Unternehmenskennung (linking entity identifier)“: eine sowohl im Datensatz der CSDB als auch im Datensatz des Datenregisters über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD) des ESZB enthaltene Unternehmenskennung, die entweder ein RIAD-Code, eine andere nationale Unternehmenskennung, die von der betreffenden NZB oder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB verwendet wird, eine Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß ISO-Norm 17442 oder eine andere von der EZB und der betreffenden NZB oder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB allgemein akzeptierte Unternehmenskennung ist.
Article 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Leitlinie legt ein Rahmenwerk für die Erstellung von Statistiken über Wertpapierdaten und Wertpapieremissionen in der CSDB fest. Ziel dieses Rahmenwerks ist es, die Vollständigkeit, Genauigkeit und Einheitlichkeit der CSDB-Outputdaten und der aggregierten CSEC-Statistik zu gewährleisten, indem die Bestimmungen für die Lieferung von Inputdaten sowie das DQM und das DSM für diese Daten einheitlich angewendet werden.
Article 3 Die Rolle der EZB und der NZBen
1 Die EZB legt mit Unterstützung der NZBen die operativen Abläufe der CSDB fest, erstellt die aggregierte CSEC-Statistik und bereitet Outputdaten, einschließlich Outputfeed-Daten, auf.
2 Gemäß dieser Leitlinie haben die NZBen folgende Aufgaben: a) Lieferung von Inputdaten zu von Gebietsansässigen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ausgegebenen Wertpapieren an die CSDB, sofern ihnen diese Daten ohne Weiteres zugänglich sind; b) Durchführung des Qualitätsmanagements der Daten, die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gebietsansässige Emittenten betreffen; c) Überprüfung der aggregierten CSEC-Statistik, die in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Emittenten betrifft.
3 Die EZB hat folgende Aufgaben: a) Durchführung des Qualitätsmanagements der Daten, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Emittenten betreffen, es sei denn, eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB hat die Verantwortung für die Durchführung des Qualitätsmanagements der Daten übernommen, die in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Emittenten betreffen; b) Überprüfung der aggregierten CSEC-Statistik, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Emittenten betrifft, es sei denn, eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB hat die Verantwortung für die Überprüfung der aggregierten CSEC-Statistik übernommen, die in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Emittenten betrifft.
Article 4 Lieferung von Inputdaten durch die NZBen
1 Sind den NZBen Daten auf Einzelpositionsbasis zu von Gebietsansässigen in ihrem Mitgliedstaat ausgegebenen Wertpapieren ohne Weiteres zugänglich, so liefern sie diese Daten regelmäßig der CSDB.
2 Sind den NZBen Daten auf Einzelpositionsbasis zu von Gebietsansässigen anderer Länder ausgegebenen Wertpapieren ohne Weiteres zugänglich, können sie diese Daten der CSDB regelmäßig liefern im Einvernehmen mit (a) der NZB, die gemäß Artikel 3 dieser Leitlinie für das DQM der Daten in Bezug auf den betreffenden Emittenten verantwortlich ist, und (b) der EZB in Bezug auf Daten, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Emittenten betreffen, es sei denn, eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB hat die Verantwortung für die Durchführung des Qualitätsmanagements der Daten übernommen, die in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Emittenten betreffen.
3 Bei der Übermittlung von Dateien mit Inputdaten (input data files) an die CSDB liefern die NZBen mindestens Informationen für die in Anhang I Tabelle 1 dieser Leitlinie genannten Attribute.
4 Bei den an die CSDB übermittelten Inputdaten zu Wertpapieren werden einzelne Wertpapiere mit ihrem ISIN-Code gekennzeichnet.
5 Hat eine NZB ihre Inputdaten verbessert, stellt sie der CSDB Dateien mit revidierten Inputdaten zur Verfügung oder nutzt das CSDB-System, um Fehler und Lücken in ihren Inputdaten zu korrigieren, die nicht im Zuge der in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfung der Daten korrigiert wurden.
6 Die NZBen legen jährlich die Termine für die Lieferung von Inputdaten fest, an denen sie der CSDB Dateien mit Inputdaten im Einklang mit der von der EZB festgelegten Inputzeitspanne übermitteln.
7 Gemäß Artikel 26 der Leitlinie EZB/2018/16 der Europäischen Zentralbank stellen die NZBen sicher, dass gebietsansässige Emittenten von Wertpapieren im RIAD-Datensatz des ESZB erfasst werden. Die NZBen, die der CSDB Dateien mit Inputdaten zur Verfügung stellen, nehmen in ihre Dateien mit Inputdaten mindestens eine in RIAD enthaltene verknüpfende Unternehmenskennung auf.
Article 5 Datenqualitätsmanagement
1 Die EZB und die NZBen führen das anfängliche DQM und regelmäßige DQM durch. Dabei überprüfen sie die Outputfeed-Daten und die aggregierte CSEC-Statistik, ungeachtet der Quelle dieser Daten oder Statistiken.
2 Das DQM gilt für die in Anhang II dieser Leitlinie bezeichneten DQM-Ziele 1, 2, 3a und 3b sowie für die entsprechenden DQM-Messziffern. Diese Messziffern basieren auf Daten zum Monatsende, die von der EZB auf Tagesbasis aktualisiert werden, vorbehaltlich der geltenden Service-Level-Anforderungen des ESZB.
3 Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Attribute wenden die EZB und die NZBen DQM-Schwellenwerte so an, dass die Qualität der Outputfeed-Daten gewährleistet ist, die den unterstützten Verwendungszwecken dieser Attribute gemäß Anhang III dieser Leitlinie entspricht.
4 Die EZB und die NZBen überprüfen Outputfeed-Daten, soweit nach den DQM-Messziffern alle DQM-Ausnahmen für die DQM-Ziele 1, 3a und 3b überprüft worden sind, um die DQM-Schwellenwerte zu erreichen.
5 Die EZB und die NZBen überprüfen die anfängliche und regelmäßige aggregierte CSEC-Statistik, soweit alle DQM-Ausnahmen für das DQM-Ziel 2 überprüft worden sind, um die DQM-Schwellenwerte zu erreichen.
6 Die NZBen korrigieren Inputdaten gemäß dem vereinbarten DQM-Workflow durch Nutzung des CSDB-Systems oder gegebenenfalls durch Übermittlung von Einlieferungsdateien an die EZB.
Article 6 Anfängliches DQM
1 Das anfängliche DQM wird für die Vorablieferungen von Monatsdaten für den Referenzmonat des laufenden Produktionszyklus durchgeführt.
2 Die EZB und die NZBen überprüfen die DQM-Ausnahmen, um sicherzustellen, dass nach Durchführung des anfänglichen DQM die Outputfeed-Daten und die anfängliche aggregierte CSEC-Statistik die jüngsten Entwicklungen widerspiegeln.
3 Bei der Durchführung der anfänglichen DQM stützen sich die EZB und die NZBen ausschließlich auf Informationen, die ihnen ohne Weiteres zugänglich sind.
Article 7 Regelmäßiges DQM
1 Das regelmäßige DQM wird für die Daten für die Referenzmonate vor dem Monat durchgeführt, der vom anfänglichen DQM erfasst wird.
2 Bei der Durchführung eines regelmäßigen DQM berücksichtigen die EZB und die NZBen alle aktuell verfügbaren Angaben.
Article 8 Zeitplan für das anfängliche und reguläre DQM
1 Gemäß dem in Anhang II Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten Erstellungszeitplan überprüfen die EZB und die NZBen a) die Vorablieferungen von Outputfeed-Daten zum Monatsende, die Gegenstand des anfänglichen DQM sind; b) die Outputfeed-Daten, die Gegenstand des regelmäßigen DQM sind; c) die anfängliche aggregierte CSEC-Statistik; d) die regelmäßige aggregierte CSEC-Statistik.
2 Wenn die EZB und die NZBen während des Überprüfungsverfahrens Datenqualitätsprobleme feststellen, beheben sie diese Probleme nach demselben Zeitplan.
Article 9 Datenquellenmanagement
1 Wenn die NZBen Probleme mit dem DSM im Zusammenhang mit kommerziellen Datenquellen feststellen, melden sie diese der EZB und geben dabei die Relevanz der Probleme an, und zwar unter Bezugnahme sowohl auf das Ausmaß der Probleme in Verbindung mit dem Umlauf oder der Marktkapitalisierung der betroffenen Wertpapiere als auch auf die spezifischen Outputfeed-Daten, die betroffen sind.
2 Innerhalb eines Monats nach Meldung eines solchen Problems an die EZB meldet die EZB DSM-Probleme mit hoher Relevanz im Zusammenhang mit kommerziellen Datenquellen den betreffenden Datenanbietern. Soweit möglich, bemüht sich die EZB nach besten Kräften, um in Zusammenarbeit mit den betreffenden Datenanbietern DSM-Probleme mit hoher Relevanz zu beheben.
3 Die EZB meldet Probleme mit dem DSM im Zusammenhang mit den von den NZBen gelieferten Inputdaten und gibt dabei die Relevanz der betreffenden DSM-Probleme an, und zwar unter Bezugnahme sowohl auf das Ausmaß der Probleme in Verbindung mit dem Umlauf oder der Marktkapitalisierung der betroffenen Wertpapiere als auch auf die spezifischen Outputfeed-Daten, die betroffen sind. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen sich die NZBen nach besten Kräften, um in Zusammenarbeit mit der EZB DSM-Probleme mit hoher Relevanz im Zusammenhang mit ihren Inputdaten zu beheben.
Article 10 Erstellung der aggregierten CSEC-Statistik
1 Die EZB trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass bei der gemeinsamen Erstellung der aggregierten CSEC-Statistik die in Anhang IV dieser Leitlinie festgelegten Regeln und Methoden für die Erstellung eingehalten werden.
2 Die EZB erstellt auf Tagesbasis die monatliche aggregierte CSEC-Statistik in der CSDB gemäß Anhang IV dieser Leitlinie vorbehaltlich der geltenden Service-Level-Anforderungen des ESZB. Die aggregierte CSEC-Statistik wird ab dem Referenzmonat Dezember 2020 erstellt.
Article 11 Lieferung von Outputdaten
1 Die EZB stellt den NZBen Folgendes zur Verfügung: a) einen Snapshot der monatlichen Outputfeed-Daten gemäß Anhang III dieser Leitlinie auf Monatsbasis; b) einen Snapshot der der aggregierten CSEC-Statistik zugrunde liegenden Daten auf Einzelpositionsbasis und die aggregierte CSEC-Statistik für den vorangegangenen Referenzmonat, auf Monatsbasis; c) für den vorangegangenen Referenztag nach bestmöglichem Bemühen einen Snapshot der täglichen Outputfeed-Daten gemäß Anhang III dieser Leitlinie auf Tagesbasis, der die wichtigsten Wertpapiere abdeckt, wie vom Ausschuss für Statistik des ESZB vereinbart.
2 Die EZB stellt den NZBen auch etwaige Revisionen des Folgenden zur Verfügung: a) einen Snapshot der Outputfeed-Daten gemäß Anhang III dieser Leitlinie; b) einen Snapshot der der aggregierten CSEC-Statistik zugrunde liegenden Daten auf Einzelpositionsbasis und die aggregierte CSEC-Statistik für mindestens die vorangegangenen 12 Referenzmonate; c) einen Snapshot der der aggregierten CSEC-Statistik zugrunde liegenden Daten auf Einzelpositionsbasis und die aggregierte CSEC-Statistik für mindestens die vorangegangenen 36 Referenzmonate, jedoch ohne Zeiträume vor Dezember 2020, auf Jahresbasis.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke, einschließlich der Erstellung und Aufbereitung von Statistiken, verwendet werden. Für die nichtstatistische Verwendung der Daten sind die vom EZB-Rat genehmigten Regeln und Verfahren für den Austausch vertraulicher statistischer Daten zu einzuhalten.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden entweder im Wege der Übermittlung oder über andere von der EZB und den NZBen allgemein akzeptierte Übermittlungswege zur Verfügung gestellt.
Article 12 Veröffentlichung
1 Die NZBen veröffentlichen vor der Veröffentlichung der aggregierten CSEC-Statistik durch die EZB keine nationalen Aggregate oder Aggregate des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Wertpapieremissionsstatistiken, die auf der Grundlage von CSDB-Daten erstellt wurden. Dies hindert die NZBen nicht daran, nationale Aggregate der Wertpapieremissionsstatistiken, deren Bildung nicht auf CSDB-Daten beruht, gemäß den nationalen Veröffentlichungszeitplänen zu veröffentlichen.
2 Bei der Veröffentlichung von Aggregaten der Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet geben die NZBen die von der EZB veröffentlichten Aggregate mit besonderer Sorgfalt wieder.
Article 13 Überprüfungspflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro
Führt einer der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, bemüht sich die nationale Zentralbank dieses Mitgliedstaats nach besten Kräften, die aggregierte CSEC-Statistik für diesen Mitgliedstaat mindestens ab dem Referenzmonat Dezember 2020 oder für die drei Jahre vor der Einführung des Euro, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, zu überprüfen.
Article 14 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ist das Direktorium der EZB befugt, etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder das zugrunde liegende konzeptionelle Rahmenwerk der Leitlinie, einschließlich der Aufgabenverteilung zwischen der EZB und den NZBen, geändert noch der Meldeaufwand der NZBen wesentlich berührt wird. Das Direktorium teilt dem EZB-Rat alle Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie unverzüglich mit.
Article 15 Aufhebung
1 Die Leitlinie EZB/2012/21 und die Leitlinie (EU) 2021/834 (EZB/2021/15) werden hiermit aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Leitlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Article 16 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab 1. Juni 2022.
Article 17 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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