Leitlinie (EU) 2022/1378 der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2022/28)
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Article 1 Änderungen
„(2 Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, ‚Buy/sell-back‘- und ‚Sell/buy-back‘-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten neueren Ausgabe oder Version dokumentiert: a) der EBF-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben; b) das ‚Bond Market Association Master Repurchase Agreement‘ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und c) das ‚TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement‘ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.“
„(3 OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten neueren Ausgabe oder Version dokumentiert: a) der EBF-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben; b) das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)‘ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und c) das ‚1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)‘ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.“
„(5 Einlagen von Währungsreserven der EZB bei Vertragspartnern, die: i) für die oben in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Geschäfte zugelassen und ii) gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder in einem der entsprechenden Länder ihren Sitz haben, werden mittels des EBF-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine von der EZB genehmigte neuere Ausgabe) dokumentiert. In den nicht unter die Ziffern i) und ii) fallenden Fällen werden Einlagen von Währungsreserven der EZB unter Verwendung des Aufrechnungsvertrags gemäß Absatz 7 dokumentiert.“
„(6 Ein Dokument auf Englisch in der Form gemäß Anhang I (nachfolgend ‚ECB Annex‘) wird jeder Standardvereinbarung mit Ausnahme des EBF-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte beigefügt, gemäß der Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, ‚Buy/sell-back‘-Geschäfte, ‚Sell/buy-back‘-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte, ‚Triparty Repo‘-Geschäfte oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden; dieses Dokument ist integraler Bestandteil jeder Standardvereinbarung.“
„(7 Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag zu schließen; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB wie folgt einen EBF-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben:“
„(9 Alle ab dem 1. August 2022 von der EZB eingegangenen oder vor diesem Datum eingegangenen und danach geänderten Rahmenverträge haben eine ständige Zusicherung von jedem Vertragspartner zu enthalten, dass: a) der Vertragspartner in allen wesentlichen Gesichtspunkten die geltenden Gesetze (einschließlich Anweisungen der zuständigen Behörden) in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einhält, b) der Vertragspartner nicht in Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung verwickelt ist und c) der Vertragspartner alle geltenden restriktiven Maßnahmen (gemeinhin als ‚Sanktionen‘ bezeichnet), die auf der Ebene der Europäischen Union bzw. der Vereinten Nationen verabschiedet oder von einer anderen zuständigen Behörde auferlegt wurden, einhält.“
Article 2 Wirksamwerden
1 Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die Zentralbanken des Eurosystems haben diese Leitlinie ab dem 1. August 2022 zu erfüllen.
Article 3 Adressaten
Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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