Geschäftsordnung und Verhaltenskodex der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (MAI 2022)
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Article 1 Allgemeine Grundsätze
1 Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Ausschusses. Gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Oktober 2020 wird die Überarbeitung dieses Kodex die Anpassung aller einschlägigen Texte wie des Statuts der Mitglieder, der Geschäftsordnung des EWSA und gegebenenfalls weiterer Texte nach sich ziehen. Er gilt entsprechend auch für die Delegierten der beratenden Kommissionen, Stellvertreter und Sachverständigen, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10, die nur für die Mitglieder des Ausschusses gelten.
2 Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
3 Das Verhalten der Mitglieder steht im Einklang mit den Verträgen und dem daraus abgeleiteten Recht. Ihre Beziehungen zu Organisationen oder Interessengruppen müssen mit der notwendigen Wahrung ihrer Unabhängigkeit vereinbar sein.
4 Die Mitglieder richten sich nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Rechenschaftspflicht, Achtung des anderen und Wahrung des guten Rufs des Ausschusses.
5 Im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellen die Mitglieder des Ausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Förderung, den wirksamen Schutz und die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Werte wie Menschenwürde, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Freiheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Gleichstellung der Geschlechter sicher.
6 Die Mitglieder verpflichten sich, in der Ausübung ihres Amtes unter gegenseitiger Achtung den bestmöglichen Konsens zu erzielen.
7 Im Rahmen ihres Mandats handeln die Mitglieder ausschließlich im allgemeinen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder sonstige Vorteile.
8 Mitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzen oder in der Ausübung ihres Mandats einen unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder sonstige Vorteile erlangen oder erstreben, unterliegen den in diesem Kodex vorgesehenen Maßnahmen.
Article 2 Verhaltensgrundsätze
1 Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitiger Achtung und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankerten Werten und Grundsätzen.
2 Die Mitglieder verpflichten sich, den Ausschuss zu achten und die Würde der Mitglieder und Bediensteten sowie den Ruf des Ausschusses zu wahren.
3 Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeit des Ausschusses noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Ausschusses oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen.
4 Die Mitglieder stören die Ordnung während der Sitzungen nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Die Mitglieder enthalten sich verleumderischer, rassistischer, sexistischer, homophober, fremdenfeindlicher und beleidigender Äußerungen und Verhaltensweisen.
5 Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Debatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in irgendeiner Weise ein.
6 Ehemalige Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihres Mandats an die ethischen Standards bezüglich Integrität und Diskretion gebunden. Sie enthalten sich gegenüber Mitgliedern und Bediensteten zwei Jahre lang nach dem Ende ihres Mandats jeglicher Vertretung eigener geschäftlichen Interessen oder Interessen ihrer Arbeitgeber oder Kunden in Angelegenheiten, für die sie wichtige Ämter innehaben oder Berichte verfassen.
Article 3 Offenlegung von Informationen
1 Die Mitglieder unterlassen jede nicht genehmigte Verbreitung von als sensibel eingestuften Informationen, von denen sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
2 Diese Verpflichtung gilt für die Mitglieder auch nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss.
Article 4 Angemessenes Verhalten
1 Bei ihrer Tätigkeit behandeln die Mitglieder gemäß den in diesem Verhaltenskodex festgelegten Vorschriften und Pflichten alle Personen mit Würde und Respekt sowie vorurteils- und diskriminierungsfrei.
2 Die Mitglieder verhalten sich auf professionelle Weise und sehen in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedern und zu Bediensteten von herabsetzendem oder beleidigendem Verhalten und abfälligen oder diskriminierenden Bemerkungen sowie von allen unmoralischen, erniedrigenden oder rechtswidrigen Handlungen ab.
3 Die Mitglieder dürfen andere Mitglieder oder Bedienstete weder dazu verleiten oder ermutigen, die geltenden Rechtsvorschriften, die internen Vorschriften des Ausschusses oder diesen Kodex zu verletzen, zu umgehen oder zu missachten, noch ein derartiges Verhalten von Bediensteten, die unter ihrer Verantwortung stehen, dulden.
4 Im Interesse einer effizienten Funktionsweise des Ausschusses bemühen sich die Mitglieder darum, mit der gebotenen Diskretion dafür zu sorgen, dass alle Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte mit anderen Mitgliedern oder Bediensteten unter ihrer Verantwortung rasch, gerecht und wirksam beigelegt werden.
Article 5 Verhinderung von Mobbing und Belästigung
1 Die Mitglieder enthalten sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung .
2 Die Mitglieder wirken bei Bedarf unverzüglich und uneingeschränkt an den vorgesehenen Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Belästigung (Mobbing, physische oder sexuelle Belästigung) mit und reagieren unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe.
3 Die Mitglieder sind gehalten, an speziellen Schulungen teilzunehmen, die für sie zur Verhinderung von Konflikten und Mobbing bzw. Belästigung am Arbeitsplatz und zur Vermeidung von Fehlverhalten oder Verhaltensweisen, die den europäischen Werten zuwiderlaufen, organisiert werden.
Article 6 Integrität und finanzielle Transparenz
1 Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütungen, die vom Rat festgesetzt werden; sie erhalten jedoch kein Entgelt vom Ausschuss.
2 In Falle der teilweisen oder vollständigen Erstattung der Kosten ihrer in Ausübung ihres Amts durchgeführten Reisen oder Tätigkeiten durch einen Dritten darf keine nochmalige Erstattung durch den Ausschuss erfolgen. Werden Kosten für eine solche Reise oder Tätigkeit teilweise oder vollständig von einem Dritten erstattet, nachdem sie zuvor bereits vom Ausschuss erstattet wurden, unterrichtet das Mitglied unverzüglich das Generalsekretariat und zahlt dem Ausschuss die Erstattung in Höhe des von dem Dritten erhaltenen Betrag zurück.
3 Die Mitglieder dürfen bei der Ausübung ihres Amtes keine Geschenke oder Zuwendungen im Wert von mehr als 150 EUR annehmen. Erhalten sie nach den Gepflogenheiten der Diplomatie und der Höflichkeit Geschenke im Wert von mehr als 150 Euro, übergeben sie diese während der ersten Sitzung des Ausschusses, an der sie nach Erhalt teilnehmen, dem Generalsekretariat. Der Präsident befindet darüber, ob solche Geschenke sowie Geschenke gleichen Werts, die ihm selbst überreicht wurden, in den Besitz des Ausschusses übergehen oder einer geeigneten gemeinnützigen Organisation gespendet werden. Das Generalsekretariat führt ein Verzeichnis der Geschenke im Wert von mehr als 150 EUR, das auf Anfrage eingesehen werden kann.
4 Die Mitglieder halten die für sie geltenden Finanzvorschriften des Ausschusses ein.
Article 7 Erklärung der finanziellen Interessen
1 Gemäß dem Grundsatz der Transparenz übermitteln die Mitglieder dem Präsidenten bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen. Die Erklärung ist jährlich am 1. Januar erneut abzugeben; bei einer Änderung der zu übermittelnden Angaben während des Mandats eines Mitglieds ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der betreffenden Änderung, eine neue Erklärung vorzulegen.
2 Die Erklärung der finanziellen Interessen enthält die Informationen gemäß Artikel 5a des Statuts der Mitglieder.
3 Die Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben bzw. nicht aktualisiert haben, können nicht zu Amtsträgern des Ausschusses oder eines seiner Organe gewählt oder zu Berichterstattern bestellt werden und auch nicht an Dienstreisen oder anderen Tätigkeiten teilnehmen.
4 Delegierte der beratenden Kommissionen, Stellvertreter und Sachverständige haben erst Anspruch auf Vergütungen seitens des Ausschusses, wenn sie ihre Erklärung über ihre finanziellen Interessen eingereicht bzw. aktualisiert haben.
5 Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist oder nach vernünftigem Ermessen zu einer Unvereinbarkeit mit den in diesem Verhaltenskodex festgeschriebenen Pflichten der Mitglieder führen könnte, kann er den Ethikbeirat hinzuziehen. Gegebenenfalls fordert der Präsident das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu berichtigen.
6 Das Präsidium hört frühestens 14 Tage, nachdem es die schriftliche Stellungnahme des Ethikbeirats erhalten hat, das betreffende Mitglied an, das auf Wunsch von einer anderen Person unterstützt wird, und kann einen Beschluss zur Anwendung von Absatz 3 bzw. 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zur Berichtigung der Erklärung nicht nachkommen. Das Präsidium hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es eine begründete Entscheidung trifft.
Article 8 Interessenkonflikte
1 Die Mitglieder vermeiden Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden können.
2 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn das persönliche Interesse eines Mitglieds den Interessen der Union zuwiderlaufen oder die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied in unzulässiger Weise beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds beeinflussen kann. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige.
4 In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dieses Kodex vom Ethikbeirat vertraulich beraten lassen.
5 Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt oder in einer Situation befindet, die objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden könnte, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Kodex Abhilfe zu schaffen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt oder die Situation, die als Interessenkonflikt aufgefasst werden könnte, zu lösen, stellt es jede Tätigkeit in der Angelegenheit ein und teilt dies dem Präsidenten schriftlich mit.
6 Der Präsident entscheidet nach Anhörung des Ethikbeirats, ob das Mitglied endgültig jede Tätigkeit in dieser Angelegenheit einzustellen hat.
7 Mitglieder, die ihrer Pflicht zur Offenlegung bzw. Meldung eines Interessenkonflikts oder einer Situation, die objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden kann, nicht nachkommen, die den Konflikt nicht lösen oder, weil sie nicht dazu in der Lage sind, nicht alle Tätigkeiten in dieser Angelegenheit einstellen, unterliegen den in diesem Verhaltenskodex vorgesehenen Maßnahmen.
Article 9 Ethikbeirat
1 Es wird ein Ethikbeirat gebildet.
2 Der Ethikbeirat hat folgende Aufgaben: a) Die Mitglieder können den Ethikbeirat zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex konsultieren; der Ethikbeirat kann sich seinerseits vom Juristischen Dienst des Ausschusses beraten lassen. Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Ethikbeirat diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex. b) Wird eine Beschwerde nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Kodex eingereicht, bewertet der Ethikbeirat auch vermutete Verstöße gegen die in diesem Kodex enthaltenen ethischen Standards und berät den Präsidenten zu möglichen Maßnahmen. c) Der Ethikbeirat berät den Präsidenten und das Präsidium auf Anfrage bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kodex.
3 Der Ethikbeirat kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten, sofern sich dieser nicht in einem Interessenkonflikt befindet, den Rat von Experten einholen.
4 Der Ethikbeirat veröffentlicht einen entsprechend anonymisierten jährlichen Tätigkeitsbericht.
5 Der Ethikbeirat gibt sich interne Verfahrensregeln, die vom Präsidium angenommen werden.
Article 10 Die Mitglieder des Ethikbeirats
1 Auf Vorschlag des Präsidiums wählt das Plenum für jeweils zweieinhalb Jahre sechs Ausschussmitglieder – aus jeder der drei Gruppen zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts – zu ordentlichen Mitgliedern des Ethikbeirats.
2 Auf Vorschlag des Präsidiums ernennt das Plenum außerdem für den gleichen Zeitraum sechs Mitglieder – aus jeder der drei Gruppen zwei Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts – zu Reservemitgliedern des Ethikbeirats. Kann ein ordentliches Mitglied nicht anwesend sein oder befindet es sich in einem Interessenkonflikt, so wird es bei den Arbeiten des Ethikbeirats durch ein Reservemitglied vertreten.
3 Eine Wiederwahl der Mitglieder bzw. Reservemitglieder des Ethikbeirats ist zulässig.
4 Die Mitgliedschaft im Ethikbeirat ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in folgenden Arbeitsorganen: Präsidium, Audit-Ausschuss, Quästorengruppe.
5 Jede Gruppe führt im Ethikbeirat nach einem Rotationsverfahren unter den drei Gruppen zweieinhalb Jahre lang den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6 Mitglieder des Ethikbeirats, die sich während eines Verfahrens in einem Interessenkonflikt oder in einer Situation befinden, die von Dritten objektiv als Interessenkonflikt aufgefasst werden könnte, ziehen sich aus diesem Verfahren zurück. Wird ein Mitglied des Ethikbeirats im Zuge eines Verfahrens von einem anderen Mitglied des Beirats infrage gestellt, kann der Ethikbeirat mehrheitlich beschließen, dass dieses Mitglied nicht an dem Verfahren teilnimmt. Das betreffende infrage gestellte Mitglied ist bei der Abstimmung darüber nicht zugegen.
7 Bei einem mutmaßlichen Verstoß eines Mitglieds oder Reservemitglieds des Ethikbeirats gegen die ethischen Standards nimmt das betreffende Mitglied nicht an den Arbeiten zu dem mutmaßlichen Verstoß teil und wird unverzüglich durch ein Reservemitglied ersetzt. Kommt der Präsident am Ende des Verfahrens zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen ethische Standards verstoßen hat, und geht die verhängte Sanktion über eine schriftliche Abmahnung hinaus, so scheidet das Mitglied als ordentliches Mitglied bzw. Reservierungsmitglied aus dem Ethikbeirat aus. In diesem Fall ernennt der Präsident ein Reservemitglied für den Rest der zweieinhalbjährigen Amtszeit. Die Ernennung wird vom Plenum auf der nächsten Tagung bestätigt.
8 Die Mitglieder des Ethikbeirats sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
9 Die Mitglieder des Ethikbeirats erhalten zu Beginn ihres Mandats eine angemessene Schulung, die verpflichtend ist.
Article 11 Eröffnung des Verfahrens
1 Jede Person – Mitglied oder Bediensteter – kann beim Ethikbeirat eine Beschwerde über das Verhalten eines Mitglieds einreichen. Die Vorwürfe sind durch ausreichende Anscheinsbeweise zu untermauern, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
2 Der Ethikbeirat unterrichtet den Präsidenten über den Eingang der Beschwerde, es sei denn, der Präsident ist selbst Gegenstand der Beschwerde.
3 Der Präsident übermittelt dem OLAF unverzüglich alle ihm vorliegenden Informationen und Beweismittel, die sich auf Mitglieder beziehen und die dem OLAF aufgrund der gemeinsam unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung übermittelt werden müssen.
4 Hinweisgeber, die als solche anerkannt sind, haben Anspruch auf Vertraulichkeit, Schutz, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen und auf Unterstützungsmaßnahmen gemäß EU-Recht, einschließlich des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union , des nationalen Rechts und gegebenenfalls der internen Vorschriften des EWSA.
Article 12 Untersuchung
1 Besteht nach Auffassung des Ethikbeirats Grund zu der Annahme, dass ein Mitglied womöglich gegen die in diesem Verhaltenskodex festgelegten ethischen Standards verstoßen hat, leitet er unbeschadet des Artikels 17 eine Untersuchung ein. Der Ethikbeirat teilt dem Präsidenten und dem betreffenden Mitglied unverzüglich mit, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde, es sei denn, dies könnte die Untersuchung oder potenzielle Beweismittel beeinträchtigen.
2 Der Ethikbeirat prüft die Umstände des vermuteten Verstoßes und hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an. Das betreffende Mitglied kann sich von einem Rechtsanwalt oder einer Person seiner Wahl unterstützen lassen.
3 Der Ethikbeirat verfügt über Untersuchungsbefugnisse und kann Zeugen (Mitglieder, Bedienstete oder Dritte) im Rahmen der Untersuchung anhören, soweit er dies für notwendig oder nützlich erachtet. Der Ethikbeirat hat Zugang zu allen vorhandenen Beweismitteln, einschließlich des Schriftverkehrs, und erhält alle Informationen, die er für notwendig oder nützlich hält.
4 Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder kooperieren unverzüglich und uneingeschränkt mit dem Ethikbeirat und stellen ihm alle erforderlichen zusätzlichen Informationen in der Sache zur Verfügung. Die Mitglieder dürfen nicht versuchen, den Ethikbeirat, den Präsidenten oder das Präsidium hinsichtlich der Bewertung eines Falles bewusst zu beeinflussen.
5 Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen unterbreitet der Ethikbeirat dem Präsidenten einen begründeten Bericht mit Empfehlungen für eine mögliche Entscheidung, der gegebenenfalls Sanktionen umfassen kann. Gleichzeitig wird der Bericht dem betreffenden Mitglied übermittelt.
Article 13 Begründete Entscheidung
1 Der Präsident übermittelt dem betreffenden Mitglied alle in dem Dossier enthaltenen Beweise und die Empfehlungen des Ethikbeirats, hört es mündlich oder schriftlich an, wobei der Rechtsberater des Mitglieds auf dessen Wunsch hinzugezogen wird, und trifft dann auf der Grundlage des Berichts des Ethikbeirats eine mit Gründen versehene Entscheidung.
2 In der mit Gründen versehenen Entscheidung kann der Präsident a) feststellen, dass die Vorwürfe gegen das Mitglied nicht aufrechterhalten werden, oder b) zu dem Schluss gelangen, dass das betreffende Mitglied gegen die in diesem Kodex festgelegten ethischen Standards verstoßen hat, und die Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 14 beschließen.
3 Der Präsident übermittelt dem betreffenden Mitglied umgehend die mit Gründen versehene Entscheidung.
4 Im Falle eines vermuteten Verstoßes des Präsidenten gegen die ethischen Standards nimmt dieser nicht an den Beratungen teil und wird von dem Vizepräsidenten, der den Vorsitz in der Kommission für Finanz- und Haushaltsfragen (CAF) führt, ersetzt, der für dieses konkrete Verfahren die Aufgaben des Präsidenten übernimmt.
Article 14 Sanktionen
1 Bei der Bewertung der festgestellten Verhaltensweisen muss die Schwere der verhängten Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad des Fehlverhaltens und zur hierarchischen Stellung des Mitglieds stehen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Fehlverhalten wiegt und welche Sanktion angemessen ist, wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die Art des Fehlverhaltens und den Tatumständen; b) inwieweit das Fehlverhalten die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit eines Mitglieds und/oder Bediensteten, den Ruf und/oder die Interessen des EWSA oder der Europäischen Union beeinträchtigt; c) inwieweit das Fehlverhalten mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist, sowie der Grad der hierarchischen Verantwortung des Mitglieds; d) das Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Mitglieds und die hierarchische Stellung des Mitglieds in Bezug auf die Opfer des Fehlverhaltens; e) inwieweit die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Opfers oder der Opfer Schaden genommen hat, sowie f) die Frage, ob das Fehlverhalten mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist.
2 Je nach Schwere des Fehlverhaltens des Mitglieds kann die Sanktion eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a) eine schriftliche Abmahnung (die veröffentlicht werden kann); b) eine Rüge (die veröffentlicht werden kann); c) je nach Schwere des Fehlverhaltens den befristeten Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Sitzungstagen; d) unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum den befristeten Ausschluss des Mitglieds von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des EWSA oder seiner Arbeitsorgane, an Dienstreisen oder sonstigen Tätigkeiten für die Dauer von zwei bis dreißig Sitzungsdaten; e) für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr das Verbot, den EWSA auf nationaler, interinstitutioneller oder internationaler Ebene zu vertreten; f) bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
3 Darüber hinaus kann der Präsident dem Präsidium nach dem Verfahren von Artikel 16 vorschlagen: g) das Mitglied von einem oder mehreren seiner Ämter im Ausschuss für eine Dauer von bis zu einem Jahr zu suspendieren; h) das Mitglied von einem oder mehreren seiner Ämter im Ausschuss abzuberufen oder i) dem Rat vorzuschlagen, das Mitglied endgültig aus dem Ausschuss auszuschließen.
4 Die Dauer der in Absatz 2 und 3 Buchstabe c bis f und Buchstabe g dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen kann bei wiederholten Verstößen oder Weigerung des Mitglieds, eine der in Absatz 5 vorgesehenen ergänzenden Maßnahmen einzuhalten, verdoppelt werden.
5 Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sanktionen können folgende ergänzenden Maßnahmen angewandt werden: i. Das Mitglied wird aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bereinigen. ii. Das Mitglied wird aufgefordert, sich persönlich zu entschuldigen (privat, bei bestimmten Personen oder öffentlich vor dem Plenum). iii. Das Mitglied wird aufgefordert, den Schaden wiedergutzumachen.
Article 15 Interne Beschwerdeverfahren
1 Das betreffende Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe einer vom Präsidenten nach Artikel 14 Absätze 2, 4 und 5 verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde dagegen einreichen. Die Beschwerde hat die sofortige Aussetzung der Anwendung der Sanktion zur Folge.
2 Das Präsidium hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es einen Beschluss fasst. Das Präsidium hebt spätestens vier Wochen nach Einlegung der Beschwerde oder, falls es in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, in seiner nächsten Sitzung die verhängte Sanktion entweder auf, bestätigt sie oder ändert sie.
3 Das betreffende Mitglied kann gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Präsidium seinen Beschluss hätte fassen müssen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Nichtigkeitsklage erheben.
Article 16 Vorzeitige Beendigung einer Amtszeit
1 Im Einklang mit seiner mit Gründen versehenen Entscheidung kann der Präsident dem Präsidium einen Vorschlag nach Artikel 14 Absatz 3 unterbreiten.
2 Das Präsidium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dem Plenum vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Gruppenvorsitzenden, eines Mitglieds des Präsidiums, eines Quästors, eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einer Fachgruppe oder eines anderen im Ausschuss gewählten Amtsträgers auszusetzen oder zu beenden, wenn es der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. In Ausnahmefällen kann das Präsidium dem Plenum den endgültigen Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Ausschuss vorschlagen. Das Präsidium hört das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es dem Plenum einen Vorschlag gemäß diesem Artikel unterbreitet.
3 Das Plenum beschließt über diesen Vorschlag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Plenum nimmt den mit Gründen versehenen Bericht des Präsidenten zur Kenntnis und hört dann das betreffende Mitglied mündlich oder schriftlich an, bevor es den Beschluss fasst. Wird ein endgültiger Ausschluss beschlossen, wird der Rat unterrichtet, damit dieser das Ersetzungsverfahren einleiten kann.
4 Das betreffende Mitglied kann gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses des Plenums beim Gerichtshof der Europäischen Union Nichtigkeitsklage erheben.
Article 17 Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
1 Es gelten die gemeinsamen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die die zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des OLAF erforderlichen Maßnahmen umfassen.
2 Wenn der Ausschuss Kenntnis von möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen, für die Interessen der Europäischen Union nachteiligen Handlungen hat und das OLAF noch nicht davon unterrichtet wurde oder noch keinen Beschluss über die etwaige Einleitung einer Untersuchung gefasst hat, leitet der Ethikbeirat keine Untersuchung zu denselben Sachverhalten ein, sofern mit dem OLAF nichts anderes vereinbart wurde. Er setzt alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Fall aus und vermeidet jede Handlung, die mögliche Beweismittel und die Untersuchung des OLAF beeinträchtigen könnte.
Article 18 Anwendung des Kodex
Der Präsident sorgt für die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des Kodex. Bei der Anwendung des Kodex kann der Präsident jederzeit und in jeder Angelegenheit den Ethikbeirat hinzuziehen.
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