Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Messung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten K-Faktoren (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Methoden zur Messung der K-Faktoren für Kundenrisiken im Falle von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, die unter Rückgriff auf vertraglich gebundene Vermittler erbracht bzw. ausgeübt werden
Für die Zwecke der Messung ihrer K-Faktoren für Kundenrisiken („Risk-to-Client“, RtC) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die in den Artikeln 17, 18, 19 bzw. 20 jener Verordnung genannten AUM, CMH, ASA und COH alle Beträge ein, die sich auf die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma beziehen, die von vertraglich gebundenen Vermittlern erbracht werden, die registriert sind, um in ihrem Namen zu handeln.
Article 2 Methoden zur Messung von AUM im Falle von nichtdiskretionären Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung
1 Für die Zwecke der Messung ihrer RtC-K-Faktoren gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die in Artikel 17 genannten AUM nicht die Beträge von Vermögenswerten ein, die sich auf Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU beziehen.
2 Trifft eine Wertpapierfirma mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche mit Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum nichtdiskretionäre Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung, bezieht sie in die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten AUM alle Beträge von Vermögenswerten ein, die sich auf diese nichtdiskretionären Beratungsvereinbarungen beziehen.
Article 3 Methoden zur Messung von AUM im Falle der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
Für die Zwecke von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt die Messung des monatlichen Gesamtwerts der AUM in vollständiger Übereinstimmung mit folgenden Kriterien: a) In die Berechnung wird der Wert von Finanzinstrumenten einbezogen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert berechnet werden; b) Finanzinstrumente mit negativem beizulegenden Zeitwert werden in absoluten Werten berücksichtigt; c) in die Berechnung werden Barmittel mit Ausnahme der Beträge einbezogen, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung von CMH erfasst werden.
Article 4 Methoden zur Messung von CMH
Für die Zwecke von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt die Messung von CMH auf Grundlage der folgenden Elemente: a) der Bilanzen, die die Wertpapierfirma für ihre internen Abgleiche verwendet; b) der in den Rechnungslegungsunterlagen der Wertpapierfirma enthaltenen Werte.
Article 5 Methoden zur Messung von ASA
Für die Zwecke von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird in die Messung des täglichen Gesamtwerts der ASA der Wert aller ASA einbezogen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert berechnet werden. Ausgenommen sind die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten CMH.
Article 6 Methoden zur Messung der Ausführung von Aufträgen für die Zwecke von COH
1 Für die Zwecke der Berechnung von K-COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die Berechnung der COH die Kundenaufträge zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ihr die Bestätigung vorliegt, dass die Ausführung stattgefunden hat und der Preis bekannt ist.
2 Führt eine Wertpapierfirma im Namen eines Kunden einen Auftrag aus, den sie von einer anderen Wertpapierfirma erhalten hat, wird dieser Auftrag bei der Berechnung der COH durch die ausführende Wertpapierfirma in den Gesamtwert der Aufträge einbezogen, der für die Zwecke der Ausführung von Kundenaufträgen gemessen wird, und vom Gesamtwert der Aufträge ausgenommen, der für die Zwecke der Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemessen wird.
Article 7 Methoden zur Messung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für die Zwecke von COH
1 Für die Zwecke der Berechnung von K-COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden von einer Wertpapierfirma angenommene und übermittelte Aufträge zu dem Zeitpunkt einbezogen, zu dem die Wertpapierfirma den jeweiligen Auftrag an eine andere Wertpapierfirma oder einen ausführenden Makler übermittelt.
2 Eine Wertpapierfirma bezieht angenommene und übermittelte Aufträge nicht in die Messung der COH ein, wenn sie zwei oder mehr Anleger zusammenbringt, damit ein Geschäft zwischen ihnen zustande kommt, beispielsweise im Fall von Unternehmensfinanzierungsgeschäften oder Private-Equity-Geschäften.
3 Bezieht eine Wertpapierfirma in die Messung der COH angenommene und übermittelte Aufträge ein, so verwendet sie den in den Aufträgen angegebenen Preis. Ist in den Aufträgen kein Preis angegeben, was unter anderem bei Limitaufträge der Fall ist, so verwendet die Wertpapierfirma den Marktpreis des Finanzinstruments am Tag der Übermittlung.
4 Kauf- und Verkaufsinteressen, die von der Wertpapierfirma für die Zwecke des Betriebs eines MTF oder OTF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 22 und 23 der Richtlinie 2014/65/EU zusammengeführt werden, werden nicht in die Messung der COH einbezogen.
Article 8 Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke von COH
1 Für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 zählt eine Wertpapierfirma jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt: a) übertragbaren Wertpapieren, b) Geldmarktinstrumenten, c) Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder d) börsengehandelten Optionen.
2 Für die Zwecke der Messung von COH einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.
Article 9 Methoden zur Messung von Derivaten für die Zwecke von COH
In Bezug auf Derivate wird für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Nominalwert eines Derivatekontrakts gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung bestimmt.
Article 10 Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke des DTF
1 In Bezug auf Kassageschäfte zählt eine Wertpapierfirma für die Zwecke der Messung des DTF gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/2033 jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt: a) übertragbaren Wertpapieren, b) Geldmarktinstrumenten, c) Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder d) börsengehandelten Optionen.
2 Für die Zwecke der Messung des DTF einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.
Article 11 Methoden zur Messung von Derivaten für die Zwecke des DTF
In Bezug auf Derivate wird für die Zwecke der Messung des DTF gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Nominalwert eines Derivatekontrakts gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung bestimmt.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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