Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen
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Article 1 Von neuen Maschinen verwendete energieeffiziente Technologien
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 gelten neue Maschinen von Fischereifahrzeugen als energieeffiziente Technologien verwendend, wenn 1. sie folgenden Antrieb verwenden: a) Wasserstoff b) Ammoniak c) Verbrennungsantrieb d) Brennstoffzellen e) Strom f) eine Kombination aus Elektro- und Verbrennungsantrieb (Hybridantrieb) g) Brennstoffzellenhybrid 2. sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates typgenehmigt sind.
Article 2 Normaler Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 entscheiden die Mitgliedstaaten über den normalen Fischereiaufwand des Fischereifahrzeugs, für das eine Unterstützung beantragt wird, anhand folgender Elemente: 1. Merkmale und Fangverhalten des betreffenden Fischereifahrzeugs, 2. Durchschnitt von zehn repräsentativen Fangreisen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Antrag auf Unterstützung unternommen wurden, und 3. Fangtechniken und die Zeit, die das betreffende Fischereifahrzeug während der repräsentativen Fangreisen auf See verbracht hat.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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