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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/64 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente und der Mengen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

CELEX
32022R0064
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

„(8 Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4003, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt. Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 muss das Ursprungsland jedoch nicht gemeldet werden.“

„(9 Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erteilte Einfuhrlizenzen sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilte Lizenzen sind ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig.“

„(6 Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.“

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

„(1 Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 als ‚gefrorenes Saumfleisch‘ Saumfleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von — 12 °C oder weniger aufweist.“

Article 3 Übergangsbestimmungen

1 Sofern in Artikel 4 dieser Verordnung oder in den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 nichts anderes bestimmt ist, wird im Falle, dass der Zollkontingentszeitraum für ein bestimmtes Zollkontingent am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.

2 Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 entspricht die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, der Differenz zwischen der neuen Menge und den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits zugeteilten Mengen. Ist bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2105, 09.2106 und 09.2012 die zuvor verfügbare Menge am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen und der vorherigen Menge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmer, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, erhalten auf Antrag und soweit die verbleibende Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, eine Erstattung, sofern die Zollsatzdifferenz bereits gezahlt wurde. Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0126, für das vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung keine Menge verfügbar war, erhalten die Marktteilnehmer auf Antrag und soweit die verbleibende Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, eine Erstattung, sofern die Zollsatzdifferenz bereits gezahlt wurde.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die betreffenden Zollkontingente ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeitraum. Artikel 1 Nummer 2 und Anhang I Nummern 1 und 4 sowie Nummer 5 Buchstabe b gelten jedoch ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Artikel 2 Nummern 1 und 2 gilt ab den nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträumen. Artikel 2 Nummer 3 gilt ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.

Relations

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