Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Mitgliedstaaten berechnen die ausreichende spezifische Lagerkapazität für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung.
2 Für die Zwecke der Überprüfung der Angaben gemäß Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 tragen die Mitgliedstaaten bei ihren Schätzungen für das Aufkommen der verschiedenen Arten von Abfall den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Abfallaufkommensquoten Rechnung.
3 Neben den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Abfallaufkommensquoten können die Mitgliedstaaten bei ihren Schätzungen für das Aufkommen der verschiedenen Arten von Abfall an Bord eines oder beide der folgenden Kriterien heranziehen: a) historische Aufzeichnungen über angefallene Abfälle auf der Grundlage der für das betreffende Schiff vorliegenden Formulare für die Voranmeldung von Abfällen und Abfallabgabebescheinigungen; b) Überprüfungen an Bord, durch die Informationen über frühere Abfallaufkommensquoten, Einzelheiten zur Abfallbewirtschaftung an Bord sowie geräte- oder handelsgebietsspezifische Informationen erlangt werden, die Auswirkungen auf die tatsächliche Abfallaufkommensquote haben.
Article 2
Die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität gemäß Anhang I dieser Verordnung gilt nicht für folgende Abfallarten: a) Abfallarten gemäß Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen; b) passiv gefischte Abfälle.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions