Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Für die Zwecke von Überprüfungen stufen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Schiffe in die folgenden Risikokategorien ein: a) Risikostufe 1 (hohes Risiko); b) Risikostufe 2 (mittleres Risiko); c) Risikostufe 3 (geringes Risiko); d) Risikostufe 4 (sehr geringes Risiko).
2 Die Risikostufe für jedes Schiff wird anhand der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter bestimmt.
3 Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter werden nach der in den Nummern 1 bis 4 des Anhangs genannten Methodik angewendet.
Article 2
Bei der Erfüllung der Inspektionsverpflichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/883 halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Vorgaben: a) Sie räumen der Überprüfung von Schiffen mit einer höheren Risikokategorie Vorrang ein; b) sie wählen jedes Jahr mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe nach dem Zufallsprinzip aus.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions