Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0090
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-21
In force since
2022-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für die Zwecke von Überprüfungen stufen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Schiffe in die folgenden Risikokategorien ein: a) Risikostufe 1 (hohes Risiko); b) Risikostufe 2 (mittleres Risiko); c) Risikostufe 3 (geringes Risiko); d) Risikostufe 4 (sehr geringes Risiko).

2 Die Risikostufe für jedes Schiff wird anhand der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter bestimmt.

3 Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter werden nach der in den Nummern 1 bis 4 des Anhangs genannten Methodik angewendet.

Article 2

Bei der Erfüllung der Inspektionsverpflichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/883 halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Vorgaben: a) Sie räumen der Überprüfung von Schiffen mit einer höheren Risikokategorie Vorrang ein; b) sie wählen jedes Jahr mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe nach dem Zufallsprinzip aus.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions