Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Methode für die Erhebung von Daten über das Volumen und die Masse passiv gefischter Abfälle durch die Mitgliedstaaten muss mit dem Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat im Einklang stehen.
2 Für Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle auf der Grundlage der Angaben in der Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883.
3 Für Fischereifahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle anhand einer der folgenden im Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat beschriebenen Methoden: a) Erhebungen; b) administrative oder sonstige Quellen; c) statistische Schätzverfahren; d) Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Methoden.
Article 2
1 Passiv gefischte Abfälle sind je nach den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Bestandteilen zu melden.
2 Passiv gefischte Abfälle können aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät umfassen, das getrennt von anderem Meeresmüll gemeldet werden kann.
3 Die obligatorischen und fakultativen Elemente der Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle sind Tabelle 2 des Anhangs zu entnehmen.
4 Das Berichtsformat für passiv gefischte Abfälle und die Aggregationsmethode sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.
Article 3
1 Die Menge der passiv gefischten Abfälle ist in Volumen und Masse anzugeben.
2 Gegebenenfalls erfolgt die Umrechnung von Volumen (V) in Masse (m) nach folgender Formel: m = pV Dabei gilt: p ist die geschätzte Dichte des Materials (kgm-3), m die Masse (kg) und V das Volumen (m3).
Article 4
Ab dem 1. Januar 2022 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Informationen jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Berichte sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Daten und Informationen für den Bericht erhoben wurden, elektronisch zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten übermitteln die für das Jahr 2021 erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2022, soweit dies gemäß dem Anhang möglich ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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