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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

CELEX
32022R0110
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-27
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2022 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen: a) Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b; b) Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c; c) Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d; d) Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d; e) Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g; f) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h; g) Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i.

2 Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck a) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; b) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) i) in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf; d) „Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC; e) „autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird; f) „analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt; g) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben; h) „Fischsammelgerät“ (fish aggregating device — FAD) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

Article 4 Fanggebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen: a) „geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; b) „Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; c) „westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; d) „Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; e) „Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; f) „Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; g) „Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; h) „Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; i) „Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

Article 5 Europäischer Aal

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, in allen Meeresgewässern des Mittelmeers, einschließlich Süßgewässern und Übergangsgewässern mit Brackwasser, wie Lagunen und Mündungsgewässern.

2 Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in den betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2022 mit.

3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Höchstfangmenge oder den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Europäischen Aal, die im Rahmen ihrer nationalen Bewirtschaftungspläne, die gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angenommen wurden, festgesetzt und durchgeführt wurden, nicht überschreiten.

Article 6 Rote Koralle

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

2 Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände an Roter Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

3 Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

4 Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

Article 7 Goldmakrele

1 Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

2 Die Höchstzahl der Schiffe, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.

Article 8 Grundfischbestände

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

2 Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

3 Die Aufteilung der Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang III festgelegt.

4 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten: a) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Kriterien. b) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind; zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 9 Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022. Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

Article 10 Kleine pelagische Bestände

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

2 Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

3 Die maximale Flottenkapazität, ausgedrückt in kW, BRZ und Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

Article 11 Grundfischbestände

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

2 Der höchstzulässige Fischereiaufwand und die maximale Flottenkapazität für Grundfischbestände, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.

3 Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen gemäß Anhang IV ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen ein- und desselben geografischen Gebiets und/oder Fanggeräts überträgt, sofern dabei ein nationaler Umrechnungsfaktor angewandt wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt.

4 Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 12 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV angegebenen Bestandscodes.

Article 13

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien dienen.

2 Die Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ist in Anhang V festgesetzt.

Article 14

1 Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

2 Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

Article 15 Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

2 Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Article 16 Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

1 Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

2 Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Article 17 Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 16 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Article 18 Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Article 19 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; und c) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2 Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Article 20 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VII angegebenen Bestandscodes.

Article 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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