Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
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Article 1 Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen
1 Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen erfüllen und den Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Zahlstellen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben verantwortlich sind, bieten im Hinblick auf die von ihnen getätigten Zahlungen und die Übermittlung und Aufbewahrung von Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass a) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionskategorien die Ausgaben dem gemeldeten Output entsprechen und im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden; b) die Zahlungen im Rahmen der in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 , (EU) Nr. 229/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; c) die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden; d) die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden; e) die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden; f) die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.
2 Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien genügen: a) internes Umfeld; b) Kontrolltätigkeiten; c) Information und Kommunikation; d) Überwachung.
3 Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Größe, die Zuständigkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle weitere Zulassungskriterien festlegen.
Article 2 Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen
1 Werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 mehrere Zahlstellen zugelassen, so lässt der betreffende Mitgliedstaat als Koordinierungsstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen und den Kriterien nach den Absätzen 3 und 4 entsprechen. Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ebene des Ministeriums die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle gewährleisten, dass sie die ihr gemäß dem genannten Artikel übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
2 Um zugelassen zu werden, muss die Koordinierungsstelle sicherstellen, dass a) die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen auf Informationen aus in geeigneter Weise autorisierten Quellen beruhen; b) der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist und zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt wird, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht; c) die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen vor ihrer Übermittlung in geeigneter Weise autorisiert werden; d) ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen existiert; e) die erhaltenen und übermittelten Informationen sicher in elektronischem Format aufbewahrt werden.
3 Um zugelassen zu werden, muss die Koordinierungsstelle über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle im Hinblick auf die Zusammenstellung des jährlichen Leistungsberichts verfügen, das den von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an die betreffenden Verfahren und insbesondere dem Kriterium für Information und Kommunikation gemäß Anhang II genügt.
4 Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Größe, der Zuständigkeiten und anderer Besonderheiten der Koordinierungsstelle weitere Zulassungskriterien festlegen.
Article 3 Pflichten der Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention
1 Die Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben im Rahmen von Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang III der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor. Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten für Maßnahmen der öffentlichen Intervention an Interventionsstellen, die die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe D der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, übertragen oder über andere Zahlstellen tätig werden.
2 Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung a) die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung an natürliche oder juristische Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern (im Folgenden „Lagerhalter“); b) natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren vorgesehen sind, beauftragen. Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang IV aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.
3 Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Pflichten: a) Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Vorhaben in der als „Rechnungsjahr“ bezeichneten Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres. b) Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, ihre Kapazitäten, Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen. c) Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung verwendeten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung. d) Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und des Bruttogewichts) oder des Volumens. e) Sie führen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen eines Vorhabens tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — alle Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften durch. f) Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine — strikt auf das erforderliche zeitliche Minimum beschränkte — vorherige Ankündigung zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen. g) Sie nehmen eine jährliche Bestandsaufnahme im Einklang mit Artikel 4 vor. Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.
4 Die Zahlstellen gewährleisten a) die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind; hierzu prüfen sie mindestens einmal jährlich die Qualität der eingelagerten Erzeugnisse; b) die Vollständigkeit der Interventionsbestände.
5 Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über a) die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann; b) Mengenverluste oder Qualitätsminderungen eines Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen. In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt: a) in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nach dem in Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Prüfverfahren; b) in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nach dem in Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Prüfverfahren.
6 Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Europäischen Union sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber Lagerhaltern kommen die Zahlstellen für die finanziellen Folgen auf, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht erfüllen.
7 Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen von Vorhaben der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.
Article 4 Bestandsaufnahme
1 Die Zahlstellen stellen in jedem Rechnungsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union ist, die Bestände fest. Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß den nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Vorschriften verbucht.
2 Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einer Lagerstätte einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand andererseits bzw. dem nach Erschöpfung des Istbestands verbleibenden Buchbestand und unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang V.
Article 5 Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist
1 Zahlungen an einen Begünstigten, die nach dem letztmöglichen Zahlungsdatum geleistet werden, können unter den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Umständen und Bedingungen als förderfähig angesehen werden.
2 Überschreiten die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 6 für die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Interventionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht festgelegten Frist getätigt wurden, die Marge von 5 % der vor Ablauf der Frist getätigten Ausgaben des EGFL bzw. des ELER nicht, so wird keine Kürzung der monatlichen Zahlungen oder der Zwischenzahlungen vorgenommen. Überschreiten die Ausgaben des EGFL oder des ELER, die nach Ablauf der im Unionsrecht festgelegten Frist getätigt wurden, die Marge von 5 % der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER, so werden alle weiteren verspätet getätigten Ausgaben nach folgenden Regeln gekürzt: a) Ausgaben des EGFL: i) Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; ii) Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; iii) Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; iv) Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; v) Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %; b) Ausgaben des ELER: i) Ausgaben‚ die zwischen dem 1. Juli und dem 15. Oktober des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; ii) Ausgaben‚ die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 60 %; iii) Ausgaben, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.
3 Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Bedingungen: a) Wurde bei Ausgaben für Interventionen in Form von Direktzahlungen oder Ausgaben des ELER die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Marge nicht vollständig für Zahlungen für das Kalenderjahr N, die für den EGFL bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 und für den ELER bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 getätigt wurden, in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; b) in einem Haushaltsjahr N+1 kommen für das Kalenderjahr N-1 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Zahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013, für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Interventionen in Form von Direktzahlungen im Haushaltsjahr N+1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 berichtigt, die in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Kalenderjahr N festgelegte Obergrenze gemäß Artikel 87 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht überschreitet; c) Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
4 Treten bei der Verwaltung bestimmter Interventionen und Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.
5 Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben. Ein etwaiges Überschreiten der Zahlungsfrist wird spätestens im Rahmen des Beschlusses über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt.
6 Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet des späteren Beschlusses über den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.
Article 6 Nichteinhaltung des frühestmöglichen Zahlungszeitpunkts
Ist es den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausgaben des EGFL gestattet, vor dem im Unionsrecht festgelegten frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Vorschusszahlungen zu tätigen, so kommen diese Ausgaben für eine Unionsfinanzierung in Betracht. Diesen Höchstbetrag überschreitende Ausgaben kommen für eine Unionsfinanzierung nicht in Betracht, ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen, in denen bei der Verwaltung bestimmter Interventionen oder Maßnahmen außergewöhnliche Bedingungen angetroffen werden oder die Mitgliedstaaten entsprechende Gründe vorbringen. In diesen Fällen kommen die den Höchstbetrag überschreitenden Ausgaben nach Anwendung eines Kürzungssatzes von 10 % für eine Unionsfinanzierung in Betracht. Die entsprechende Kürzung wird spätestens im Rahmen des Beschlusses über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt.
Article 7 Ausgleich durch die Zahlstellen
1 In dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu erlassenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen ermittelt die Kommission den Restbetrag der von einem Mitgliedstaat in seinen monatlichen Erklärungen gemeldeten Ausgaben unter Abzug des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Diese Verrechnung gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen. Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch zweckgebundene Einnahmen verfügbar werden, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen an die Haushaltslinien bereitgestellt.
2 Wurden die Beträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von den entsprechenden Ausgaben abgezogen.
3 Die Beträge der ELER-Beteiligung, die bei den Begünstigten im Rahmen des GAP-Strategieplans des betreffenden Mitgliedstaats während eines Referenzzeitraums eingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Referenzzeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.
4 Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem jährlichen Rechnungsabschluss ergeben und die im Rahmen des ELER wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach dem Beschluss über den Rechnungsabschluss zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.
5 Die Finanzierung aus dem EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente unter Abzug etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen ermittelt, in dem von der Kommission eingerichteten Informatiksystem validiert und von der Zahlstelle in die Ausgabenerklärung übernommen wurden.
Article 8 Späte Feststellung des Unionshaushalts
1 Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der proportional zu den je Kapitel genehmigten Mitteln für den EGFL bzw. den ELER unter Beachtung der in Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei nachfolgenden Erstattungen.
2 Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so erfolgt in Bezug auf den ELER und die Mittelbindungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Zahlung der jeweils ersten Jahrestranche nach Annahme der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten in der Reihenfolge, in der diese Pläne angenommen wurden. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Pläne wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.
Article 9 Aufschub monatlicher Zahlungen
Die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2116 an die Mitgliedstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen erforderlich machen, können aufgeschoben werden. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig über ihre Absicht, die Zahlungen aufzuschieben.
Article 10 Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
1 Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung aus, so gelten folgende Aussetzungssätze: a) wenn der Mitgliedstaat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht bis zum 1. März übermittelt: 1 % des Gesamtbetrags der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung; b) wenn der Mitgliedstaat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht bis zum 1. April übermittelt: 1,5 % des Gesamtbetrags der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung.
2 Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn alle einschlägigen Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wurden.
Article 11 Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Leistungsabschluss
1 Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der genannten Verordnung nach dem Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 aus, so entspricht der Aussetzungssatz der Differenz zwischen dem gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angewendeten Kürzungssatz und 50 Prozentpunkten, multipliziert mit 2. Der anzuwendende Aussetzungssatz beträgt mindestens 10 %.
2 Die in Absatz 1 genannten Aussetzungen gelten unbeschadet der Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Article 12 Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs
1 Gemäß Artikel 94 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für den EGFL bei der Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß Kapitel V der vorliegenden Verordnung und den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren.
2 Für den ELER wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen bei allen Zahlungen und Einziehungen den vorletzten Wechselkurs an, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Vorhaben in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet werden.
3 Für die Beschlüsse über den Rechnungsabschluss und den Leistungsabschluss gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung wird der erste Wechselkurs angewendet, den die Europäische Zentralbank nach dem Tag des Erlasses der entsprechenden Durchführungsrechtsakte festgelegt hat.
4 In anderen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fällen und für Vorhaben, für die im Unionsrecht kein maßgeblicher Tatbestand vorgesehen ist, wird für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der vorletzte Wechselkurs angewendet, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
Article 13 Kriterien und Methoden für die Anwendung von Kürzungen im Rahmen des Leistungsabschlusses
1 Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, um die die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gekürzt wird, bewertet die Kommission die von dem Mitgliedstaat für die Intervention gemeldeten jährlichen Ausgaben im Verhältnis zu dem entsprechenden Output, der in dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gemeldet wird.
2 Steht den gemeldeten Ausgaben in dem betreffenden Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenüber und wurden solche Abweichungen bei den Outputs und den tatsächlichen Einheitsbeträgen nicht zuvor von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 Absätze 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 im jährlichen Leistungsbericht erläutert oder sind die Begründungen für die Abweichungen unzureichend, so muss der Mitgliedstaat innerhalb der von der Kommission festgelegten Fristen weitere Begründungen vorlegen. Die Begründungen müssen sich auf die gemeldeten Ausgaben beziehen, denen in dem betreffenden Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenübersteht.
3 Die vom Mitgliedstaat vorzulegenden Begründungen müssen einschlägige Informationen enthalten, mit denen die Abweichung auf der Ebene des Einheitsbetrags und des betreffenden Zeitraums erläutert werden. Sofern erforderlich, müssen sie quantitative Informationen sowie qualitative Erläuterungen enthalten. Der Mitgliedstaat muss darüber hinaus Erläuterungen zum Umfang und zur Wirkung der Maßnahmen vorlegen, die bereits ergriffen wurden, um der Abweichung abzuhelfen und zu verhindern, dass sie sich wiederholt. Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, im Einklang mit Absatz 2 Begründungen für die Abweichungen vorlegen, so kann er Begründungen für einen Teil der Abweichungen vorlegen.
4 Legt der Mitgliedstaat keine hinreichenden Begründungen für die Abweichungen vor oder hält die Kommission die Begründungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für unzureichend oder betreffen sie nur einen Teil der Abweichungen, so kürzt die Kommission die Unionsfinanzierung um die entsprechenden Beträge. Die Kommission setzt den Mitgliedstaat in einer gesonderten Mitteilung über ihre Auffassung in Kenntnis.
5 Die Kürzungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Beschlüsse über den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Article 14 Kriterien und Methoden für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens für Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe
1 Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, unterscheidet die Kommission zwischen den als rechtsgrundlos gezahlt ermittelten Beträgen oder Teilbeträgen und denjenigen Beträgen, die durch Extrapolation oder pauschale Korrekturen festgesetzt wurden. Bei der Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden können, wenn festgestellt wird, dass Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115, für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle oder die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelten Informationen.
2 Bei dem Ausschluss stützt sie sich nur dann auf die Ermittlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, wenn diese ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können. Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu ermitteln, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Die übermittelten Daten müssen alle einzelnen Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes nicht förderfähig sind.
3 Ist es nicht möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Absatz 2 zu ermitteln, kann die Kommission die auszuschließenden Beträge durch Anwendung von extrapolierten Korrekturen bestimmen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die einschlägigen Beträge zu bestimmen, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen eine Berechnung des von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrags vorlegen, bei der die Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf statistischem Wege extrapoliert wurden. Die Stichprobe ist aus der Grundgesamtheit zu ziehen, bei der nach vernünftigem Ermessen damit zu rechnen ist, dass der betreffende Verstoß auftritt.
4 Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein, a) die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen; b) die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen; c) den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen; d) ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten.
5 Bei der Anwendung extrapolierter Korrekturen gemäß Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Kommission ist mit der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit zufrieden, sowohl was die Prüfstrategie als auch was Inhalt, Umfang und Qualität der eigentlichen Prüftätigkeit anbelangt; b) die Arbeiten der bescheinigenden Stellen erstrecken sich auf den Anwendungsbereich des betreffenden Konformitätsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen oder Regelungen; c) der Betrag etwaiger anzuwendender Sanktionen wurde bei der Ermittlung berücksichtigt.
6 Sind die Bedingungen für die Festsetzung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder lassen sich die auszuschließenden Beträge aufgrund der Natur des Falls nicht auf der Grundlage der genannten Absätze bestimmen, so wendet die Kommission angemessene pauschale Korrekturen an, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr geschätzten Risiko eines für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt. Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden: a) Schlüsselkontrollen sind die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen; b) Zusatzkontrollen sind alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Anträge korrekt zu bearbeiten. Werden im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
7 Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Korrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht: a) eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern; b) für dasselbe Kontrollsystem werden mindestens drei Mängel festgestellt; c) es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen; d) in einem Mitgliedstaat werden ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
8 Legt der Mitgliedstaat objektive Informationen vor, die nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen, aus denen aber hervorgeht, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission bei der Entscheidung über die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge einen niedrigeren Pauschalsatz an.
9 Beträge, die vor einem von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Article 15 Kriterien und Methoden für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens für Ausgaben innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115
1 Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt werden. Der von der Unionsfinanzierung auszuschließende Betrag muss dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt möglichst weitgehend entsprechen.
2 Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden, kann sie die auszuschließenden Beträge unter Anwendung von pauschalen Korrekturen bestimmen, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr geschätzten Risiko eines für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt. Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des gravierenden Mangels festgesetzt. Dabei werden die Elemente des Verwaltungssystems berücksichtigt, die von den gravierenden Mängeln betroffen sind. Werden im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens verschiedene gravierende Mängel festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
3 Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Korrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht: a) Es bestehen gravierende Mängel in Bezug auf ein oder mehrere Elemente der Verwaltungssysteme; b) es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Element des Verwaltungssystems nicht anwendet, und es gibt Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen; c) in einem Mitgliedstaat werden ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
4 Legt ein Mitgliedstaat dar, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so kann die Kommission bei der Festsetzung der Beträge, die im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, einen niedrigeren Pauschalsatz anwenden oder die Bewertung der Verwaltungssysteme durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung heranziehen.
5 Soweit angebracht, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Mangel betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Die übermittelten Daten müssen alle Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht förderfähig sind. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine Bewertung des Risikos auf der Grundlage einer statistisch validen und repräsentativen Stichprobe der von dem Mangel betroffenen Grundgesamtheit vorlegen, sofern die Mitgliedstaaten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand berechnen können. Die bescheinigende Stelle muss die vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertung des Mangels bestätigen.
6 Um den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorgelegten Ergebnissen Rechnung zu tragen, bewertet die Kommission die Methode, den Inhalt und die Ergebnisse der Überprüfung oder Extrapolation. Ist die Kommission mit der Methode, dem Inhalt und den Ergebnissen der Überprüfung oder Extrapolation zufrieden, so zieht sie zur Festsetzung der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorgelegten Ergebnisse heran.
7 Beträge, die vor einem von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Article 16 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die Agrarvorschriften spezifischer Sektoren eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht. Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die zur Sicherstellung der Zahlung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geleistet werden.
Article 17 In diesem Kapitel verwendete Begriffe
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a) „zuständige Behörde“ die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird; b) „globale Sicherheit“ eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Erfüllung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten; c) „betreffender Teilbetrag der Sicherheit“ den Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
Article 18 Verantwortlicher
Die Sicherheit muss von oder im Namen der Partei geleistet werden, die für die Zahlung des Geldbetrags verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht erfüllt wird.
Article 19 Verzicht auf Leistung einer Sicherheit
1 Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn für die Erfüllung der Verpflichtung a) eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder b) eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.
2 Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft. In diesem Fall verpflichtet sich der Beteiligte schriftlich dazu, im Falle der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung einen Betrag zu zahlen, der der Sicherheit entspricht, auf die verzichtet wurde. Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit demselben Vorhaben zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.
Article 20 Bedingungen für Sicherheiten
1 Die zuständige Stelle lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.
2 Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
3 Ein Scheck mit der Garantie einer von dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannten Finanzinstitution gilt als Bargeld. Die zuständige Behörde braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen. Andere als in Unterabsatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
4 Alle von den Finanzinstitutionen berechneten Kosten gehen zulasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.
5 Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.
Article 21 Verwendung des Euro
1 Die Sicherheiten werden in Euro geleistet.
2 Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, angenommen, so wird der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit im Einklang mit Kapitel V in die geltende Landeswährung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.
Article 22 Bürge
1 Der Bürge muss seinen offiziell angemeldeten Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Europäischen Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.
2 Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird; b) den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht; c) die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag bis zur Höhe des Garantiebetrags zu zahlen.
3 Liegt bereits eine schriftliche globale Sicherheit vor, so bestimmt die zuständige Behörde das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Sicherheit ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.
Article 23 Höhere Gewalt
Macht eine Person, der eine durch eine Sicherheit gedeckte Verpflichtung obliegt, geltend, dass die Verpflichtung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden konnte, so muss sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Erkennt die zuständige Behörde einen Fall von höherer Gewalt an, so wird die Verpflichtung ausschließlich für die Freigabe der Sicherheit aufgehoben.
Article 24 Verfall von Sicherheiten
1 Eine Verpflichtung gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
2 Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die keine Frist vorgeschrieben ist, verfällt die Sicherheit, sobald die zuständige Behörde die Nichterfüllung feststellt.
3 Ist die Erfüllung einer Verpflichtung an eine bestimmte Frist gebunden und wird die Verpflichtung erst nach dieser Frist erfüllt, so verfällt die Sicherheit. In diesem Fall verfällt die Sicherheit unmittelbar zu 10 %, zuzüglich eines auf den Restbetrag angewendeten Prozentsatzes von a) 2 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn sich die Verpflichtung auf die Einfuhr von Waren in ein Drittland bezieht, b) 5 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn die Verpflichtung damit zusammenhängt, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen.
4 Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 27. Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz, so verfällt die Sicherheit zu 15 %, wenn der Nachweis nach der vorgegebenen Frist gemäß Unterabsatz 1, aber spätestens am 730. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz übermittelt wird. Nach diesen 730 Kalendertagen verfällt der Restbetrag der Sicherheit in voller Höhe.
5 Der Betrag der einbehaltenen Sicherheit wird auf den nächstliegenden Betrag in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung abgerundet.
Article 25 Freigabe der Sicherheit
1 Sobald in der in den spezifischen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, oder die Sicherheit gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung teilweise verfallen ist, wird die Sicherheit bzw. der Restbetrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.
2 Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung oder in Ermangelung einer solchen Vorgabe durch den Mitgliedstaat festgesetzt ist.
3 Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese 365 Kalendertage ab dem Endtermin, der für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen ist. Ist kein Endtermin für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen, so beträgt die Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises 365 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verpflichtungen erfüllt sind. Die Frist gemäß Unterabsatz 1 darf nicht mehr als 1095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung betragen.
Article 26 Schwellenwerte
1 Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.
2 Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 100 EUR verzichten, sofern die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.
Article 27 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften, die keine Vorschriften für Interventionen in bestimmten Sektoren sind, vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist.
Article 28 Freigabe von Sicherheiten
1 Die Sicherheit wird freigegeben, wenn a) der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder b) der Vorschuss zuzüglich eines etwaigen in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.
2 Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren für den Verfall der Sicherheit ein. Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
Article 29 Handel mit Drittländern
1 Für Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie Ausfuhrsteuern, die nach dem die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Unionsrecht in Euro festgesetzt werden und von den Mitgliedstaaten in Landeswährung zu erheben sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden ist.
2 Für die nach dem Agrarrecht der Union für den Handelsverkehr mit Drittländern in Euro ausgedrückten Preise und Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.
3 Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse, anhand dessen der Einfuhrpreis festgesetzt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.
Article 30 Spezifische Beihilfen
1 Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 32 und 33 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.
2 Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die Beihilfe im Rahmen des betreffenden Vertrags gewährt wird.
3 Für die nicht in den Absätzen 1 und 2 sowie den Artikeln 32 und 33 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der letzte Tag der Frist für die Einreichung von Anträgen.
Article 31 Weinsektor
1 In folgenden Fällen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Unterstützung gewährt wird: a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115; b) befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115; c) Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, widrigen Witterungsverhältnissen, durch Tiere verursachten Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115.
2 Für Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das betreffende Vorhaben durchgeführt wird.
3 Für die im Einklang mit den Einschränkungen in Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Haushaltsjahres, in dem das Nebenerzeugnis geliefert wird.
4 Für die Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, e und m der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe gefasst wird.
5 Für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f, h, i, j, und k der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der vorletzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, für den die Ausgaben oder zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
Article 32 Beträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Für die Beihilfe zur Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.
Article 33 Förderung mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung
Für gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 gezahlte Fördermittel zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Zahlungen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe gefasst wird. Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.
Article 34 Andere Beträge und Preise
Für nicht in den Artikeln 30 bis 33 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die im Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt: a) bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht; b) bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht; c) bei Rücknahmen von Erzeugnissen der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet; d) bei Vorhaben der Nichternte und der Ernte vor der Reifung der Tag, an dem das Vorhaben der Nichternte bzw. der Ernte vor der Reifung durchgeführt wird; e) für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung; f) für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird; g) für Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden.
Article 35 Vorschusszahlungen
Für Vorschusszahlungen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche die Vorschusszahlung gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem die Vorschusszahlung in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung. Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschusszahlungen angewendet.
Article 36 Sicherheiten
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit geleistet wird. Allerdings gelten folgende Ausnahmen: a) Für Sicherheiten im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Sicherheit geleistet wird. b) Für Sicherheiten im Zusammenhang mit den im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird. c) Für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.
Article 37 Bestimmung des Wechselkurses
Ist im Unionsrecht ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt. Der anzuwendende Wechselkurs ist jedoch a) für die in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b) für im Rahmen von Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission ergibt.
Article 38 Prüfung von Geschäftsvorgängen
Die in Euro ausgedrückten Beträge, die sich aus der Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben, werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, wobei der Wechselkurs angewendet wird, der am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültig ist und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
Article 39 Übergangsbestimmungen
Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss sie vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden.
Article 40 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Allerdings gilt Folgendes: a) Artikel 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 der genannten Verordnung gelten weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie für den EGFL hinsichtlich der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme; b) Artikel 13 der genannten Verordnung gilt weiterhin für laufende Einziehungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Article 41 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Artikel 39 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
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