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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz

CELEX
32022R0128
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-21
In force since
2023-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die verantwortlich ist für a) die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen; b) die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel übertragenen Aufgaben.

2 Die zuständige Behörde entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Zahlstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.

3 Die zuständige Behörde benennt ein Prüfungsorgan, das vor Erteilung einer Zulassung eine Prüfung (Zulassungsprüfung) vornimmt. Das Prüfungsorgan ist eine Prüfbehörde, eine sonstige öffentliche oder private Einrichtung oder eine organisatorische Einheit einer Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Kapazitäten für die Durchführung von Prüfungen verfügt. Das Prüfungsorgan muss von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig sein.

4 Die vom Prüfungsorgan durchzuführende Prüfung (Zulassungsprüfung) bezieht sich insbesondere auf a) die vorhandenen Verfahren und Systeme für die Bewilligung und Ausführung von Zahlungen und für die Durchführung der jährlichen Leistungsberichterstattung; b) die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrolle in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden zusammen die „Fonds“) finanzierten Geschäftsvorgänge; c) das Ausmaß, in dem die vorhandenen Verfahren und Systeme, einschließlich risikobasierter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, den Schutz des Unionshaushalts gewährleisten; d) die Sicherheit der Informationssysteme; e) die Führung der Buchführungsunterlagen. Das Prüfungsorgan erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüftätigkeiten und deren Ergebnisse, mit einer Bewertung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt. Der Bericht wird der zuständigen Behörde übermittelt, die die Ergebnisse bewertet und den Zulassungsbescheid ausstellt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt.

5 Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Zahlstelle mit, welche konkreten Voraussetzungen sie erfüllen muss, damit die Zulassung erteilt werden kann. Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung dieser konkreten Voraussetzungen erforderlich sind, kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monate betragen darf. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

6 Die Informationen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle übermittelt und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben den Fonds angelastet werden. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen: a) der Zahlstelle übertragene Zuständigkeiten; b) Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen der Zahlstelle; c) Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die die Zahlstelle den Fonds Ausgaben anlastet; d) Verfahren für die Annahme, Prüfung und Validierung der Anträge der Begünstigten sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben; e) Bestimmungen über die Sicherheit der Informationssysteme; f) Bericht über die vom Prüfungsorgan durchgeführte Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3.

7 Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.

Article 2 Überprüfung und Entzug der Zulassung von Zahlstellen

1 Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der Bescheinigungen und Berichte, die die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte bescheinigende Stelle erstellt, eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus, für die sie zuständig ist, und gewährleistet die Weiterbehandlung aller festgestellten Mängel. Die zuständige Behörde berichtet der Kommission alle drei Jahre schriftlich über ihre Aufsicht über die Zahlstellen und über die Überwachung von deren Tätigkeiten. Der Bericht muss eine Überprüfung, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen, sowie eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln enthalten. Die zuständige Behörde bestätigt, ob eine Zahlstelle, für die sie zuständig ist, die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt.

2 Die Mitgliedstaaten errichten ein System, das gewährleistet, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.

3 Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eines oder mehrere der Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, abgestellt werden müssen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

4 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans.

5 Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.

6 Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 zu erstellen, oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, die Mängel im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu verfolgen.

Article 3 Verfahren für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zuständig ist (im Folgenden die „zuständige Behörde“).

2 Die zuständige Behörde benennt die Koordinierungsstelle und entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle. Diese Prüfung der Zulassungskriterien wird von der zuständigen Behörde vorgenommen und stützt sich auf eine Prüfung durch ein Prüfungsorgan. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Erteilung bzw. den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.

3 Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 fungiert in ihrem Aufgabenbereich bei allen die Fonds betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission.

4 Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.

5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den nationalen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Buchführung oder in technischen Bereichen verfügen.

6 Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten elektronischen Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

7 Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 erfolgt umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor den Fonds Ausgaben angelastet werden, für die sie verantwortlich ist. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen: a) der Koordinierungsstelle übertragene Zuständigkeiten; b) Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Koordinierungsstelle; c) Beziehungen der Koordinierungsstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihr zusammenarbeiten; d) vorhandene Verfahren und Systeme, durch die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet wird; e) Bestimmungen über die Sicherheit der Informationssysteme; f) Ergebnis der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2.

8 Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Koordinierungsstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Koordinierungsstelle mit, welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung der Zulassungskriterien erforderlich sind, kann die Zulassung a) für eine neue Koordinierungsstelle vorläufig erteilt werden; b) für eine bestehende Koordinierungsstelle ausgesetzt werden, sofern ein Aktionsplan zur Abstellung der Mängel befolgt wird. Die Zulassung wird entzogen, wenn die Zulassungskriterien nicht erfüllt wurden und die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Koordinierungsstelle ihren Aufgaben nicht nachkommen kann.

Article 4 Verwaltungserklärung

1 Die Verwaltungserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann. Die Verwaltungserklärungen werden nach den Mustern in den Anhängen I und II dieser Verordnung erstellt und können durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.

2 Die Verwaltungserklärungen stützen sich auf eine wirksame ganzjährige Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Article 5 Bescheinigung

1 Die zuständige Behörde benennt die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine bescheinigende Stelle, so kann dieser Mitgliedstaat auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung zuständig ist.

2 Die bescheinigende Stelle organisiert ihre Arbeit in wirksamer und effizienter Weise und führt ihre Prüfungen innerhalb eines geeigneten zeitlichen Rahmens durch, wobei sie die Art und den Zeitpunkt der Geschäftsvorgänge für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt.

3 Die von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegende Stellungnahme wird jährlich erstellt. Diese Stellungnahme stützt sich auf die gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Prüftätigkeiten.

4 Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Der Bericht bezieht sich auch auf die Aufgaben, die der Zahlstelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe D der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 übertragen wurden. In dem Bericht wird für den Zeitraum, auf den er sich bezieht, angegeben, ob a) die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllte; b) die Verfahren der Zahlstelle hinreichende Gewähr dafür boten, dass die zulasten der Fonds gehenden Ausgaben in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, und somit gewährleistet war, dass i) bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Ausgaben ein entsprechender Output gemeldet wurde und die Ausgaben im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt und etwaige Empfehlungen für Verbesserungen umgesetzt wurden; ii) bei den in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Maßnahmen und bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und der Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 die zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge recht- und ordnungsmäßig waren und etwaige Empfehlungen für Verbesserungen umgesetzt wurden; c) die Leistungsberichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Leistungsberichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingehalten wurde, korrekt war; d) die Jahresrechnungen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmten; e) die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung die zulasten der Fonds finanzierten Vorhaben sachlich richtig, vollständig und genau wiedergaben; f) die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf Vorschusszahlungen, Sicherheitsleistungen, Interventionsbestände und einzuziehende Beträge in geeigneter Weise geschützt waren. Der Bericht muss Informationen enthalten über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die überprüften Systeme, die Wesentlichkeitsschwelle und gegebenenfalls das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und Empfehlungen für Verbesserungen sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat.

Article 6 Prüfgrundsätze

1 Die Bescheinigungsprüfung wird nach international anerkannten Prüfstandards durchgeführt.

2 Die bescheinigende Stelle arbeitet eine Prüfstrategie aus, in der Umfang, Zeitplan und Ausrichtung der Bescheinigungsprüfung, die Prüfverfahren und die Stichprobenmethodik festgelegt sind, wobei zwischen Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 zu unterscheiden ist. Für jedes geprüfte Haushaltsjahr wird ein Prüfplan auf der Grundlage des geschätzten Prüfungsrisikos aufgestellt. Die bescheinigende Stelle stellt der Kommission auf Verlangen die Prüfstrategie und den Prüfplan zur Verfügung.

3 Das angemessene Maß an Prüfungssicherheit, das durch die Prüfung erlangt werden soll, muss in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungssysteme, die Richtigkeit der Leistungsberichterstattung, die wirklichkeitsgetreue Abbildung in den Jahresrechnungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge für die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 sowie für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, erlangt werden. Dies geschieht durch Systemprüfungen und Übereinstimmungsprüfungen in Bezug auf das Funktionieren des Verwaltungssystems und durch die Prüfung der Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit sowie durch analytische Verfahren für das System der Leistungsberichterstattung. Bei der Prüfung der Jahresrechnungen werden vertiefte Prüfungen der Ausgaben durchgeführt, einschließlich einer Detailprüfung. Die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge gemäß Unterabsatz 1 umfasst auch Überprüfungen vor Ort.

4 Die Kommission erstellt Leitlinien, die insbesondere Folgendes umfassen: a) weitere Präzisierungen und Anleitungen für die durchzuführende Bescheinigungsprüfung; b) Festlegung des durch die Prüfung zu erlangenden angemessenen Maßes an Prüfungssicherheit.

Article 7 Prüfverfahren

1 Die für die Bescheinigungsprüfung relevanten Prüfverfahren werden in der Prüfstrategie gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.

2 Damit die Prüfziele erreicht werden und die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 abgegeben werden kann, müssen die Prüfschritte Systemprüfungen, gegebenenfalls vertiefte Prüfungen und die Überprüfung der Abgleiche von Finanz- und Verwaltungserklärungen umfassen.

3 Bei der Prüfung der Verwaltungssysteme führt die bescheinigende Stelle Systemprüfungen durch, die auch Übereinstimmungsprüfungen und die Überprüfung allgemeiner IT-Kontrollen und Anwendungskontrollen umfassen können, um die Systemkonzeption und -umsetzung zu überprüfen.

4 Die vertiefte Prüfung der Ausgaben umfasst die Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge auf der Ebene der Endbegünstigten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 sowie auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Zu diesem Zweck kann die bescheinigende Stelle die Zahlstelle bei deren Vor-Ort-Kontrollen der zweiten Ebene begleiten. Die bescheinigende Stelle darf die Zahlstelle bei deren ersten Vor-Ort-Kontrollen nicht begleiten, ausgenommen in Fällen, in denen eine Nachprüfung der von der Zahlstelle durchgeführten ersten Kontrolle physisch unmöglich wäre.

5 Bei der Prüfung des Systems der Leistungsberichterstattung prüft die bescheinigende Stelle Aufzeichnungen und Datenbanken, um festzustellen, ob die Output- und Ergebnisindikatoren korrekt gemeldet werden und den von der Union finanzierten Ausgaben bzw. den Zielen der Intervention entsprechen. Die bescheinigende Stelle überprüft und bestätigt Begründungen für Differenzen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag, der dem gemeldeten Outputindikator entspricht. Zur Arbeit der bescheinigenden Stelle gehört auch, die Berechnung der Indikatoren zu überprüfen.

6 Die bescheinigende Stelle kann sich zur Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit auf die Prüfungsergebnisse der externen Prüfer der Stellen stützen, die Finanzierungsinstrumente einsetzen, und auf dieser Grundlage beschließen, ihre eigene Prüftätigkeit einzuschränken. Bei Garantiefonds darf die bescheinigende Stelle Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn mindestens eine der folgenden Situationen eintritt: a) weder auf Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen sind Belege für die Unterstützung von Endempfängern durch das Finanzierungsinstrument verfügbar; b) es gibt Hinweise darauf, dass die auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen verfügbaren Unterlagen keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Unterstützung darstellen. Der Mitgliedstaat legt fest, wie der Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente gemäß dem Muster in Anhang III sichergestellt wird und nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt bzw. die entsprechenden Ergebnisse erzielt wurden.

7 Die Europäische Investitionsbank (EIB) oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die Finanzierungsinstrumente einsetzen, übermitteln den Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Kalenderjahres den jährlichen Prüfbericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, der von den externen Prüfern dieser Institutionen erstellt wurde und die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente abdeckt.

8 In den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 4 nennt die Kommission weitere Bedingungen und gibt, soweit erforderlich, weitere Anleitungen für die Ausgestaltung der Prüfverfahren, die Stichprobenintegration sowie die Planung und Durchführung der vor Ort durchzuführenden Nachprüfungen von Geschäftsvorgängen.

Article 8 Buchführung der Zahlstellen

1 Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Verwendung der für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es ermöglichen, zwischen den Finanzdaten der Fonds zu unterscheiden und diese Daten getrennt zu übermitteln.

2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen über die getätigten Ausgaben und die eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung. Die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen jedoch in der Lage sein, die entsprechenden Daten in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.

3 Für den ELER richtet jede Zahlstelle eine Buchführung ein, die es ermöglicht, alle Vorhaben im Rahmen jedes Plans und jeder Intervention zu identifizieren. Diese Buchführung muss insbesondere Folgendes enthalten: a) den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Unionsbeteiligung, die für jedes Vorhaben gezahlt wurden; b) die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen einzuziehen sind; c) die eingezogenen Beträge mit Angabe des ursprünglichen Vorhabens.

Article 9 Erstellung der Ausgabenerklärung

1 Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der einem Begünstigten im Rahmen des EGFL zu gewährenden Zahlung im Rahmen der Kontrollsysteme gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 fest.

2 Bei den getätigten Ausgaben, die gegenüber dem EGFL geltend gemacht werden, werden die im Rahmen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen verhängten Sanktionen berücksichtigt.

3 Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, dient für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Programme für die Regionen in äußerster Randlage der Union und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 als Grundlage für die Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Anwendung der Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116.

4 Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in dem besonderen Fall der Direktzahlungen und der in Absatz 3 genannten Programme der Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 und 3 ergibt, ist der an die Kommission zu meldende Betrag.

5 Anhand der gegenüber dem EGFL geltend gemachten Ausgaben werden dann die im Unionsrecht festgelegten finanziellen Obergrenzen überprüft.

6 Der Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 und 3 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116.

7 Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Beihilfeanträge für ein bestimmtes Jahr Vorschüsse für Direktzahlungen ohne Anwendung des Anpassungssatzes für die Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 zahlen. Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz für die Finanzdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr angewendet.

Article 10 Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

1 Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2021/2116 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Weg spätestens am Siebten jedes Monats die in den Artikeln 11 und 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen und Unterlagen über die Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, insbesondere die im Einklang mit Absatz 2 erstellte Ausgabenerklärung. Die Mitteilung über die vom 1. bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 25. Oktober zu übermitteln. Alle relevanten Informationen werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

2 Die Ausgabenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes umfassen: a) eine nach einer den Mitgliedstaaten über die Informationssysteme zur Verfügung gestellten detaillierten Gliederung von jeder Zahlstelle erstellte Aufstellung, unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Unionshaushalt und aufgeschlüsselt nach Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die Folgendes enthält: i) die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen; ii) die seit Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des Vormonats insgesamt getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen; iii) Schätzungen der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen getrennt für die nächsten drei Monate und gegebenenfalls Gesamtbetrag der geschätzten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen bis zum Ende des Haushaltsjahres. Reichen die in Unterabsatz 1 Ziffer iii genannten Schätzungen für die folgenden drei Monate bis in das folgende Haushaltsjahr, so ist nur der Gesamtbetrag pro Monat anzugeben; b) die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung.

3 Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzdaten werden in Euro angegeben.

Article 11 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen

1 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 12 müssen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen entsprechen. Diese Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen werden im EGFL-Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr verbucht. Abweichend davon gilt jedoch: a) Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen nur geltend gemacht werden i) für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird, oder ii) für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird; b) zweckgebundene Einnahmen des EGFL werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Unionsvorschriften für die Zahlung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet. Führen Korrekturen zweckgebundener Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen.

2 Bei den Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle angelastet bzw. diesem gutgeschrieben werden. Bei Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einer Finanzinstitution oder dem Begünstigten übermittelt hat. Jede Zahlstelle wendet während des gesamten Haushaltsjahres dieselbe Methode an.

3 Nicht ausgeführte Zahlungsanordnungen sowie Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

4 Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt a) zum Zeitpunkt der Zahlung des fälligen Betrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist; b) zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.

Article 12 Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärungen betreffend die öffentliche Lagerhaltung

1 Für die Erstellung der Ausgabenerklärungen betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Vorhaben zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

2 Die Ausgabenerklärungen müssen die Werte und Beträge enthalten, die gemäß den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Vorhaben folgt. Abweichend davon gilt jedoch: a) Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht; b) die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in dem betreffenden Beschluss festgesetzt wurde.

Article 13 Zahlungsbeschluss der Kommission

1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 übermittelten Daten beschließt und tätigt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 unbeschadet der Korrekturen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 der genannten Verordnung vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 39 bis 42 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.

2 Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der EGFL-Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Mittel für das laufende Haushaltsjahr gewährt. Die Kommission berücksichtigt bei Beschlüssen über spätere Erstattungen den den Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag.

Article 14 Bereitstellung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten

Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf dem von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichteten Konto bereit. Ist der von der Kommission für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 festgesetzte Betrag für einen Mitgliedstaat insgesamt oder für eine bestimmte Haushaltslinie negativ, so kann die effektive Verrechnung in den Folgemonaten vorgenommen werden.

Article 15 Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention

1 Die Zahlstellen übermitteln der Kommission a) auf Verlangen der Kommission die Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sowie ihre ergänzenden nationalen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen; b) bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster.

2 Für die Mitteilungen und den Informationsaustausch sowie zur Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die öffentliche Intervention werden die einschlägigen Informationssysteme gemäß Artikel 25 verwendet.

Article 16 Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung

1 Die Bestandsbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten enthalten: a) die bei der Einlagerung und bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Erzeugnismengen; b) die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind; c) die entnommenen Probemengen, wobei die von Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind; d) die Mengen, die nach Beschau im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden; e) die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen; f) die qualitätsgeminderten Mengen; g) die Überschussmengen; h) die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten; i) die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird; j) die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

2 Die Finanzbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss Folgendes enthalten: a) den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind; b) den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet oder verbucht wurden; c) die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014; d) die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014; e) die Beträge, die sich aus der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben; f) die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die nicht in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannt sind; g) den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der nach der jährlichen Bestandsaufnahme oder nach der Übernahme von Erzeugnissen in die Intervention vorgenommenen Kontrollen durchgeführt wurde; h) die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e; i) die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g; j) der durchschnittliche Buchwert, ausgedrückt je Tonne.

Article 17 Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention

1 Die in Artikel 16 genannten Posten werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.

2 Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen folgenden Vorschriften: a) Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 festgestellten fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht; b) die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, sodass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten zu verbuchen sind; c) bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Unionsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind; d) soweit in den spezifischen Unionsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht in der Buchführung des EGFL verbucht; e) festgestellte Überschussmengen werden in der Buchführung über die Bestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen verbucht. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt; f) Proben, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.

3 Der Ausschuss für die Agrarfonds wird über die Korrekturen unterrichtet, die die Kommission im Hinblick auf die in Artikel 16 genannten Posten für das laufende Haushaltsjahr vornimmt. Sie können den Mitgliedstaaten mit einem Beschluss über eine monatliche Zahlung oder, falls dies nicht erfolgt ist, mit dem Beschluss über den Rechnungsabschluss mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in dem genannten Beschluss vorgesehenen Bedingungen verbucht.

Article 18 Zeitpunkte der Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen im Rahmen der öffentlichen Intervention

1 Die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der öffentlichen Intervention durchgeführt wird, anhand des Wechselkurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht. In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Zeitpunkte: a) der Zeitpunkt des Eingangs bei den erhobenen oder eingezogenen Beträgen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung; b) der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bei Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch Pauschbeträge abgedeckt sind.

2 Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird. In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Zeitpunkte: a) der Zeitpunkt der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission bei den ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen; b) der Zeitpunkt der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen; c) der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung bei Erzeugnissen, die nach Beschau im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden; d) der letzte Tag des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 überschreiten.

Article 19 Im Rahmen der öffentlichen Intervention finanzierter Betrag

1 Der im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu finanzierende Betrag wird anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erstellt und geführt werden und denen die einzelnen Ausgaben- und Einnahmenposten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben bzw. angelastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.

2 Die Zahlstellen oder gegebenenfalls die Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster bis zu dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tag die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und bis zu dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Tag die Buchführungsunterlagen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen.

Article 20 Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Rahmen der öffentlichen Intervention

1 Die Finanzierung aus dem EGFL im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente unter Abzug etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen ermittelt, in dem von der Kommission eingerichteten Informationssystem validiert und von der Zahlstelle in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung übernommen wurden.

2 Die gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung entsprechen, werden gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.

Article 21 Bedarfsvorausschätzung

Für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der aus dem ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Schätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr. Diese Vorausschätzungen und diese aktualisierte Schätzung werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

Article 22 Ausgabenerklärungen

1 Die Zahlstellen melden Ausgaben und eingezogene Beträge für jede Interventionskategorie zur Entwicklung des ländlichen Raums und für technische Hilfe im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jeden Referenzzeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unter Verwendung des Musters, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt. Für jeden GAP-Strategieplan geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung mindestens Folgendes an: a) den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115, für den die Zahlstelle in jedem der Referenzzeiträume gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich gezahlt hat; b) die Informationen über Finanzinstrumente gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2116; c) die zusätzlichen Informationen zu Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, die an Begünstigte geleistet wurden; d) den im laufenden Zeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan eingezogenen Betrag; e) den im laufenden Zeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingezogenen Betrag im Zusammenhang mit den ELER-Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ab 2007, für die die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, eine Zwischenerklärung für die Ausgaben zu übermitteln; f) die Beträge im Zusammenhang mit technischer Hilfe. Bei den getätigten Ausgaben, die gegenüber dem ELER geltend gemacht werden, werden die im Rahmen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen verhängten Sanktionen berücksichtigt.

2 Nachdem die Kommission einen GAP-Strategieplan genehmigt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2116 ihre Ausgabenerklärungen bis zu folgenden Terminen: a) für die Ausgaben im Zeitraum 1. Januar bis 31. März bis spätestens 30. April; b) für die Ausgaben im Zeitraum 1. April bis 30. Juni bis spätestens 31. Juli; c) für die Ausgaben im Zeitraum 1. Juli bis 15. Oktober bis spätestens 10. November; d) für die Ausgaben im Zeitraum 16. Oktober bis 31. Dezember bis spätestens 31. Januar. Wird der GAP-Strategieplan in einem Mitgliedstaat von mehr als einer Zahlstelle durchgeführt, so stellt die Koordinierungsstelle sicher, dass die Ausgabenerklärungen am selben Tag übermittelt werden. Alle Zahlungen, die die Zahlstellen im Einklang mit Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende des letzten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor Genehmigung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung an die Begünstigten geleistet haben, erfolgen jedoch unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Plans gemeldet. Für den entsprechenden Zeitraum eingezogene Beträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und e sind ebenfalls in dieser Erklärung zu melden. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115, ausgenommen Änderungen von Finanzplänen gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung. Für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden die Ausgaben in dem Haushaltsjahr geltend gemacht, in dem die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt sind und in dem die Zahlstelle die Zahlungen getätigt hat. Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzdaten werden in Euro angegeben.

Article 23 Berechnung des zu zahlenden Betrags

1 Die Unionsbeteiligung für die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115, wird in dem Finanzplan aufgeführt, der am ersten Tag des Referenzzeitraums gilt, und in Bezug auf die GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung wie folgt berechnet: a) für jeden Referenzzeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/2115, der von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung genehmigt wurde; b) für bestimmte förderfähige Ausgabenarten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Zeitraum 2023-2027 auf der Grundlage des im GAP-Strategieplan festgelegten Beteiligungssatzes für die Intervention, vorbehaltlich der in dem genannten Artikel aufgeführten Bedingungen; c) für technische Hilfe auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Korrekturen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

2 Liegt die Summe der für den GAP-Strategieplan geleisteten Unionsbeteiligung über der Beteiligung für eine Interventionskategorie im Rahmen des ELER, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 auf den für diese Interventionskategorie vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen angepassten Finanzplan vorgelegt hat, der von der Kommission genehmigt wurde.

Article 24 Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

Legt ein Mitgliedstaat den überarbeiteten Finanzplan gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die betreffende Änderung des GAP-Strategieplans nicht bis zum 30. Juni vor, so kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig, indem sie den Beschluss zur Genehmigung des GAP-Strategieplans des Mitgliedstaats spätestens am 30. September ändert.

Article 25 Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

1 Die Kommission bestimmt die Informationssysteme, über die der elektronische Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen erfolgt, und legt die erforderlichen Vorschriften für deren Anwendung fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.

2 Die Informationssysteme gemäß Absatz 1 müssen insbesondere Folgendes verarbeiten können: a) Daten, die für finanzielle Vorgänge erforderlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen der Zahlstellen, den Erklärungen über Ausgaben und zweckgebundene Einnahmen und der Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sowie gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12, 14, 18, 19, 21, 22, 23 und 32 der vorliegenden Verordnung; b) Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der monatlichen Ausgabenerklärungen, der Zwischenerklärungen für Ausgaben und der Jahresrechnungen sowie die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstellen für die Kommission bereithalten müssen; c) Unionsbestimmungen und Leitlinien der Kommission betreffend die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 zugelassenen und benannten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

3 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten über Informationssysteme Muster für Form und Inhalt der Unterlagen gemäß den Artikeln 10, 18, 19, 21, 22, 23 und 32 zur Verfügung. Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.

4 Die in Absatz 1 genannten Informationssysteme können die zur Datenspeicherung und zur Verwaltung der Konten der Fonds durch die Kommission erforderlichen Tools umfassen.

5 Die Daten über finanzielle Vorgänge werden unter der Verantwortung der Zahlstellen entweder von den Zahlstellen selbst oder von Einrichtungen, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zugelassene Koordinierungsstelle gemeldet bzw. in den Informationssystemen gemäß Absatz 1 eingegeben bzw. aktualisiert.

6 Erfordern gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelte Unterlagen oder ein Verfahren in einer oder mehreren seiner Phasen die Unterzeichnung oder Genehmigung durch eine befugte Person in den Informationssystemen, so erfolgt diese vorgeschriebene elektronische Signatur oder Genehmigung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

7 Die elektronischen und digitalisierten Unterlagen werden während des gesamten Zeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 aufbewahrt.

8 Beim Ausfall von Informationssystemen oder Verbindungsproblemen kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.

Article 26 Voraussetzungen für die Erstattung von Ausgaben aus den Fonds

1 Die Ausgabenerklärungen für die Fonds werden in Form strukturierter Daten von zugelassenen Zahlstellen oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unter Verwendung des Musters eingegeben, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

2 EGFL- und ELER-Ausgaben sowie zweckgebundene Einnahmen des ELER, die für einen bestimmten Zeitraum gemeldet werden, können Korrekturen von Daten beinhalten, die für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldet wurden.

3 EGFL- und ELER-Ausgaben sowie zweckgebundene Einnahmen, die im betreffenden Haushaltsjahr zu verbuchen sind, aber nicht in den monatlichen Erklärungen bzw. den Zwischenerklärungen enthalten sind, können nur in den Jahresrechnungen korrigiert werden, die der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln sind.

4 Die Kommission zahlt die Unionsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.

5 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos/der Konten in dem von der Kommission bereitgestellten Format mit.

Article 27 Aussetzung von Zahlungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen und die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der Zwischenzahlungen tragen der gemäß Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 derselben Verordnung beschlossenen Aussetzung von Zahlungen Rechnung.

Article 28 Aktionspläne für die mehrjährige Leistungsüberwachung

1 Nach Bewertung der vom Mitgliedstaat im Rahmen der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission einen Aktionsplan vor. In diesem Aktionsplan schlägt der Mitgliedstaat konkrete Abhilfemaßnahmen zur Abstellung der Mängel und zur Ermittlung der Interventionen vor, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, insbesondere was Abweichungen von Etappenzielen betrifft, die zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt wurden. Die Abhilfemaßnahmen sind so detailliert zu beschreiben, dass die Kommission beurteilen kann, ob der Aktionsplan geeignet ist, die Mängel abzustellen, und schließen gegebenenfalls die Maßnahmen ein, durch die die Leistung der betreffenden Interventionen verbessert werden soll.

2 Für jede der Maßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach dem Beginn der Umsetzung des Aktionsplans enden darf. Damit der voraussichtliche Zeitrahmen für die Durchführung des Aktionsplans überprüft werden kann, legt der Mitgliedstaat für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Fortschrittsindikatoren fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.

3 Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor.

4 Nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums teilt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten schriftlich mit, ob der Aktionsplan nach ihrer Auffassung ausreicht, um die Mängel zu beheben, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.

5 Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne und berichten unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters zum Zeitpunkt der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Aktionspläne. Das Muster muss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

Article 29 Aktionspläne im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen

1 Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission den Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor. In diesem Aktionsplan schlägt der betreffende Mitgliedstaat konkrete Maßnahmen zur Behebung jedes von der Kommission benannten gravierenden Mangels vor. Die Abhilfemaßnahmen sind angemessen zu beschreiben, damit die Kommission bewerten kann, ob der Aktionsplan zur Abstellung der Mängel ausreicht.

2 Für jede der Maßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach dem Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans enden darf. Damit die Fortschrittsindikatoren überprüft werden können, legt der Mitgliedstaat für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Etappenziele fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.

3 Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

4 Nach dem Austausch gemäß Absatz 3 und spätestens zwei Monate nach Erhalt der letzten Mitteilung des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Bewertung. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung aufgrund eines offensichtlich unzureichenden Aktionsplans unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.

5 Werden bei der Umsetzung des Aktionsplans keine ausreichenden Fortschritte erzielt oder wurde der Aktionsplan nicht entsprechend der schriftlichen Aufforderung der Kommission vorgelegt, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.

6 Bei wiederkehrenden gravierenden Mängeln, die in den Qualitätsbewertungsberichten gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung, wenn im zweiten Jahr in Folge dieselben Mängel festgestellt werden, ohne dass eine Verbesserung der Situation zu verzeichnen ist.

7 Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne und berichten unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters über die Fortschritte bei deren Umsetzung. Das Muster muss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

Article 30 Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

1 Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, durch das gewährleistet wird, dass den Begünstigten für infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen rechtsgrundlos gezahlte Beträge eine Einziehungsanordnung zugeht, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Zahlstelle oder gegebenenfalls die für die Einziehung zuständige Stelle einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument erhalten hat, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Durch das System muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Beträge zum Zeitpunkt der Einziehungsanordnung im Debitorenbuch der Zahlstelle erfasst werden.

2 Die Mitgliedstaaten müssen über ein System verfügen, durch das gewährleistet wird, dass die Einziehungsverfahren, einschließlich der Berechnung von Zinsen im Einklang mit den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, sowie die Verrechnung und Eintreibung rechtsgrundlos gezahlter Beträge rechtzeitig eingeleitet und weiterverfolgt werden. Die Weiterverfolgung einer Forderung gemäß dem anwendbaren nationalen Einziehungsverfahren muss sichergestellt und die eingezogenen Beträge müssen rechtzeitig an die Fonds zurückerstattet werden.

3 Eine zugunsten der Fonds bestehende Forderung wird nur korrigiert, wenn amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt wird, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt.

4 Die Mitgliedstaaten müssen die Abschreibung einer Forderung und die Entscheidung, die Einziehung einer Forderung nicht weiterzuverfolgen, entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften ordnungsgemäß begründen.

Article 31 Einziehung durch Verrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Durchsetzungsmaßnahmen verrechnen die Mitgliedstaaten alle Beträge, die infolge einer bestehenden Unregelmäßigkeit, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlt wurden, mit etwaigen künftigen Zahlungen zugunsten dieses Begünstigten, die von der für die Einziehung der Forderung zuständigen Zahlstelle zu leisten sind.

Article 32 Inhalt der Jahresrechnungen

1 Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen Folgendes enthalten: a) die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung; b) die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Haushaltsplans der Union, nach Abzug anderer bis Ende des Haushaltsjahres nicht eingezogener rechtsgrundlos gezahlter Beträge als der unter Buchstabe f genannten, einschließlich Zinsen; c) die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen, Maßnahmen bzw. Interventionskategorien und spezifischen Beitragssätzen. Die jährliche Ausgabenerklärung muss auch Informationen zu eingezogenen Beträgen enthalten. Ist ein Programm oder GAP-Strategieplan abgeschlossen, werden andere nicht eingezogene rechtsgrundlos gezahlte Beträge als die unter Buchstabe f genannten, einschließlich Zinsen, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen; d) eine Übersicht über Differenzen — aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen, Maßnahmen bzw. Interventionskategorien, spezifischen Beitragssätzen und gegebenenfalls Schwerpunktbereichen — zwischen den in den Jahresrechnungen gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den EGFL in den Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 gemeldet wurden, wobei für jede Differenz eine Erklärung vorzulegen ist; e) getrennt ausgewiesen die vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. der Union gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu tragenden Beträge im Zusammenhang mit i) angefallenen Ausgaben und getätigten Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022; ii) Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 bis zum 31. Dezember 2022; iii) Beihilfen für operationelle Programme von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 5 Absatz 6 bzw. Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf angefallene Ausgaben und getätigte Zahlungen für Vorhaben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Auslaufen der operationellen Programme oder der Stützungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 durchgeführt werden; iv) Einnahmen, die im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemeldet werden, welche die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission genehmigt hat; f) eine Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates bis zum Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden rechtsgrundlos gezahlten Beträge, einschließlich etwaiger in den einschlägigen sektorbezogenen Unionsvorschriften vorgesehener Sanktionsbeträge und Zinsen, in Form einer Tabelle entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Für Ausgaben gemäß Buchstabe e wird eine Übersicht über die rechtsgrundlos gezahlten Beträge in Form einer Tabelle entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorgelegt; g) einen Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c, e und f des vorliegenden Absatzes genannten einzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen, aufgeführt sind, wobei die unter Buchstabe e genannten Ausgaben in Form einer Tabelle entsprechend Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorgelegt werden; h) eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Bestände zum Ende des Haushaltsjahres; i) eine Bestätigung, dass die Zahlstelle in ihren Büchern die Ausgaben, die zweckgebundenen Einnahmen und die einzelnen Bestandsbewegungen im Rahmen der Intervention verzeichnet; j) den Abschlusssaldo am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeter/noch abzurechnender Vorschusszahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Interventionen für den EGFL und nach Programmen bzw. Interventionskategorien für den ELER, wobei für den ELER auch die Finanzierungsinstrumente zu nennen sind. Bei den Finanzierungsinstrumenten bezieht sich der Abschlusssaldo auf von der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 als Vorschuss gezahlte Beträge, die von den Mitgliedstaaten weder für Zahlungen an Endempfänger oder zugunsten von Endempfängern verwendet noch für Garantieverträge zurückgestellt oder als Verwaltungsgebühren und -kosten gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgewendet wurden.

2 Der gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzulegende jährliche Leistungsbericht wird auf der Grundlage der Jahresrechnungen erstellt.

Article 33 Übermittlung von Informationen

1 Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission a) alle in den Jahresrechnungen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen; b) den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115; c) die Stellungnahme und die Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung; d) die Verwaltungserklärungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung; e) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Prüfberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung(EU) 2021/2116, die zusammen mit der Verwaltungserklärung der Zahlstelle gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wird. Der Mitgliedstaat legt auf Verlangen der Kommission für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 die vollständigen Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten vor, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden. Form und Inhalt der Buchführungsdaten werden von der Kommission genauer festgelegt.

2 Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden der Kommission spätestens am 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Unterlagen werden entsprechend dem von der Kommission gemäß Artikel 25 festgelegten Format und unter den dort festgelegten Bedingungen in elektronischer Form übermittelt. Diese Unterlagen werden mit einer vorgeschriebenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen.

3 Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

4 In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.

Article 34 Aufbewahrung von Buchführungsdaten

1 Die Belege über die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und die betreffenden zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 abschließt, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.

2 Die Belege über die aus dem ELER finanzierten Ausgaben und die betreffenden zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.

3 Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig von dem Begünstigten eingezogen und den Fonds gutgeschrieben werden, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.

4 Die Belege für die Outputs, die den im Rahmen des EGFL gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und im Rahmen des ELER gemeldeten Ausgaben entsprechen, werden nach dem Jahr, in dem die abschließenden Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeldet werden, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.

5 Im Falle eines Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem dieses Verfahren abgeschlossen wurde, oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist, nach dem Jahr, in dem dieses Verfahren abgeschlossen ist, noch mindestens ein Jahr zur Verfügung der Kommission gehalten.

6 Die Belege gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind in Papierform und/oder in elektronischer Form zur Verfügung der Kommission zu halten. Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Unterlagen in nationalen Gerichtsverfahren als Belege für die betreffenden Geschäftsvorgänge zugelassen ist. Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Abschnitt 3 Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Einklang stehen.

Article 35 Rechnungsabschluss

1 Im Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten der Fonds anerkannten Ausgabenbeträge sowie etwaige Kürzungen und Aussetzungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt. Für den ELER enthält der im Beschluss über den Rechnungsabschluss festgelegte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch Wiederzuweisung wiederverwendet werden können.

2 Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Beschlusses über den Rechnungsabschluss von den Mitgliedstaaten einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Beschluss über den Rechnungsabschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag. Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Beschlusses über den Rechnungsabschluss von den Mitgliedstaaten einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.

3 Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

4 Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchführen will.

5 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Article 36 Leistungsabschluss

1 Bei der Festlegung, um welche Beträge die Unionsfinanzierung zu kürzen ist, wenn sich herausstellt, dass den Ausgaben kein entsprechender Output im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie in Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 gegenübersteht, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und Feststellungen der bescheinigenden Stelle und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, sofern diese Informationen innerhalb der von der Kommission im Rahmen des Verfahrens für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel bereitgestellt werden.

2 Gelangt die Kommission aufgrund der von dem Mitgliedstaat vorgelegten jährlichen Abschlussunterlagen zu der Auffassung, dass den Ausgaben kein entsprechender Output gegenübersteht, und wird keine hinreichende Begründung dafür vorgelegt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen unter Angabe der ermittelten Differenz mit. In der Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen werden. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb einer in der Mitteilung festzusetzenden Frist, die mindestens 30 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung betragen muss. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere a) Stellungnahmen und Begründungen zu den festgestellten Differenzen vorlegen; b) der Kommission gegenüber nachweisen, dass die tatsächliche Differenz oder der Betrag, dem kein entsprechender Output gegenübersteht, geringer ist als von der Kommission angegeben; c) die Kommission über die Abhilfemaßnahmen unterrichten, die er ergriffen hat, um für eine korrekte Berichterstattung über die Outputs zu sorgen oder um sicherzustellen, dass den Ausgaben ein entsprechender Output gegenübersteht, und den Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Maßnahmen mitteilen. Die Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 kann auf elektronischem Weg erfolgen.

3 Die Kommission erlässt nach Bewertung der Begründungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls einen Beschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116, um die Unionsfinanzierung um die Ausgaben zu kürzen, denen für das betreffende Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenübersteht.

4 Für den EGFL nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 getätigten Ausgaben entsprechend verringert.

5 Für den ELER nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, entsprechend verringert.

6 Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Article 37 Konformitätsverfahren

1 Um festzulegen, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt dabei die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, sofern diese Informationen innerhalb der von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist um im Einklang mit dem vorliegenden Artikel bereitgestellt werden. Bei Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung berücksichtigt die Kommission auch die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierten Anträge und des Flächenüberwachungssystems.

2 Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der Finanzkorrektur, die nach ihrer Auffassung in der entsprechenden Phase des Verfahrens den Feststellungen entspricht. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. In der Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen werden. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere a) der Kommission gegenüber nachweisen, dass das tatsächliche Ausmaß des Verstoßes oder des Risikos für den Fonds geringer ist als von der Kommission angegeben; b) die Kommission über die Abhilfemaßnahmen unterrichten, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften ergriffen hat, und den Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Maßnahmen mitteilen. In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Als Begründung kann die Bewertung angeführt werden, die die bescheinigende Stelle zur Berechnung des Mitgliedstaats abgegeben hat. Der betreffende Antrag ist vor Fristablauf an die Kommission zu richten. Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die Mitteilung mit.

3 Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen. Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie Artikel 14 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben bewertet. In der Mitteilung muss auf Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen werden. Teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, dass keine bilaterale Besprechung erforderlich ist, läuft die Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission.

4 Hat der Mitgliedstaat das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 43 in Anspruch genommen, so übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen innerhalb von sechs Monaten nach a) Eingang des Berichts der Schlichtungsstelle oder b) Eingang zusätzlicher Informationen des Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

5 Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 innerhalb der jeweiligen Fristen müssen der Kommission alle für die betreffende Stufe des Verfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Informationen fehlen, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß den genannten Absätzen jederzeit a) vom Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, worauf der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung antworten muss, und/oder b) dem Mitgliedstaat ihre Absicht mitteilen, einen zusätzlichen Prüfbesuch durchzuführen, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. In diesem Fall beginnen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 erneut ab dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Informationen bei der Kommission bzw. ab dem letzten Tag des zusätzlichen Prüfbesuchs. Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in vorliegendem Absatz ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.

6 Bei der Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben können die vom Mitgliedstaat nach der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 übermittelten Informationen nur berücksichtigt werden, wenn a) dies erforderlich ist, damit der dem Unionshaushalt entstandene finanzielle Schaden nicht wesentlich zu hoch eingeschätzt wird, und b) die verspätete Übermittlung der Informationen durch externe Faktoren gerechtfertigt ist und der rechtzeitige Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die Kommission dadurch nicht gefährdet wird.

7 Die Kommission erlässt nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann aufeinanderfolgende Konformitätsverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.

8 Für den EGFL nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 getätigten Ausgaben entsprechend verringert. Für den ELER nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, entsprechend verringert. Auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds kann die Kommission jedoch einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem ein anderer Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen festgesetzt oder die Erstattung der Beträge in maximal drei Tranchen gestattet wird, wenn dies aufgrund des Umfangs der in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthaltenen Kürzungen gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat legt der Kommission den Antrag auf Erstattung in Tranchen spätestens fünf Tage nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds zu dem Beschluss gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung vor.

9 Für Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates , der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates und dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Ausführung von nach dem 1. Mai 2025 erlassenen Beschlüssen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses aufgeschoben wird (im Folgenden „Aufschubbeschluss“). Mit dem Aufschubbeschluss wird genehmigt, dass die Kürzungen nach Ablauf des Aufschubs in drei Jahrestranchen vorgenommen werden. Entspricht der unter den Aufschubbeschluss fallende Gesamtbetrag mehr als 0,02 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, kann die Kommission die Erstattung in bis zu fünf Jahrestranchen gestatten. Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beschließen, die Dauer des Aufschubs gemäß Unterabsatz 1 einmalig um höchstens zwölf Monate zu verlängern. Der Mitgliedstaat, dem ein Aufschub gewährt wird, muss sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit Fristen und klaren Fortschrittsindikatoren abgestellt werden. In folgenden Fällen ändert die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub oder hebt ihn auf: a) Der Mitgliedstaat trifft nicht die im Aktionsplan vorgesehenen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Mängel abzustellen; b) die Fortschritte bei den Abhilfemaßnahmen sind gemessen an den Fortschrittsindikatoren nicht ausreichend oder c) die Ergebnisse der Maßnahmen sind nicht zufriedenstellend.

10 Die Durchführungsbeschlüsse gemäß den Absätzen 8 und 9 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassen.

11 In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 2 bis 5 verlängern.

12 Die in vorliegendem Artikel genannten Mitteilungen können auf elektronischem Weg erfolgen.

13 Die Absätze 1 bis 11 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Article 38 Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Konformitätsuntersuchung

1 Die Kommission kann beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass die mögliche Finanzkorrektur aufgrund des durch eine Untersuchung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgestellten Verstoßes weniger als 50000 EUR und weniger als 2 % der entsprechenden Ausgaben oder der einzuziehenden Beträge ausmacht.

2 Kürzt die Kommission gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 die monatlichen Zahlungen, kann sie beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.

Article 39 Schlichtungsstelle

Für die Zwecke des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Sie prüft jede Angelegenheit, mit der sie von einem Mitgliedstaat befasst wird, dem die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Unionsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt; b) sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern; c) nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

Article 40 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

1 Die Schlichtungsstelle setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums, oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen. Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.

2 Der/Die Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt. Das Mandat kann jeweils nur um ein Jahr verlängert werden, nachdem der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wurde. Ist der/die künftige Vorsitzende bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines/ihres ersten Mandats als Vorsitzende(r) jedoch drei Jahre. Die Namen des/der Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

3 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kosten werden nach den für Kommissionsbedienstete geltenden Vorschriften erstattet.

4 Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der/die Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.

5 Das Mandat von Mitgliedern, die die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder aus irgendeinem Grund für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden. In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das betreffende Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist. Wird das Mandat des/der Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für die restliche Zeit, für die der/die Vorsitzende ernannt war, dessen/deren Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.

Article 41 Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle

1 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben unabhängig, wobei sie Weisungen von der Kommission, einer Regierung oder Organisation weder entgegennehmen noch erbitten. Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.

2 Unbeschadet des Artikels 287 AEUV dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.

Article 42 Arbeit der Schlichtungsstelle

1 Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom/von der Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied den Vorsitz. Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.

2 Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich. Die Berichte werden vom/von der Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.

Article 43 Schlichtungsverfahren

1 Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.

2 Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.

3 Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Unionsfinanzierung ausschließen will, a) mehr als 1 Mio. EUR beträgt oder b) mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht. Außerdem kann der/die Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage zur Anwendung der Unionsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.

4 Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich ausschließlich auf die Unterlagen stützt, die der Kommission zum Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 zur Verfügung standen, und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt. Hält es der Mitgliedstaat jedoch für notwendig, in seinem Schlichtungsantrag Informationen vorzulegen, die der Kommission noch nicht übermittelt wurden, so kann die Schlichtungsstelle die Kommission auffordern, diese neuen Informationen zu prüfen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 6 erfüllt sind. Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Versendung des Berichts gemäß Artikel 39 Buchstabe c zu übermitteln.

5 Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

6 In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 39 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde und ob die Schlichtungsstelle die Kommission auffordert, neue Informationen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 2 zu prüfen.

7 Der Bericht geht an a) den betreffenden Mitgliedstaat; b) die Kommission, die ihn prüft, bevor sie dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen übermittelt; c) die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.

8 Umfassen die Fristen gemäß Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.

Article 44 Zur Identifizierung der Begünstigten zu erhebende Informationen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten in den Beihilfe- und Zahlungsanträgen die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, gegebenenfalls einschließlich der Angabe der Gruppe gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der sie ab einem bestimmten, von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt angehören. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) Name des Unternehmens; b) Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer; c) Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer; d) oberstes Mutterunternehmen und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer; e) Tochterunternehmen und deren Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummern. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können zur Ziehung der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 herangezogen werden. Insbesondere können die Informationen genutzt werden, um zu kontrollieren, dass keine Vorschriften umgangen werden, wie in Artikel 62 der genannten Verordnung festgelegt.

2 Die Informationen zur Identifizierung von Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachträglich veröffentlicht.

Article 45 Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung

1 Um das in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte, von der Kommission für die Kontrollen gemäß Artikel 60 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellende Instrument zur Datenauswertung auf freiwilliger Basis nutzen zu können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, elektronisch mit dem Instrument zur Datenauswertung verknüpft werden können und die Daten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und des manuellen Eingreifens automatisch und in maschinenlesbarem Format ausgetauscht werden; b) die mit dem Instrument zur Datenauswertung gewonnenen Informationen und die Ergebnisse der auf dieser Grundlage durchgeführten Kontrollen automatisch in die Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingespeist und dort aufgezeichnet und gespeichert werden können.

2 Beschließt der Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung gesammelten Informationen zur Ziehung der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen, so können die Informationen mit diesem Instrument zur Datenauswertung überprüft werden.

Article 46 Prüfung durch die Mitgliedstaaten

1 Von der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten systematischen Prüfung der Geschäftsunterlagen von Unternehmen wird in jedem Prüfungszeitraum gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine Zahl von Unternehmen erfasst, die mindestens der Hälfte der Unternehmen entspricht, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorausgegangen ist, über 150000 EUR lagen.

2 Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Verpflichtungen die zu prüfenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen aus, bei denen dies praktikabel ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Risikoanalyse als Teil des Prüfplans gemäß Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung.

3 Bei Maßnahmen, für die eine Risikoanalyse nach Ansicht des Mitgliedstaats nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL Zahlungen von mehr als 350000 EUR erhalten und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 geprüft wurden, auf jeden Fall geprüft werden.

4 Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Article 47 Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten richten ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2116 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein in demselben Artikel genanntes Unternehmen niedergelassen ist. Dieses Ersuchen muss alle Angaben enthalten, die der Empfängermitgliedstaat benötigt, um das Unternehmen zu identifizieren und seinen Prüfpflichten nachzukommen. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 77 der genannten Verordnung verantwortlich.

Article 48 Jährliche Prüfpläne und Prüfberichte

1 Der Prüfplan und der Bericht gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden unter Verwendung der Muster in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

2 Die gemäß dem vorliegenden Artikel bereitzustellenden Informationen werden in elektronischer Form übermittelt.

3 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die Prüfergebnisse.

Article 49 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob das Wort „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht. Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die zur Sicherstellung der Zahlung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geleistet werden.

Article 50 Elektronische Verwaltung

Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können in Informationssystemen erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die betreffenden Systeme nach amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen, die für solche Systeme geeignet sind, verwaltet werden. Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen den Informationssystemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser Informationssysteme zuständigen Behörde (im Folgenden die „ausstellende Behörde“) oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt. Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.

Article 51 Fristen bei Fällen höherer Gewalt

1 Dieser Artikel gilt, wenn in einer Verordnung auf ihn Bezug genommen wird.

2 Ein Antrag auf Anerkennung als Fall höherer Gewalt ist nicht zulässig, wenn er bei der zuständigen Behörde später als 30 Kalendertage nach dem Datum, an dem der Marktteilnehmer von der zuständigen Behörde über die festgestellte Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 unterrichtet wurde, nach Ablauf der Frist für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung oder nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der genannten Verordnung eingeht.

3 Die Marktteilnehmer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 181 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verpflichtung vollständig erfüllt werden musste, die Umstände nachweisen, die sie als Fall höherer Gewalt betrachten. Können die Marktteilnehmer den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist liefern, obwohl sie mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, so kann ihnen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen anerkannten Fälle höherer Gewalt mit und übermitteln sachdienliche Angaben zu jedem Fall.

Article 52 Formen

1 Eine Sicherheit kann geleistet werden a) als Bareinlage gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 und/oder b) durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127.

2 Die zuständige Behörde kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von a) Verpfändung von Bankeinlagen; b) Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder c) Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.

3 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.

Article 53 Verkehrsfähige Sicherheit

1 Eine gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % des Werts der zu leistenden Sicherheit haben.

2 Eine zuständige Behörde kann eine Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c nur dann akzeptieren, wenn sich der Sicherheitsleistende schriftlich verpflichtet, entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % des Werts der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.

3 Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.

4 Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.

5 Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachweisen.

Article 54 Ersetzung und Zuweisung

1 Jede Form einer Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn a) die ursprüngliche Sicherheit verfallen, aber noch nicht eingezogen ist oder b) die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 52 Absatz 2 genannten Formen gehört.

2 Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer ausstehender Verpflichtungen dient.

3 Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Saldo der globalen Sicherheit festgehalten werden.

Article 55 Teilweise Freigabe

Ist in den spezifischen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Behörde selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der teilweisen Freigaben begrenzen und deren jeweilige Mindestsumme festsetzen. Die zuständige Behörde kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt. Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.

Article 56 Verfall

1 Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so a) schreibt die zuständige Behörde unverzüglich eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Sicherheit dem entsprechenden Konto gut; b) fordert sie den Bürgen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu zahlen; c) veranlasst sie unverzüglich, dass i) die Sicherheiten gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben b und c so veräußert werden, dass ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt; ii) die Sicherheiten in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a ihrem Konto gutgeschrieben werden. Die zuständige Behörde kann jede Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung an die betreffende Person und ohne Einhaltung einer Frist dem entsprechenden Konto gutschreiben.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes: a) Wird der Verfall einer Sicherheit beschlossen, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach nationalem Recht aufgeschoben, so zahlt der Beteiligte auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrags endet; b) wird der Beteiligte aufgrund des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre; c) der zugrunde zu legende Zinssatz wird im Einklang mit nationalem Recht berechnet, darf aber in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung nationaler Beträge veranschlagt wird; d) die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des EGFL oder des ELER im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2116 ab; e) die Mitgliedstaaten können regelmäßig eine Erhöhung der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.

3 Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag den Fonds bereits gutgeschrieben und muss der Betrag aufgrund des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach nationalem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zulasten der Fonds, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen des Mitgliedstaats aufgrund von Versäumnissen oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.

Article 57 Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen

1 Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Jahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 56 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung. Diese Informationen werden für alle verfallenen Sicherheiten mit einem Betrag von mehr als 1000 EUR und für alle Unionsvorschriften, die die Leistung einer Sicherheit vorschreiben, aufbewahrt. Die Informationen müssen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge enthalten.

2 Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung: a) Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Anforderungen; b) Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 52 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Anforderungen.

Article 58 Form und Art der Darstellung

1 Die Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, f bis l der Verordnung (EU) 2021/1060 werden in offenen maschinenlesbaren Formaten wie CSV oder XLXS veröffentlicht und müssen die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, einschließlich des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen Vorhabencodes enthalten.

2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 in Bezug auf die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69, Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 nicht zu veröffentlichen.

3 Die Informationen müssen über eine Web-Suchfunktion zugänglich sein, über die der Nutzer Begünstigte entweder anhand des Namens, der Gruppe von Begünstigten, der Gemeinde, der erhaltenen Beträge, der Vorhaben oder einer Kombination aus diesen Daten ermitteln und alle entsprechenden Informationen als einen einzigen Datensatz extrahieren kann.

4 Die Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder einer der drei Arbeitssprachen der Kommission bereitgestellt.

5 Die Informationen nach Absatz 1 werden in Euro angegeben. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, weisen die Beträge in zwei getrennten Tabellen in offenen maschinenlesbaren Formaten sowohl in Euro als auch in ihrer Landeswährung aus.

6 Für die Landeswährungen gilt der in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 angegebene Wechselkurs.

7 Die Informationen gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 werden in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das mindestens die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen enthalten muss.

Article 59 Veröffentlichung von Begünstigten bei geringfügigen Beträgen

1 Beläuft sich der Beihilfebetrag, den ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf höchstens 1250 EUR, wird dieser Begünstigte in Form eines Codes angegeben. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

2 Könnte anhand der Informationen über Begünstigte gemäß Absatz 1 aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde ansässig oder registriert sind, eine natürliche Person als Begünstigter identifiziert werden, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/1060 die nächstgrößere Verwaltungseinheit, zu der die betreffende Gemeinde gehört.

Article 60 Datum der Veröffentlichung

Die Informationen gemäß dem vorliegenden Kapitel werden bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht.

Article 61 Informationen über Begünstigte

Die Informationen über Begünstigte gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in den Formularen zur Beantragung von Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, übermittelt.

Article 62 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

1 Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 verlinkt ist. Die Kommission stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.

3 Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Website zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.

Article 63 Daten und Übermittlung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zeitgleich mit den Jahresrechnungen Daten über die aus nationalen Quellen gezahlten Beträge für alle Ausgaben im Zusammenhang mit den Fonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c.

2 Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten müssen dieselbe Struktur aufweisen wie die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c zu übermittelnden Daten. Diese Informationen werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.

Article 64 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Abweichend davon gilt jedoch: a) Die Artikel 21 bis 24 und 27 bis 34 der genannten Verordnung gelten im Hinblick auf den ELER weiterhin für bei den Begünstigten angefallene Ausgaben und von den Zahlstellen vorgenommene Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Hinblick auf den EGFL für die operationellen Programme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) Artikel 59 der genannten Verordnung gilt weiterhin für Zahlungen für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023; c) die Anhänge II und III der genannten Verordnung gelten weiterhin für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung.

Article 65 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Abweichend davon gilt jedoch: a) Die Artikel 9, 10 und 11 gelten für von den Mitgliedstaaten getätigte Ausgaben und bei diesen eingegangene zweckgebundene Einnahmen ab dem 16. Oktober 2022; b) Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e gilt für zweckgebundene Einnahmen, die ab dem 1. Januar 2026 für die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingezogen werden; c) Kapitel VI gilt für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen.

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